Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Das BGer ist mit Entscheid vom 13.01.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_792/2020)
Abteilung III C-5084/2020
Urteil v o m 1 0 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien X._______, Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 21. August 2020).
C-5084/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. August 2020 das Leistungsbegehren von X._______ (im Folgenden: Versicherter) abgewiesen hat (act. 2, Beilage 1), dass der Versicherte gegen diese Verfügung unter Beilage diverser Unterlagen ein auf den 4. September 2020 datiertes Schreiben bei der Vorinstanz eingereicht (Eingang: 7. Oktober 2020) und geltend gemacht hat, die von IVSTA angegebenen Krankheitstage seien nicht korrekt; er sei seit dem 1. Juli 2019 durchgehend zu 100 % krankgeschrieben, woran sich auch zukünftig nichts ändern werde (act. 1), dass die Vorinstanz die Eingabe des Versicherten mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 2), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2020 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Eingabe des Versicherten geltend macht, sie sei verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 4), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Invalidenrenten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 50 VwVG), dass eine mitteilungsbedürftige nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
C-5084/2020 dass die angefochtene Verfügung gemäss Sendungsverfolgung am 24. August 2020 der Post übergeben und dem Versicherten am 26. August 2020 zugestellt worden ist (IV-act. 39), dass die 30-tägige Beschwerdefrist demnach am 27. August 2020 zu laufen begonnen hat und am Freitag, dem 25. September 2020, abgelaufen ist, dass der Versicherte seine auf den 4. September 2020 datierte Eingabe gemäss dem Poststempel sowie der Sendungsverfolgung am 1. Oktober 2020 der (deutschen) Post übergeben hat (IV-act. 33, 40), dass die Eingabe des Versicherten damit verspätet erfolgt ist, dass der Versicherte keine Gründe für eine verspätete Eingabe geltend macht und vorliegend nichts darauf hindeutet, dass er unverschuldeterweise abgehalten worden wäre, fristgerecht zu handeln, dass darauf hinzuweisen ist, dass ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2), dass ein Grund für eine Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG) damit weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass somit auf die verspätet eingereichte Eingabe, datierend auf den 4. September 2020, im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass deshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob der Versicherte überhaupt vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen wollte, dass die verspätete Eingabe mit den beigelegten medizinischen Unterlagen als Revisionsgesuch an die Vorinstanz zu überweisen ist, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
C-5084/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die verspätete Eingabe, datierend auf den 4. September 2020, wird mit den beigelegten medizinischen Unterlagen als Revisionsgesuch an die Vorinstanz überwiesen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Vernehmlassung der Vorinstanz inkl. act. 33, 39 f.) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Eingabe vom 4.9.2020 samt medizinischen Unterlagen im Original) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-5084/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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