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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2012 C-4999/2009

20 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,342 mots·~7 min·1

Résumé

Sonderabgabepflicht | Sicherheitskonto / Sonderabgabe

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4999/2009

Urteil v o m 2 0 . März 2012 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Alexandra Weber, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Sicherheitskonto / Sonderabgabe.

C-4999/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1962 geborener Staatsangehöriger von Bangladesch, gelangte im Jahr 1995 als Asylsuchender in die Schweiz. Mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. März 1998 wurde sein Asylgesuch letztinstanzlich abgewiesen. Es folgten ein Revisions- und drei Wiedererwägungsgesuche, die allesamt erfolglos blieben. Zuletzt lehnte das BFM am 26. Januar 2007 ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. B. Wegen ungenügender Mitwirkung bei der Beschaffung gültiger heimatlicher Reisepapiere konnte die Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers bis heute nicht durchgesetzt werden. C. Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 liquidierte die Vorinstanz das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Sie setzte den aus der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag auf Fr. 15'000.00 fest und zog zu dessen Deckung das Kontoguthaben in der Höhe von Fr. 13'549.40 ein. Zum ungedeckten Restbetrag von Fr. 1'450.60 erwog die Vorinstanz, dass er zu einem späteren Zeitpunkt nur noch bei Vermögensanfall, der nicht aus dem Erwerbseinkommen stamme, eingezogen werden könne. D. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am 5. August 2009 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Über sein Sicherheitskonto sei nach altem Recht individuell abzurechnen, und es sei der überschüssige Betrag an ihn zurückzuerstatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt mit einer Eingabe vom 23. Oktober 2009 replikweise an seinem Rechtsmittel fest.

C-4999/2009 G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen). 3. 3.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) ein Systemwechsel von der individuellen Si-

C-4999/2009 cherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (nachfolgend: SiRück) mit der ihr eigenen Abrechnung über dem Pflichtigen individuell zurechenbare Kosten zur voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe vollzogen wurde (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4.2 bis E. 4.4). Die vorliegende Streitsache betrifft die Überführung eines unter der Herrschaft des alten Rechts begründeten SiRück-Verhältnisses in das neue Recht. 3.2. Mit der angefochtenen Verfügung rechnete die Vorinstanz über das altrechtliche Sicherheitskonto des Beschwerdeführers ab. Zur Anwendung gelangten die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes (nachfolgend: Übergangsbestimmungen AsylG) und zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen AsylV 2). Die darin niedergelegte übergangsrechtliche Ordnung (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4.5 und E. 4.6) sieht die Unterstellung bestehender SiRück-Verhältnisse unter das neue Recht vor, wenn vor seinem Inkrafttreten kein Schlussabrechnungsgrund im Sinne von Artikel 87 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262; nachfolgend: AsylG [1998]) eingetreten ist (Abs. 1 und 2 Übergangsbestimmungen AsylG). Dabei gilt unter anderem, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 AsylG (1998) sowie Rückerstattungen aus der Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 (nachfolgend: AsylV 2 [1999]) in vollem Umfang an die neurechtliche Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Soweit diese Sicherheiten und Rückerstattungen den Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.00 übersteigen, sind sie an den Kontoinhaber zurückzuzahlen oder an die Sonderabgabepflicht seines Ehegatten anzurechnen (Abs. 7 und 8 Übergangsbestimmungen AsylV 2). 3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe mit ihrer Vorgehensweise die Übergangsbestimmungen rechtsfehlerhaft angewendet. Tatsächlich sei bei ihm vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ein Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 AsylG (1998) entstanden. Die Abrechnung und Saldierung des Sicherheitskontos hätten daher gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen AsylG in Anwendung des alten Rechts erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 87 Abs. 1 Bst. d AsylG (1998), der nach seinem Verständnis die Auszahlung der Sicherheitsleistungen abzüglich verrechenbarer Kosten vorsehe, wenn sich die sicherheitsleistungspflichtige Person mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten habe. Die

C-4999/2009 Auslegung des Beschwerdeführers entspricht jedoch offensichtlich nicht dem Normsinn. Nach seinem klaren Wortlaut, der von der Gesetzessystematik gestützt wird und gegen den keine teleologischen Argumente vorgebracht werden können, regelt Art. 87 Abs. 1 Bst. d AsylG ausschliesslich die Rechtsstellung von Personen, denen gestützt auf Art. 4 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wurde. Über diesen Rechtsstatuts verfügte der Beschwerdeführer jedoch nie. 4. Andere Umstände, welche die Rechtmässigkeit der Abrechnung über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers in Frage stellen könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 6). Die angefochtene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 65 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) rechtfertigt es sich jedoch, von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen, die bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers gingen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). 6. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 6

C-4999/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (…) – die Vorinstanz (…)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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