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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2010 C-4988/2009

8 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,262 mots·~11 min·3

Résumé

Einreise | Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung II I C-4988/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 8 . November 2010 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung für B._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4988/2009 Sachverhalt: A. B._______ (geboren [...] 1941, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener), kosovarischer Staatsangehöriger, beantragte am 21. April 2009 bei der schweizerischen Auslandsvertretung in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg bei der Gastgeberin Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2009 ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. August 2009 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung der Einreise. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 erhielt die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung aufgefordert, Angaben bezüglich der persönlichen Situation (Wohnsituation, Gesundheitszustand) sowie der finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen) des Gesuchstellers zu machen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich nach gewährter Fristerstreckung am 21. Juni 2010 bezüglich der finanziellen Situation (Vermögen, Einkommen) des Gesuchstellers und C-4988/2009 reichte diesbezüglich Unterlagen zu den Akten. Die anderen Fragen liess sie unbeantwortet. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.1 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- C-4988/2009 bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates, gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Namentlich haben Drittstaatsangehörige zu belegen, dass C-4988/2009 sie das Land vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EG] 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [EG-Visakodex; ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1], Art. 5 Abs. 2 AuG). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Ausführliche Regelungen zum Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel finden sich in Art. 5 Abs. 3 SGK sowie in Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 – 11 VEV. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 5. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7), abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 (Visumsbefreiung von Serbien, Montenegro und Mazedonien; ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1–3) sind diejenigen Staaten auf gelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Der Kosovo ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb der Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt. Die Anerkennung des Kosovo durch die Schweiz hat daran nichts geändert. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder C-4988/2009 wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Am 17. Februar 2008 erklärte das kosovarische Parlament die Unabhängigkeit des Landes, die am 26. Februar 2008 von der Schweiz und mittlerweile von 65 Staaten völkerrechtlich anerkannt wurde. Die Sicherheitslage im Kosovo konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden; auch ist der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit – sie betrug gemäss den letzten offiziellen Zahlen im Jahr 2009 immer noch 47% – bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%; 17% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (Quelle: <www.worldbank.org>Countries>Kosovo>Overview>Country Brief, Stand: April 2010, besucht im Oktober 2010). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Dementsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck aus der Heimatregion des Gesuchstellers, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2009 4,3% der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen – mit insgesamt 694 Gesuchen – an siebter Stelle stand (Quelle: Bundesamt für Migration, www.bfm.admin. ch>Themen>Statistiken> Asylstatistik>Jahresstatistiken>kommentierte Asylstatistik 2009, S. 10). Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber, auch wenn die Zahl der Asylsuchenden aus dem Kosovo mittlerweilen zurückgegangen ist, zeigen müssen, ob dies weiterhin Einfluss auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird. (Quelle: Bundesamt für Migration, C-4988/2009 a.a.O. >Themen>Statistiken>Asylstatistik >Monatsstatistiken>Asylstatistiken 2010>Asylstatistik 3. Quartal 2010). 6.4 Die geschilderten Umstände im Heimatland des Gesuchstellers deuten zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz aber nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 6.5 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 68 jährigen Wittwer, der im Dorf Kosin, Gemeinde Ferizaj wohnt. Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der nachfolgenden Instruktion leben fünf seiner elf Kinder mit ihren Familien im selben Dorf. Er habe vier Kühe und unzählige Hühner um welche er sich kümmern müsse. Er beziehe eine monatliche Rente von 80 Euro und besitze drei Häuser. Als Eigentümer dreier Häuser scheint der Gesuchsteller – wie auf Nachfrage hin vorgebracht und belegt - in einer guten finanziellen Situation zu sein. Angesichts seines Alters, geht er keiner beruflichen Verpflichtung mehr nach. Er bezieht eine monatliche Rente von 80 Euro, welche allerdings bescheiden erscheint, ihm jedoch in Anbetracht der wohl zumindest teilweisen Selbstversorgung (Kühe, Hühner) und der Unterstützung der im selben Dorf lebenden Kinder aller Wahrscheinlichkeit nach ein unabhängiges Leben ermöglicht. Wie sich seine konkrete Wohnsituation – allenfalls Verwandte im selben Haushalt – gestaltet, blieb anlässlich der konkreten Nachfrage im Instruktionsverfahren unbeantwortet. Die Tatsache indessen, dass er - wie geplant – gleich drei Monate landesabwesend sein kann, zeigt einerseits, dass er zu Hause auf Hilfe (Versorgung der Tiere) zählen kann, andererseits aber auch, dass keine Verpflichtungen im Heimatland bestehen, welche den Gesuchsteller ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Schliesslich ist ein Sohn von ihm, der Ehemann der Beschwerdeführerin, in die Schweiz ausgewandert und hat sich mit seiner Ehefrau im Kanton Freiburg niedergelassen. Es kann demnach auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Gesuchstellers geschlossen werden. Damit verfügt er über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz in der Schweiz, was einen allfälligen Wunsch, den Lebensabend in der Schweiz zu verbringen, akzentuieren könnte. Insbesondere drängen sich Zweifel zur gesundheitlichen Situation des Gesuchstellers auf. Die diesbezüglich C-4988/2009 gestellte Frage im Instruktionsverfahren blieb gänzlich unbeantwortet, was eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG darstellt, und ernsthafte Zweifel am Gesundheitszustand des Gesuchstellers aufkommen lässt, vorallem nachdem die Beschwerdeführerin in der Rechtmitteleingabe bereits Befürchtungen äusserte, der Gesuchsteller werde sicher bald aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr lange reisen können. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. 7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Diese Einschätzung lässt sich auch mit den Beteuerungen der Beschwerdeführerin und ihrer Bereitschaft zur Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung nicht grundlegend in Frage stellen. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Integrität des Gastgebers – welche im Falle der Beschwerdeführerin nicht anzuzweifeln ist – kann daher nicht ausschlaggebend sein. 8. Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 C-4988/2009 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) C-4988/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 31. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; zurück) - das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 10

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