Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5038/2015
Urteil v o m 3 . M a i 2017 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______, Zustelladresse: B._______ Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Alters -und Hinterlassenenversicherung, einmalige Abfindung/Altersrente (Einspracheentscheid vom 28. Juli 2015).
C-5038/2015 Sachverhalt: A. A.a Der am (…) 1949 geborene, verheiratete und in seiner Heimat wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ersuchte, vertreten durch C._______, die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; [im Folgenden auch: Vorinstanz]) am 30. Oktober 2014 um Zustellung eines Auszugs aus dem individuellen Konto (IK) und teilte ihr gleichzeitig mit, dass er sich gleichentags über den serbischen Sozialversicherungsträger zum Bezug einer Altersrente angemeldet habe. Am 26. November 2014 übermittelte die Vorinstanz dem Versicherten wunschgemäss den IK-Auszug samt Erläuterungen und wies ihn darauf hin, dass Beanstandungen schriftlich begründet und mit Arbeitszeugnissen oder Lohnabrechnungen belegt an die SAK zu senden seien (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 1-6). A.b Am 6. Januar 2015 übermittelte der serbische Sozialversicherungsträger das Rentengesuch des Versicherten vom 31. Oktober 2014 samt Beilagen der SAK (vgl. Dok. 7-9). Im Weiteren gab der Versicherte der Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Februar 2015 aufforderungsgemäss eine Bankverbindung für die Auszahlung der Altersrente an (vgl. Dok. 11 f.). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (Dok. 13) sowie der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205; Dok. 14) sprach die SAK dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Februar 2015 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 8‘419.- zu. Der Berechnung legte sie eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von einem Jahr und sechs Monaten (Rentenskala 1) und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42‘120.- zugrunde (vgl. Dok. 15). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 6. April 2015 unter Beilage einer Kopie des Kontrollausweises der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons X._______ vom 7. Dezember 1982 Einsprache und erklärte sich mit der Höhe der Abfindung nicht einverstanden. Er ersuchte die Vorinstanz um eine erneute Berechnung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe sämtliche Angaben betreffend seine Arbeitszeit in der Schweiz aufgeschrieben. Er habe von 1982 bis Dezember 1983 bei der Firma Y._______ in R._______ gearbeitet und sei bei der (…) versichert gewesen. Im Weiteren seien keine Erziehungsgutschriften bei der Abfindung miteingerechnet worden. Zudem sei in der Zeit vom 7. Dezember 1982 bis zum 13. Dezember 1982 kein Taggeld geleistet worden. Dieses
C-5038/2015 sei ebenfalls in die Abfindung miteinzubeziehen. Seine Versicherungszeit von einem Jahr und sechs Monaten liege über dem Durchschnitt, so dass für die zurückgelegte Zeit eine höhere Abfindungssumme resultieren müsste (vgl. Dok. 16). B.b Nach Durchführung weiterer Abklärungen bei den zuständigen Ausgleichskassen, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie den zuständigen Einwohnerkontrollen (vgl. Dok. 17-30) wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2015 die Einsprache vom 6. April 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die zuständige Ausgleichskasse seiner ehemaligen Arbeitgeberin habe ihr mitgeteilt, dass er in den Jahren 1982 und 1983 nicht auf den Lohnabrechnungen aufgeführt sei. Somit seien keine weiteren Beitragszeiten als diejenigen gemäss IK- Auszug belegt. Auch die weiteren aufgrund seiner gelieferten Indizien getätigten Abklärungen hätten keine weiteren Beitragszeiten ergeben. Im Weiteren erläuterte sie eingehend die Berechnung der in Form einer einmaligen Abfindung zugesprochenen Rente und hielt abschliessend fest, dass die dem Versicherten zustehende Leistung reglementarisch sowie korrekt kalkuliert worden sei (vgl. Dok. 32). C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Juli 2015 sowie eine höhere Abfindungssumme. Der Beschwerde legte er wiederum eine Kopie des Kontrollausweises der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons X._______ vom 7. Dezember 1982 bei und führte zur Begründung sinngemäss aus, der Sachverhalt sei nicht korrekt ermittelt worden. Er machte abermals geltend, seine Versicherungszeit von einem Jahr und sechs Monaten liege über dem Durchschnitt, so dass für die zurückgelegte Zeit eine höhere Abfindungssumme resultieren müsste. Er habe von 1982 bis Dezember 1983 bei der Firma Y._______ in R._______ gearbeitet und sei bei der (…) versichert gewesen. Ebenso machte er erneut geltend, dass keine Erziehungsgutschriften bei der Abfindung berücksichtigt worden seien. Zudem sei in der Zeit vom 7. Dezember 1982 bis zum 13. Dezember 1982 kein Taggeld geleistet worden, welches ebenfalls bei der Berechnung zu berücksichtigen sei (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1).
C-5038/2015 D. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. Juli 2015. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die infolge der Einsprache vom 6. April 2015 getätigten Abklärungen hätten ergäben, dass die Firma Z._______ mit der Ausgleichskasse G._______ abgerechnet habe. Diese habe mit Schreiben vom 17. Juli 2015 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1982 und 1983 nicht auf den Lohnabrechnungen der Firma Z._______ aufgeführt sei. Die dem Versicherten zustehende Leistung sei folglich reglementarisch sowie korrekt kalkuliert und zu Recht in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 8‘419.- ausbezahlt worden (vgl. BVGer-act. 3). E. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 19. Oktober 2015 an seinen Anträgen und deren Begründung fest (vgl. BVGer-act. 5). F. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte und an ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2015 festhalte (vgl. BVGer-act. 7). G. Mit Verfügung vom 6. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Mitteilung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen (BVGer-act. 28). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
C-5038/2015 Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatstaat. Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. http://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung > Grundlagen & Abkommen > Abkommen > Dokumente > Liste der Sozialversicherungsabkommen, zuletzt besucht am 19. April 2017). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) anwendbar (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4, BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
C-5038/2015 schweizerischen AHV besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). 2.2 Hat ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der AHV, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen (vgl. zum Ganzen Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens; vgl. auch Ziffer 8 des Schlussprotokolls). Im Übrigen sind im Sozialversicherungsabkommen und in der Verwaltungsvereinbarung keine Vorschriften auszumachen, die nachfolgend zu beachten wären. Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Barwerts der geschuldeten Altersrente bestimmen sich deshalb nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat, beurteilt sich vorliegend somit grundsätzlich nach den im (…) 2014 (Eintritt des Versicherungsfalls) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
C-5038/2015 3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz grundsätzlich Anspruch auf eine Altersrente hat. Hingegen ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten und die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und letztere zu Recht in Form einer einmaligen Abfindung zugesprochen hat. 3.1 3.1.1 Natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a bzw. Bst. b AHVG obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert. Die obligatorisch Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG), wobei erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). Für nach AHVG versicherte Nichterwerbstätige hingegen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Beiträge der erwerbstätigen Versicherten sind in den Art. 4 ff. AHVG, diejenigen der Nichterwerbstätigen in Art. 10 AHVG geregelt. 3.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem
C-5038/2015 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.1.3 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.2 3.2.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.2.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.2.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.3 Dem Beschwerdeführer wurden gemäss IK-Auszug vom 28. Juli 2015 für das Jahr 1982 6 Monate (Monate Mai bis Oktober) Beitragsdauer aus Erwerbstätigkeit bei der M._______ in Q._______ und für das Jahr 1983
C-5038/2015 4 Monate (Monate März bis Juni) Beitragsdauer aus Erwerbstätigkeit bei der L._______ in S._______ (Monate März und April) sowie bei der Schreinerei H._______ in V._______ (Monate April bis Juni) angerechnet. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit Beschwerde vom 17. August 2015 geltend gemacht, dass er in den Jahren 1982 und 1983 auch bei der Firma Y._______ in R._______ gearbeitet habe (vgl. BVGer-act. 1). Dies hatte er der Vorinstanz bereits mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 (Dok. 1), mit welcher er die SAK um Zustellung eines IK-Auszuges gebeten hatte, mitgeteilt und mit Einsprache vom 6. April 2015 (Dok. 16) erneut geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat jedoch, obwohl ihn die Vorinstanz im Falle einer Beanstandung des IK-Auszugs mit Schreiben vom 26. November 2014 darauf hingewiesen hat (vgl. Dok. 6), der Einsprache keine Belege, wie z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge oder Lohnabrechnungen beigelegt, die seine Angaben stützen würden. Er hat lediglich eine Kopie des Kontrollausweises der Öffentlichen Arbeitslosenkasse X._______ vom 7. Dezember 1982 eingereicht (vgl. Dok. 16 S. 3 f. und BVGer-act. 1 Beilage 1). 3.3.1 Im Weiteren kann den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass die Vorinstanz am 4. Mai 2015 infolge der vom Beschwerdeführer gelieferten Indizien im Rahmen des Einspracheverfahrens weitere Abklärungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ (im Folgenden: SVA D._______), beim Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie bei den Einwohnerkontrollen der Gemeinden R._______ und Q._______ in die Wege geleitet hat. Der Einwohnerkontrolle R._______ und der SVA D._______ teilte sie mit, dass der Beschwerdeführer bei der Firma «Z._______» in R._______ gearbeitet habe. Dem SEM und der Einwohnerkontrolle Q._______ gab sie nebst der Firma «Z._______» auch die übrigen ehemaligen Arbeitgeberinnen an (M._______, H._______ sowie L._______; vgl. Dok. 17-20). Das SEM teilte der Vorinstanz mit Eingabe vom 8. Mai 2015 mit, dass der Versicherte vom 3. Mai 1982 bis zum 28. Oktober 1983 mit einer B-Bewilligung in der Schweiz weilte (vgl. Dok. 21; vgl. zur gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz auch Dok. 10). Von der Einwohnerkontrolle R._______ erhielt die SAK die Antwort, dass der Beschwerdeführer in R._______ nicht gemeldet gewesen sei (vgl. Dok. 26). Demgegenüber teilte die Einwohnerkontrolle Q._______ der Vorinstanz am 8. Mai 2015 mit, dass der Versicherte vom 3. Mai 1982 bis 15. März 1983 in Q._______ gewohnt habe und danach nach S._______ weggezogen sei (Dok. 22). Aufgrund dieses Hinweises wandte sich die Vorinstanz an die Einwohnerkontrolle S._______. Diese gab der SAK im Auftrag der Gemeinde P._______ mit Eingabe vom 21. Mai 2015 bekannt,
C-5038/2015 dass der Versicherte vom 8. März 1983 bis zum 21. April 1983 in der Gemeinde P._______ gemeldet gewesen und danach nach V._______ weggezogen sei (vgl. Dok. 25 sowie 28). Im Weiteren erhielt sie von der SVA D._______ am 7. Mai 2015 die Information, dass die Firma «Z._______» bei der Ausgleichskasse «G._______» (AK […]) angeschlossen sei, woraufhin sich die SAK am 12. Mai 2015 an diese wandte mit der Bitte, die Lohnabrechnungen der Firma «Z._______» der Jahre 1982 und 1983 zu überprüfen und ihr gegebenenfalls einen Nachtrags-IK betreffend den Beschwerdeführer zu übermitteln. Die AK (…) teilte der Vorinstanz am 15. Juli 2015 schliesslich mit, dass der Beschwerdeführer auf den Lohnabrechnungen der Jahre 1982 und 1983 nicht aufgeführt sei (vgl. Dok. 17, 23 f. sowie 27). 3.3.2 Allerdings hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 (Dok. 1) sowie mit Einsprache vom 6. April 2015 (Dok. 16) jeweils mitgeteilt, dass er bei der «Firma Y._______» (nicht «Z._______») gearbeitet habe. Aufgrund der vorinstanzlichen Akten lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die Vorinstanz den kontaktierten Stellen statt der Firma «Y._______» die Firma «Z._______» angegeben hat. Zwar liefert eine Suchabfrage des elektronischen Telefonbuchs keine Ergebnisse für die Firma «Y._______». Es werden vielmehr Firmen mit ähnlichen Namen, wie z.B. die von der Vorinstanz genannte Firma «Z._______», als Suchergebnisse präsentiert (vgl. Suchabfragen über www.local.ch und www.search.ch, jeweils zuletzt besucht am 19. April 2015). Damit ist jedoch nicht erstellt, dass es sich dabei tatsächlich um die vom Beschwerdeführer genannte Firma handelt, zumal es sich hierbei um eine Glaserei handelt und der Beschwerdeführer gemäss Kopie des Kontrollausweises der Öffentlichen Arbeitslosenkasse X._______ vom 7. Dezember 1982 bei der Firma M._______ (Branche Schreinerei) als Schreiner und nicht als Glaser tätig war (vgl. Dok. 16 S. 3). Auch wenn beide Berufszweige der Baubranche zuzuordnen sind, kann nicht ohne weitere Abklärungen darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich in einer Glaserei (als Schreiner) tätig war. Zwar muss sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den Vorwurf gefallen lassen, lediglich den Namen der ehemaligen Arbeitgeberin, die Postleitzahl sowie die Ortschaft ([…] R._______) genannt zu haben. Weitere Hinweise, wie z.B. die genaue Adresse, oder Unterlagen, wie z.B. Lohnabrechnungen oder Arbeitszeugnisse, hat er nämlich nicht geliefert. Dennoch hätte die Vorinstanz – nebst den tatsächlich getätigten Abklärungen (vgl. Dok. 17-30) – im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (vgl. Art. 43 ATSG) den Beschwerdeführer
C-5038/2015 zumindest auffordern müssen, weitere Angaben zu machen und/oder weitere Unterlagen einzureichen. Denn die mit Art. 141 Abs. 3 AHVV eingeführte Beweisverschärfung entbindet die Vorinstanz nicht von ihrer Untersuchungspflicht, sondern bedeutet lediglich, dass den Beschwerdeführer erhöhte Mitwirkungspflichten treffen, auf die er allenfalls aufmerksam zu machen ist (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Im Weiteren hätte sich die Vorinstanz sowohl bei den Ausgleichskassen als auch bei der Gemeinde R._______ erkundigen müssen, ob in R._______ auch eine Firma namens «Y._______» ansässig gewesen ist. Dies hat sie gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden vorinstanzlichen Akten offensichtlich nicht getan hat. 3.3.3 Hätte sie weitere Abklärungen getätigt, hätte sie nicht unbesehen die Firma Z._______ als die vom Beschwerdeführer bezeichnete Firma erachtet. Denn eine vom Bundesverwaltungsgericht auf der Homepage der Gemeinde R._______ (www._______.ch) mit dem Stichworten «Firma» und «Y._______» getätigte Suchabfrage (unter Einbezug von Webseiten und Dokumenten) liefert als Suchergebnisse zwei (…) der Gemeinde R._______ (…), wobei sich im letzteren ein Bericht über ein Baugeschäft namens «xy. Y._______» findet. Dieses Unternehmen hatte seinen Sitz an der (…). Auch heute noch befindet sich der Sitz der Firma an dieser Adresse, jedoch wurde das Unternehmen in der Zwischenzeit in «T._______» umbenannt (vgl. zum Ganzen […] der Gemeinde R._______ S. (…), abrufbar unter www._______.ch > […], zuletzt besucht am 19. April 2017; vgl. im Weiteren zur «T._______» die SHAB-Eintragung vom […] im Auszug aus dem elektronischen Handelsregister des Kantons Zürich, abrufbar unter www.zefix.ch). Aufgrund der dürftigen Angaben des Beschwerdeführers ist zwar angesichts der aktuellen unvollständigen Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, ob es sich dabei tatsächlich um die vom Beschwerdeführer erwähnte «Firma Y._______» handelt. Indessen bestehen mit Blick auf das Dargelegte erhebliche Zweifel, dass es sich bei der Firma Z._______, welche die Vorinstanz unbesehen und ohne ergänzende Abklärungen als die vom Beschwerdeführer bezeichnete Firma betrachtet hat, um die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten handelt. Im Gegenteil bestehen vorliegend konkrete Indizien, die gegen eine solche Vermutung sprechen. Der Beschwerdeführer könnte mit der «Firma Y._______» als ehemalige Arbeitgeberin aufgrund der Namensähnlichkeit tatsächlich vielmehr die Bauunternehmung «xy. Y._______», die in der Zwischenzeit in «T._______» unbenannt wurde, gemeint haben.
C-5038/2015 3.4 Im Weiteren hätte die Vorinstanz auch weitere Nachforschungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitslosigkeit tätigen müssen. Denn der Beschwerdeführer hat mit Einsprache vom 6. April 2015 – wie nun auch mit Beschwerde vom 17. August 2015 – eine Kopie des Kontrollausweises der Öffentlichen Arbeitslosenkasse X._______ vom 7. Dezember 1982 eingereicht und vorgebracht, dass er für die Zeit vom 7. Dezember 1982 bis zum 13. Dezember 1982 (recte: 10. Dezember 1982) keine Taggelder erhalten habe und diese bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen seien (vgl. Dok. 16 S. 3 sowie BVGer-act. 1 Beilage 1). Damit hat er sinngemäss geltend gemacht, dass ihm auch Beitragszeiten aus der Zeit, als er bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet war, anzurechnen seien. Obwohl auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung der AHV-Beitragspflicht unterstehen, sind im IK-Auszug vom 28. Juli 2015 keine Einträge aus der Zeit seiner Arbeitslosigkeit vermerkt (vgl. Dok. 31). Die Vorinstanz ist auch diesem Indiz nicht nachgegangen. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer, dass ihm von der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 7. Dezember 1982 bis 13. Dezember 1982 keine Taggelder ausbezahlt worden seien. Allerdings ist allein aus dieser Aussage sowie aus der eingereichten Kopie des Kontrollausweises der Öffentlichen Arbeitslosenkasse X._______ vom 7. Dezember 1982 nicht darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer lediglich während dieser Zeit bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet war. Um festzustellen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls auch weitere Beitragszeiten bzw. Beiträge aus der Zeit der Erwerbslosigkeit anzurechnen sind, hätte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht – unter Mithilfe des Beschwerdeführers – bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse X._______ ergänzende Abklärungen tätigen müssen. 3.5 Im Lichte des Dargelegten ist darauf zu schliessen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt respektive erhoben hat (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG), weshalb der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt erneut überprüfe. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen betreffend die Berechnung der Rente sowie der Frage, ob diese zu Recht in Form einer einmaligen Abfindung zugesprochen wurde. 4. Vorliegend ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Einerseits bestehen erhebliche Zweifel, dass es sich bei der Firma Z._______
C-5038/2015 um die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten handelt, da der Beschwerdeführer stets die «Firma Y._______» als seine ehemalige Arbeitgeberin bezeichnet hat und in R._______ ein Bauunternehmen tätig ist, das heute unter dem Namen «T._______» tätig ist, jedoch früher den ähnlich klingenden Namen «xy. Y._______» hatte. Andererseits hätte die Vorinstanz ergänzend abklären müssen, ob dem Beschwerdeführer weitere Beitragszeiten aus der Zeit, als er bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet war, anzurechnen sind. Die Beschwerde vom 17. August 2015 ist daher insofern gutzuheissen ist, als der die Verfügungen vom 27. Februar 2015 bestätigende Einspracheentscheid vom 28. Juli 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese den Sachverhalt in Sinne der Erwägungen sorgfältig abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind respektive er keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
http://links.weblaw.ch/BGE-132-V-215
C-5038/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen weiter abklärt und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: