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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2014 C-5003/2013

21 mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,160 mots·~6 min·2

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG (Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung; Wiedererwägungsverfügung vom 2. August 2013)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5003/2013

Urteil v o m 2 1 . M a i 2014 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG (Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung; Wiedererwägungsverfügung vom 2. August 2013).

C-5003/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) A._______, Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma, mit Verfügung vom 25. Januar 2013 rückwirkend per 1. September 2010 angeschlossen und zur Bezahlung von CHF 450.-- als Kosten für diese Verfügung sowie von CHF 375.-- als Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses verpflichtet hat (BVG-act. 7), dass die Auffangeinrichtung mit Wiedererwägungsverfügung vom 2. August 2013 ihren Entscheid vom 25. Januar 2013 widerrufen und A._______ die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung von CHF 450.-- , die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von CHF 375.-- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von CHF 450.-- auferlegt hat, da er den Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung verspätet eingereicht habe (BVG-act. 20), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. September 2013 bei der Vorinstanz angefochten und sinngemäss die Aufhebung der auferlegten Kosten beantragt hat, dass die Vorinstanz die Beschwerde vom 2. September 2013 zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 6. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, dass der mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.-- am 21. Oktober 2013 bei der Gerichtskasse eingegangen ist, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 beantragte, die Zwangsanschlussverfügung vom 25. Januar 2013 und die Wiedererwägungsverfügung vom 2. August 2013 vollumfänglich aufzuheben sowie die Beschwerde – unter Verzicht auf Entschädigungsfolgen – als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, sie habe nach Durchsicht sämtlicher Akten des Kundendienstes und der Abteilung Wiederanschlusskontrolle festgestellt, dass die Abteilung Wiederanschlusskontrolle bereits im Juli 2012 um den Anschluss bzw. die Auflösung eines Anschlussvertrages bei der B._______ gewusst habe; demnach bestehe keine Pflicht des Beschwerdeführers, die Kosten für das Zwangsanschlussverfahren zu tragen, weshalb sowohl die Zwangsanschluss- als auch die Wiedererwägungsverfügung als vollumfänglich aufgehoben zu

C-5003/2013 betrachten seien; weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gegenüber dem Kundendienst nicht nachgekommen sei, sei auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der beruflichen Vorsorge vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, sodass darauf einzutreten ist, dass die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber gemäss Art. 11 Abs. 7 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung stellt; nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen; detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben vom 1. Januar 2005, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 einräumte, ihre Abteilung Wiederanschlusskontrolle sei bereits im Juli 2012 über den Anschluss des Beschwerdeführers bei der B._______ informiert gewesen, weshalb der Zwangsanschluss vom 25. Januar 2013 durch die Abteilung Kundendienst zu Unrecht erfolgt sei (vgl. dazu auch BVGact. 5), dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss und der Wiedererwägung somit nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 7

C-5003/2013 BVG vom Beschwerdeführer verursacht wurde, weshalb ihm diesbezüglich keine Kosten aufzuerlegen sind, dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als dass Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 2. August 2013 aufzuheben und Ziff. 1 des Dispositivs wie folgt zu ergänzen ist: "Der Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Ziffern 1 bis 4 des Dispositivs der Anschlussverfügung vom 25.01.2013) wird rückwirkend per 01.09.2010 aufgehoben.", dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.-- auf ein dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-5003/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 2. August 2013 aufgehoben und Ziff. 1 des Dispositivs wie folgt ergänzt wird: "Der Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Ziffern 1 bis 4 des Dispositivs der Anschlussverfügung vom 25.01.2013) wird rückwirkend per 01.09.2010 aufgehoben." 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission BVG

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Lucie Schafroth

C-5003/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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