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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2010 C-4983/2010

13 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·890 mots·~4 min·2

Résumé

Invaliditätsbemessung | IV (Rente)

Texte intégral

Abtei lung II I C-4983/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . September 2010 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. A._______, Deutschland, vertreten durch Advokat lic. iur. Dominik Zehntner, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Rente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4983/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ mit Gesuch vom 12. August 2009 (act. 11) bei der IV- Stelle Basel-Stadt einen Antrag auf Ausrichtung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung eingereicht hat; dass die gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 9. Juni 2010 (act. 47) entsprechend der Ankündigung im Vorbescheid vom 31. März 2010 (act. 35) das Leistungsbegehren von A._______ im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten und die Stellungnahmen von Dr. med. B._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. November 2009 (act. 25), vom 13. März 2010 (act. 34) und vom 25. Mai 2010 (act. 44) abgewiesen hat; dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, gegen die Verfügung vom 9. Juni 2010 am 9. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist; dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde und somit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 26. August 2010 unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. August C-4983/2010 2010 beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Stellungnahme an die IVSTA zurückzuweisen sei; dass die IVSTA respektive die IV-Stelle Basel-Stadt in ihren Stellungnahmen ausführen, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. B._______ sei widersprüchlich und enthalte prognostische Aussagen, weshalb keine aktuelle und korrekte Beurteilung möglich sei; dass sich aus den in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen und – insbesondere auch innerhalb der verschiedenen Berichten desselben Arztes – tatsächlich Widersprüche ergeben und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin damit nicht rechtsgenüglich festgestellt werden kann; dass der Sachverhalt somit nur ungenügend abgeklärt worden ist; dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt; dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt durch umfassende Abklärungen zu ergänzen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen; dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist; dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche anwaltlich vertreten war, zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zuzusprechen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-4983/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse und Vernehmlassung der IVSTA inkl. Stellungnahme IV- Stelle Basel-Stadt) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-4983/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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