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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2021 C-5037/2020

28 octobre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·677 mots·~3 min·1

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügungen der IVSTA vom 29. September 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5037/2020

Urteil v o m 2 8 . Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Marion Schuler.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügungen der IVSTA vom 29. September 2020.

C-5037/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügungen vom 29. September 2020 A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 eine ganze IV-Rente und mit Wirkung ab dem 1. April 2020 eine halbe IV-Rente zusprach (BVGer-act. 1, Beilagen), dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 (Poststempel; BVGer-act. 1) Beschwerde erhoben hat, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 (BVGer-act. 3) aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass die Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 dem Versicherten gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 28. Oktober 2020 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4), dass die Frist am darauffolgenden Tag, am 29. Oktober 2020, zu laufen begann und am 27. November 2020 endete (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat (BVGer-act. 5), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-5037/2020 dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Marion Schuler

C-5037/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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