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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2008 C-5005/2007

25 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,891 mots·~9 min·3

Résumé

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Texte intégral

Abtei lung II I C-5005/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Januar 2008 Richter Eduard Achermann (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. F._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5005/2007 Sachverhalt: A. F._______ (nachfolgend Arbeitgeber oder Beschwerdeführer), welcher ein Taxiunternehmen betrieb, wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Januar 2004 (act. 5, Beilage 6) rückwirkend per 1. März 2002 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) angeschlossen. Am 10. August 2006 stellte die Vorinstanz dem Arbeitgeber eine Rechnung im Gesamtbetrag von Fr. 226.- zu, welche sich aus rückständigen Beiträgen für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 30. Juni 2006, zuzüglich Zinsen, zusammensetzte (act. 5 Beilage 4). Zusammen mit den Kosten für die rückwirkende Mutation gemäss Anschlussvereinbarung betrug die Forderung aus dem Prämienkonto per 22. November 2006 Fr. 476.-. Nachdem diese trotz Mahnung nicht beglichen wurde, liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreiben, worauf der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob (act. 5, Beilage 7). B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 verpflichtete die Vorinstanz den Arbeitgeber zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages von Fr. 476.- nebst Zins zu 6 % seit dem 22. November 2006, zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von Fr. 30.-, und auferlegte ihm die Kosten der Verfügung von Fr. 525.- (act. 1 Beilage 1). C. Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber am 28. Juli 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte er geltend, die Forderung gemäss Prämienkonto bestehe nicht, da seine Firma 2005 infolge Konkurses untergegangen sei; in der Folge sei auch der BVG-Anschluss an die Vorinstanz beendet worden. D. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 (act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Forderung ergebe sich aus einer rückwirkenden Lohnmeldung des Arbeitnehmers L._______ für die Versicherungszeit vom 1. Juni 2003 bis 30. Juni 2003. Der Beschwerdeführer habe nämlich den Austritt des Arbeitnehmers per 31. Mai 2003 gemeldet. Dieser sei indes gemäss den Lohnmeldungen der C-5005/2007 AHV-Ausgleichskasse erst am 30. Juni 2003 aus dem Betrieb des Beschwerdeführers getreten. Deshalb habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Beiträge für den Monat Juni 2003 nachträglich in Rechnung gestellt. E. Zu dieser Stellungnahme hat sich der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gemäss Verfügung vom 1. November 2007 gewährten Frist nicht vernehmen lassen. F. Den mit Verfügung vom 6. August 2007 (act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- hat der Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt. G. Mit gleicher Verfügung wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben. Innerhalb der gesetzten Frist gingen keine Ausstandsbegehren ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). C-5005/2007 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 28. Juni 2007, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beitragsforderung vom 22. November 2006 sei nicht gerechtfertigt, weil in diesem Zeitpunkt kein Anschluss mehr bestanden habe. Dieser sei nämlich bereits im Januar 2005 durch den Konkurs seiner Firma beendet worden. Deshalb könne er für die Zahlung von Beiträgen an die Auffangeinrichtung nicht mehr belangt werden. 3.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, bezieht sich der bestrittene Betrag auf Beiträge für den Monat Juni 2003, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gemäss Beitragsrechnung vom 10. August 2006 gestellt hat. Danach hat die Vorinstanz vom Beschwerdeführer für den Arbeitnehmer L._______ für die Periode vom 1. Juni 2003 – 30. Juni 2003 Beiträge in der Höhe von Fr. 211.-, zuzüglich rückwirkende Zinse von Fr. 15.-, also insgesamt Fr. 226.- gefordert (act. 5 Beilage 4). Die erst später erfolgte Rechnungstellung begründet die Vorinstanz dahingehend, dass es sich um eine Nachforderung handle. So habe ihr der Beschwerdeführer den Austritt des Arbeitnehmers per 30. Mai 2003 gemeldet, weshalb sie die geschuldeten Beiträge auf diesen Zeitpunkt in Rechnung gestellt habe. Erst später habe sich aufgrund der Lohnmeldungen der AHV herausgestellt, dass der Arbeitnehmer noch bis Ende Juni 2003 Lohn bezogen habe. Für Umtriebe, die sich C-5005/2007 aus der nachträglichen Rechnungstellung ergeben hätten, habe die Vorinstanz deshalb gestützt auf Art. 4 der Anschlussvereinbarung und dem ab 1. Juni 2003 gültigen Anhang zur Beitrittserklärung Fr. 100.- in Rechnung gestellt. Der Austrittsmeldung des Arbeitgebers vom 16. Dezember 2003 lässt sich entnehmen, dass dieser den Austritt des Arbeitnehmers per 31. Mai 2003 angegeben hatte (act. 5 Beilage 2). Aus den Lohnbescheinigungen des Beschwerdeführers zuhanden des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau geht indes hervor, dass der Arbeitnehmer L._______ für die Zeit von April bis Juni 2003 einen Lohn von Fr. 7'565.50 bezog (act. 5 Beilage 1). Sein Jahreslohn betrug damit umgerechnet Fr. 30'262.- (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1] in der damals geltenden Fassung). Damit überstieg dieser den in diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Mindestlohn von Fr. 25'320.- für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung (Art. 2 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung 03 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, Änderung vom 30. Oktober 2002 [AS 2002 3906]). Somit war der Arbeitnehmer L._______ bis 30. Juni 2003 obligatorisch versichert. Für die Durchführung der obligatorischen Versicherung war der Arbeitgeber gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 9. Januar 2004 der Auffangeinrichtung rückwirkend per 1. März 2002 angeschlossen (act. 5 Beilage 6). Dieser Anschluss dauerte bis zur Beendigung der Arbeitgeberfirma infolge Konkurses am 16. November 2004, wie sich dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Thurgau entnehmen lässt (act. 1 Beilage 4). Somit hatte der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG sowie Art. 4 der Anschlussvereinbarung vom 16. Dezember 2003, welche integrierenden Bestandteil dieser Anschlussverfügung bildet (Dispositivziffer 3), die Beiträge bis 30. Juni 2003 noch zu bezahlen. Die nachträgliche Beitragsforderung der Vorinstanz in der Höhe von insgesamt Fr. 326.- ist deshalb gerechtfertigt, der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers unbegründet. 3.3 In der angefochtenen Verfügung beziffert die Vorinstanz die Beitragsforderung mit Fr. 476.- (Dispositivziffer 1). Die Begründung für die Differenz von Fr. 150.- (wohl eine doppelte Verrechnung von Mahnund Inkassokosten) lässt sich indes weder den Akten entnehmen noch C-5005/2007 wurde sie von der Vorinstanz dargetan. Deshalb ist die Verfügung, was den geforderten Beitag anbelangt, auf Fr. 326.- zu korrigieren. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren die von der Vorinstanz geltend gemachten Zinse und Kosten für Mahnung, Inkasso und Beitreibung. Zu Unrecht: Gemäss Anschlussvereinbarung sind die Mahnung und Betreibung von ausstehenden Beiträgen kostenpflichtig (vgl. Art. 4) und betragen wie von der Vorinstanz verfügt gemäss Anhang zur Beitrittserklärung Fr. 150.- für die Mahnung und Fr. 30.- für die Betreibung. Aus dem Zahlungsbefehl (act. 5 Beilage 7) geht im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer für die ausstehende Beitragsforderung von Fr. 326.- am 22. November 2006 betrieben wurde. Der verfügungsweise geltend gemachten Verzugszins von 6 % ist gemäss Art. 4 Abs. 5 der Anschlussvereinbarung und den ab 1. Januar 2005 gültigen Zinssätze der Auffangeinrichtung BVG (act. 8) geschuldet. Schliesslich lassen sich auch die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfügungskosten von insgesamt Fr. 525.- (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) nicht beanstanden. 4.2 Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die zu zahlenden Beiträge Fr. 326.-, nebst Zins zu 6%, zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten und Fr. 30.- Betreibungskosten, betragen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unterliegen des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend auf Fr. 800.- festgelegt werden, um 25% zu ermässigen und dem Beschwerdeführer da- C-5005/2007 her im Umfang von Fr. 600.- aufzuerlegen. Diese werden mit dem seitens des Beschwerdeführers geleisteten Kostenvorschuss von 800.verrechnet. Die Restanz von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer vorliegend nur in geringem Masse obsiegt und nicht anwaltlich vertreten ist, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 49 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen. C-5005/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2007 wird dahingehend geändert, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Betrag von Fr. 326.- nebst Zins von 6% seit dem 22. November 2006 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von Fr. 30.- zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt. 3. Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 200.- wird ihm zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Beilage: Rückerstattungsformular; Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti C-5005/2007 C-5005/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). 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C-5005/2007 — Bundesverwaltungsgericht 25.01.2008 C-5005/2007 — Swissrulings