Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5024/2018
Abschreibungsentscheid v o m 11 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand IV, Medizinische Abklärung in der Schweiz; Zwischenverfügung der IVSTA vom 19. September 2018.
C-5024/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Zwischenverfügung vom 19. September 2018 an der medizinischen Abklärung in der Schweiz betreffend A._______ festhält (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 2), dass A._______ diese Zwischenverfügung mit Eingabe vom 27. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1), dass Verfügungen der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG, Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und dies grundsätzlich auch für Zwischenverfügungen gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 und 46 VwVG), dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 den Beschwerdeführer aufforderte, innert 5 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (unter anderem betreffend Unterzeichnung seiner Eingabe) einzureichen (B-act. 2), dass der Instruktionsrichter ebenso mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 2. November 2018 erhob, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 4. Oktober 2018 die Absicht erklärt hat, keine Beschwerde erheben zu wollen (B-act. 3), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
C-5024/2018 dass sich damit die Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 betreffend Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
C-5024/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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