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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2009 C-5096/2007

20 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,343 mots·~12 min·1

Résumé

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beiträge an die StiftungAuffangeinrichtung BVG

Texte intégral

Abtei lung II I C-5096/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Januar 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. C._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5096/2007 Sachverhalt: A. C._______, Inhaberin der Einzelfirma Shark Kebab & Pizza in Ostermundigen (nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung vom 31. März 2005, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, rückwirkend per 1. Dezember 2001 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) angeschlossen (act. 7/3a). Gemäss Kontokorrentauszug vom 7. August 2006 (act. 7/22b Beilage) ergab sich per 4. August 2006 ein Saldo an Beiträgen und Kosten von Fr. 9'863.25 zugunsten der Auffangeinrichtung, den diese der Beschwerdeführerin zuzüglich Mahnspesen von Fr. 50.- mit Mahnung vom 7. August 2006 in Rechnung stellte (act. 7/22b). Am 29. August 2006 liess die Auffangeinrichtung die Beschwerdeführerin für den Austand von Fr. 9'863.25 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-, insgesamt Fr. 10'013.25, nebst Zins von 6 % seit dem 22. August 2008, betreiben (act. 7/23), worauf diese am 29. September 2006 Rechtsvorschlag erhob (act. 7/24). B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 (act. 1/1) verpflichtete die Vorinstanz die Arbeitgeberin zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages von Fr. 9'863.25 nebst Zins zu 6 % seit dem 22. August 2006, zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von Fr. 100.-, und auferlegte ihr die Kosten der Verfügung von Fr. 525.-. C. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 26. Juli 2007 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Betragsabrechnungen würden auf unzutreffenden AHV-Lohnbescheinigungen basieren und seien deshalb nicht korrekt. So habe sie durch ihren Buchhalter der Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 8. Juni 2007 die AHV-Lohnabrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 mitsamt den AHV-Schlussabrechnungen sowie eine Taggeldbescheinigung für den Arbeitnehmer K._______ zustellen lassen, welche indes unberücksichtigt geblieben seien. Auch treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin auf die Mahnung der Auffangeinrichtung nicht geantwortet habe, ausserdem sei die Post an die Geschäftsadresse des Be- C-5096/2007 triebs zugestellt worden, obwohl dieser per 30. Juni 2006 aufgegeben worden sei. D. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2007 (act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die erste Rechnungstellung sei am 1. Juni 2005 aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Diensteintritts- und Austrittsabrechnungen sowie der AHV-Lohnbescheinigungen und den gültigen Beitragsordnungen 2005 – 2007 erfolgt. Anschliessend habe die Vorinstanz verschiedene Folgeabrechnungen erstellt, welche sich aufgrund von Korrekturinformationen ergeben hätten, welche sie von der Beschwerdeführerin erhalten habe. Der gemahnte Betrag ergebe sich aus der Saldierung des Kontokorrentstandes per 3. November 2006. E. In ihrer Replik vom 23. Januar 2008 (act. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde vom 26. Juli 2007 fest. Ergänzend führte sie aus, auch die weiteren Beitragsforderungen von Fr. 4'837 sowie Fr. 26'368.25, welche die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend mache, seien unzutreffend, da sie auf nicht korrekten AHV-Lohnangaben basierten, weshalb sie auch diese Forderungen bestreite. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 12. Februar 2008 (act. 11) an ihren Begehren und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2007 fest. Ergänzend führte sie dabei aus, der mit der angefochtenen Verfügung ausgewiesene Ausstand von Fr. 10'113.25 entspreche dem Saldo des Prämienkontokorrents per 4. August 2006 zuzüglich Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten und der weiter ausgewiesene Ausstand von Fr. 4'837.- entspreche dem Saldo des Prämienkontokorrents per 3. November 2006. Gemäss Auszug aus dem Betreibungskontokorrent belaufe sich der Ausstand per 31. Dezember 2007 somit auf Fr. 26'368.25. G. Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 wurde die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen. Mit Eingabe vom 8. März 2008 präzisierte die Beschwerdeführerin, nie die Unterstellung unter das BVG während der Betriebszeit C-5096/2007 bis 30. Juni 2006 bestritten zu haben, jedoch die Höhe der Forderungen. H. Den mit Verfügung vom 7. August 2007 (act. 2) eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 800.- hat die Beschwerdeführerin am 27. August 2007 einbezahlt. I. Mit gleicher Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 (act. 14) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Änderung in der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Auch dagegen sind innerhalb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren eingegangen. J. Auf die Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 19. Juni 2007, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Be- C-5096/2007 schwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel im Rahmen des Streitgegenstandes (vgl. hinten E. 3) einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet wie erwähnt die angefochtene Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E. 3b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). 3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2007 die Beschwerdeführerin angewiesen, den Betrag von Fr. 9'863.25 sowie die Kosten, die sich mit diesem Ausstand ergeben, zu bezahlen. Dieser Betrag entspricht, wie die Vorinstanz darlegt, dem Saldo des laufenden Prämienkontos per 4. August 2006 und umfasst die in der Zeitspanne vom 31. Dezember 2005 bis 3. Juli 2006 aufgelaufenen Beiträge und Kosten (act. 7/22b). Diese Forderung bestreitet die Beschwerdeführerin mit ihrer vorliegenden Beschwerde vom 26. Juli 2007. Darüber hinaus bestreitet sie in ihrer Replik noch weitere Forderungen, welche die Vorinstanz angeblich in Rechnung gebracht habe, nämlich eine solche von Fr. 4'837.- und eine andere von Fr. 26'368.25. Der Vernehmlassung und Duplik der Vorinstanz sowie ihren Akten lässt sich entnehmen, dass erstere dem Saldo des Prämienkontokorrents per 3. November 2006 (act. 7/22c) entspricht und mit Mahnung vom 6. November 2006 in Rechnung gestellt wurde, während letztere dem Saldo des Betreibungskontokorrents per 27. No- C-5096/2007 vember 2007 (act. 7/26) entspricht. Diese Forderungen gehören somit nicht zum Anfechtungsgegenstand und auch nicht zum Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sowie die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2007 vorgebrachte Begründung ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. 4.1 Wie die Vorinstanz darlegt und sich auch aus den Akten ergibt, setzt sich die Forderung in ihrer angefochtenen Verfügung, d.h. der Saldo des laufenden Prämienkontos von Fr. 9'863.25 gemäss Kontokorrentauszug per 4. August 2006 (act. 7/22b), wie folgt zusammen: ● Dem Ausstand von Fr. 565.25 an aufgelaufenen Zinsen (vgl. Kontokorrentauszug per 27. November 2007, act. 7/25) sowie den ausserordentlichen Kosten von insgesamt Fr. 150.- welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit ihrer Mahnung vom 6. Februar 2006 (act. 7/22a) in Rechnung gestellt hatte. ● Den Beiträgen gemäss Beitragsrechnung vom 18. Mai 2006 (act. 7/8) von Fr. 9'427.- zuzüglich rückwirkende Zinsen von Fr. 221.-, insgesamt Fr. 9'648.-. Dabei handelt es sich um die Beiträge für die Wiederversicherung des Arbeitnehmers A._______ für die Zeitspanne von November 2004 bis Dezember 2005. ● Der Überweisung der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2006 von Fr. 500.- . 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz sei bei der Festsetzung der Beiträge in ihren Beitragsabrechnungen von unzutreffenden Löhnen ausgegangen. Insbesondere habe sie die Korrekturen nicht berücksichtigt, welche ihr die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2007 unter Beilage der entsprechenden Belege mitgeteilt habe. Unter diesen Belegen, welche die Beschwerdeführerin ins Recht legt (act. 1/3 Beilage), befindet sich je eine Schlusslohnbescheinigung der Ausgleichskasse AHV/IV des Kantons Bern betreffend die Jahre 2005 und 2006 sowie die Abrechnung der Generali Versicherung vom 2. Februar 2006 betreffend die Ausrichtung von Erwerbsausfall-Taggeldern an den Arbeitnehmer K._______ infolge Krankheit in der Zeit vom 31. Oktober 2005 – 31. Januar 2006. C-5096/2007 4.3 Von diesen Angaben sind für die vorliegend bestrittene Beitragsrechnung einzig die Beiträge für den Arbeitnehmer A._______ relevant (vgl. E. 4.1). Danach wurde diesem gemäss Lohnbescheinigung der AHV-Ausgleichskasse im Jahr 2005 ein Bruttolohn von Fr. 22'000.- für 4 Monate ausgerichtet. Von derselben AHV-Lohnbescheinigung ist auch die Vorinstanz ausgegangen (vgl. act. 7/4c). Die Beiträge, welche korrekt berechnet wurden, entsprachen gemäss der geltenden Beitragsordnung (bei einem Alter von 41 Jahren) 18.5 % des koordinierten Lohnes von Fr. 43'425.- (act. 7/4e). Letzterer entsprach einem gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG umgerechneten Jahreslohn von Fr. 66'000.abzüglich dem Koordinationsbetrag von Fr. 22'575 gemäss Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1, in der Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005, AS 2004 4643). Des Weiteren wurde ein Beitrag von Fr. 1'391.- für die Zeitspanne vom 1. November bis 31. Dezember 2004 belastet (act. 7/8), welcher von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Insgesamt lässt sich der in Rechnung gestellte Betrag für periodische Beiträge von Fr. 9'427.- nicht beanstanden. Die Belastung von rückwirkenden Zinsen von Fr. 221.- liegt in Ziff. 4 Lemma 6 der Anschlussbedingungen für die Einzelfirma C._______ begründet (act. 7/3c), welche einen integrierenden Bestandteil des Zwangsanschlusses bilden (vgl. Dispositivziffer 3 der Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 31. März 2005 [act. 7/3a]). Was die ebenfalls belasteten aufgelaufenen Zinsen von Fr. 565.25 sowie die ausserordentlichen Kosten von insgesamt Fr. 150.- anbelangt, betreffen diese, wie dem Kontokorrentauszug per 27. November 2007 (act. 7/25) zu entnehmen ist, frühere Beitragsausstände von Fr. 24'221.- (per 1. Juli 2005). Diese Kosten sind ebenfalls in Ziff. 4 der Anschlussbedingungen begründet. Unbestritten ist schliesslich die von der Beschwerdeführerin getätigte Zahlung von Fr. 500.- per 3. Juli 2006 (act. 7/22b Beilage 1). 4.4 Somit steht fest, dass die Vorinstanz den Saldo des laufenden Prämienkontos von Fr. 9'863.25 korrekt berechnet hat. Die in der angefochtenen Verfügung sodann in Rechnung gestellten Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- sind gemäss Ziff. 4 der Anschlussbedingungen begründet und wurden der Beschwerdeführerin mit der Mahnung vom 7. August 2006 ausdrücklich angedroht. Die ebenfalls in Rechnung ge- C-5096/2007 stellten Betreibungskosten von Fr. 100.- ergeben sich aus der Ausstellung des Zahlungsbefehls (act. 7/24). Der verfügungsweise geltend gemachte Verzugszins auf Fr. 9'863.25 seit dem 22. August 2006 ist gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG ebenfalls geschuldet. Gemäss Ziff. 4 Lemma 4 der Anschlussbedingungen werden die Zinsen mit dem vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Vorliegend ist zwar ein entsprechender Beschluss des Stiftungsrates nicht aktenkundig, doch wird die Höhe des Verzugszinssatzes von 6 % von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bestritten. Schliesslich lassen sich auch die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfügungskosten von insgesamt Fr. 525.- (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) nicht beanstanden. 4.5 Nach dem Gesagten wurde die Arbeitgeberin von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2007 zu Recht zur Zahlung der ausstehenden Beiträge einschliesslich der Kosten angewiesen. Die Beschwerde ist deshalb – insoweit darauf einzutreten ist – abzuweisen. 5. 5.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unterliegen der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung werden den Vorinstanzen und beschwerdeführenden unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf Fr. 800.- bestimmt sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 5.3 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4) keine Parteientschädigung zuzusprechen. C-5096/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9

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