Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4980/2014
Urteil v o m 2 0 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anpassung der AHV-Rente infolge gerichtlicher Trennung, Einspracheentscheid vom 18. August 2014.
C-4980/2014 Sachverhalt: A. Der am 30. Oktober 1945 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und lebt in Argentinien. Nachdem er am 11. Juli 1989 die Beitrittserklärung unterzeichnet hatte, wurde er rückwirkend per 1. Januar 1989 in die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) aufgenommen (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 5). B. Mit Verfügung vom 9. April 2003 sprach die SAK der am 2. April 1940 geborenen Ehefrau des Beschwerdeführers (act. 1) mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'576.- zu (Berechnungsfaktoren: anrechenbare Beitragsdauer: 42 Jahre, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 36'714.-, Versicherungsjahre des Jahrgangs: 42, anrechenbare volle Versicherungsjahre: 42, anwendbare Rentenskala: 44; act. 81 S. 5 bis 8). Diese Verfügung trat – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft. C. Nachdem der Versicherte im Oktober 2010 das Rentenalter erreicht hatte, erliess die SAK am 1. Oktober 2010 eine weitere Verfügung, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘710.- pro Monat zugesprochen wurde. Im Rahmen der Berechnung ging die SAK von einer Beitragsdauer von 44 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 61'560.-, von 44 Versicherungsjahren des Jahrgangs, von 44 vollen Versicherungsjahren sowie von der Rentenskala 44 aus (act. 81 S. 9 bis 12). Die Rente seiner Ehefrau wurde auf denselben Zeitpunkt hin ebenfalls auf Fr. 1'710.- angepasst (Berechnungsfaktoren: anrechenbare Beitragsdauer: 42 Jahre, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 61'560.-, Versicherungsjahre des Jahrgangs: 42, anrechenbare volle Versicherungsjahre: 42, anwendbare Rentenskala: 44). Da neu beide Eheleute Anspruch auf eine Altersrente hatten und die Summe der beiden Einzelrenten 150 % des Höchstbetrags der Altersrente nicht übersteigen durfte, wurden die Renten anteilsmässig gekürzt (Plafonierung; act. 81 S. 1 ff.). Diese Verfügung wurde ebenfalls unangefochten rechtskräftig. D. Mit Mitteilung vom 14. Januar 2014 informierte die SAK den Versicherten
C-4980/2014 darüber, dass ab 1. Februar 2014 eine monatliche Rente von Fr. 1'755.ausgerichtet werde; neu ging die SAK von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 63'180.- aus (SAK-act. 85). Gleichentags teilte die Vorinstanz dem Versicherten aufgrund seiner Wohnsitznahme im Ausland ihre Zuständigkeit mit und verlangte die Ausfüllung des beigelegten Fragebogens sowie das gerichtliche Scheidungsurteil (SAKact. 86). Daraufhin teilte der Versicherte der SAK am 24. Januar 2014 mit, seine Frau und er hätten sich getrennt, eine gerichtliche Trennung sei in Bearbeitung; die Bestätigung werde nachgereicht (act. 87). Mit Schreiben vom 9. Juni 2014 stellte der Versicherte der Vorinstanz das Trennungsurteil des Bezirksgerichts B._______ vom 2. Juli 2014 zu und bat um rückwirkende Anpassung seiner Altersrente ab dem Datum des Beginns des Getrenntlebens (1. Januar 2014; act. 89 und 90). E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine Rente von monatlich Fr. 2'059.- zu, wobei die Berechnungsfaktoren denjenigen gemäss der Verfügung vom 1. Oktober 2010 entsprachen (vgl. Bst. C. hiervor); das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wurde – analog zur Mitteilung vom 14. Januar 2014 – jedoch auf Fr. 63'180.- veranschlagt (act. 92; vgl. Bst. C. hiervor). Die hiergegen vom Versicherte am 30. Juni 2014 (Eingangsdatum: 8. Juli 2014) erhobene Einsprache (act. 93 bis 96) wurde mit Entscheid vom 18. August 2014 insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführer – bei gleich gebliebenen Berechnungsfaktoren – bereits ab 1. Januar 2014 Anspruch auf die entplafonierte Altersrente hatte (act. 99 bis 101). F. Hiergegen erhob der Versicherte am 1. September 2014 Beschwerde bei der Schweizerischen Botschaft in Buenos Aires; diese übermittelte die entsprechende Eingabe am selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin machte der Versicherte geltend, 45 Jahre lang Beiträge bezahlt zu haben, weshalb sich das durchschnittliche Jahreseinkommen erhöhe. In den Berechnungen seien vermutlich die einbezahlten Beiträge für das Jahr 2005 nicht berücksichtigt worden (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). G. Mit Schreiben vom 11. September 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2). Mit Schreiben vom 1.
C-4980/2014 Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe keine Zustelladresse in der Schweiz. Er bat darum, die Korrespondenz über das Schweizer Konsulat zu führen (B-act. 4). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2014 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheid im Bundesblatt) aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 5 bis 7); ein solches nannte der Beschwerdeführer nicht (B-act. 8). H. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte zur Begründung zusammengefasst aus, in der massgebenden Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 2009 – also während 44 Jahren – sei der Beschwerdeführer lückenlos AHV-versichert gewesen. Bei einer Versicherungsdauer von 44 Jahren gelange die (maximal mögliche) Rentenskala 44 zur Anwendung. Weitere Versicherungsjahre könnten ihm nicht angerechnet werden. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 63‘180.- pro Jahr stehe ihm gemäss Rentenskala 44 eine ordentliche monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘059.- zu (B-act. 12). I. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer replicando nicht vernehmen (B-act. 13 bis 15). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Vorbringen der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
C-4980/2014 der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. August 2014 (act. 101) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Bezieht sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a).
C-4980/2014 1.4.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 18. August 2014 (act. 101), mit welchem die Vorinstanz die – nach der am 1. Januar 2014 erfolgten Trennung neu berechnete – Altersrente auf der Basis einer gesamten Versicherungszeit von 44 Jahren (Versicherungsjahre des Jahrgangs: 44 Jahre), der Rentenskala 44 sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 63‘180.- berechnet hat. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Eingabe vom 1. September 2014 beantragte Berücksichtigung weiterer Beiträge resp. eines höheren durchschnittlichen Jahreseinkommens ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Rentenberechnung zu Recht von 44 Beitragsjahren und einem massgebenden Einkommen von jährlich Fr. 63‘180.- ausgegangen war und ob sie die daraus resultierende IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2‘059.- korrekt berechnet hat. 1.4.3 Nicht mehr streitig und nicht mehr zu prüfen ist der Anspruchsbeginn am 1. Januar 2014, denn die Vorinstanz korrigierte die Verfügung 19. Juni 2014 (act. 92) im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. August 2014 in dem Sinne, als dass der Anspruchsbeginn auf den Zeitpunkt der gerichtlich bestätigten Trennung und rückwirkend auf den 1. Januar 2014 festgelegt wurde. Darüber hinaus ebenfalls nicht streitig und nicht zu prüfen sind die übrigen Berechnungsfaktoren der Altersrente. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Nachfolgend sind die zur materiellrechtlichen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Argentinien. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Argentinien kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
C-4980/2014 streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. August 2014 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. 2.3 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 2.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
C-4980/2014 mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 RWL; zuletzt besucht am 20. April 2016). 2.5 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). 2.6 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1950 6 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
C-4980/2014 und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). 2.7 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgelöst wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). 3. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zunächst mit dem – die Verfügung vom 9. April 2003 bestätigenden – Einspracheentscheid vom 24. Juni 2003 der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers eine Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'576.- ab dem 1. Mai 2003 zugesprochen hatte (act. 79 S. 10 und 11, 80 S. 9 und 26 sowie 81 S. 5 bis 8). Nachdem der Beschwerdeführer 2010 ebenfalls das gesetzliche Rentenalter von 65 Jahren erreicht hatte, berechnete die Vorinstanz in Anwendung des Einkommens-Splittings die Rente der Ehefrau neu zusammen mit derjenigen des Beschwerdeführers; gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG wurden die vom Ehepaar während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet (sog. Splitting). Darüber hinaus wurden die Renten der beiden Ehegatten auf 150 % des Höchstbetrags der Altersrente plafoniert. Dadurch erhielten die Ehefrau sowie der Beschwerdeführer je eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'710.- zugesprochen. Die entsprechenden Berechnungen wurden nicht beanstandet, und die entsprechenden Verfügungen vom 1. Oktober 2010
C-4980/2014 traten unangefochten in Rechtskraft (act. 81). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die (ursprüngliche) Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekterweise nach den im November 2010 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision [Über-gangsbestimmungen der 10. AHV-Revision]) erfolgt war. 4. 4.1 Der Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von 1966 (Jahr nach dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres) bis 2009 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls Alter) während 44 Jahren AHV-Beiträge abgerechnet worden sind (act. 80 S. 38 bis 40). Da diese Eintragungen für diese Jahre nicht offenkundig falsch sind, besteht vorliegend kein Anlass, die Beitragsdauer für die erwähnten Jahre nicht aufgrund dieser Aufstellung zu bestimmen, zumal die Vor-instanz – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch die im Jahr 2005 geleisteten Beiträge berücksichtigt hatte. Es ist demnach von einer Beitragsdauer von 44 Jahren auszugehen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er eine vollständige Beitragsdauer aufweist, da er zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung seines 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt seines Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie sein Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Insofern sind auch die diesbezüglichen, vernehmlassungsweise von der Vorinstanz am 14. Januar 2015 gemachten Ausführungen (B-act. 12) nicht zu beanstanden. 4.2 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. November 2010 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1945) 44 Jahre betragen. Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. 80 S. 9 resp. 99 S. 3) die Rentenskala 44 (abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten > Rententabellen/Details > Rententabellen Version 2011, S. 8; zuletzt besucht am 18. Oktober 2016).
C-4980/2014 4.3 4.3.1 Hinsichtlich des von der Vorinstanz im Rahmen der ursprünglichen AHV-Rentenzusprache ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 61'560.- (act. 81 S. 9) ist festzustellen, dass im Zusammenhang mit dieser Ermittlung auch die Beiträge für das Jahr 2005 berücksichtigt worden sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hatte die Höhe dieses Einkommens nicht gerügt resp. gegen die entsprechende Verfügung vom 1. Oktober 2010 (act. 81 S. 9 ff.) kein Rechtsmittel ergriffen; die entsprechende Rentenverfügung vom 1. Oktober 2010 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. E. 3. hiervor). Mit anderen Worten liegt bezüglich dieser Verfügung eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor (vgl. zum Ganzen bspw. BGE 136 V 369 E. 3.1.1), weshalb vorliegend darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.3.2 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die maximal mögliche Beitragsdauer von 44 Jahren sowie sämtliche diesbezüglichen Einkommen bzw. Beiträge angerechnet wurden, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf die Anrechnung von 45 Beitragsjahren abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat zu Recht – bei einer von Fr. 61'560.- auf Fr. 63'180.- gestiegenen Bestimmungsgrösse (vgl. hierzu www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten > Kreisschreiben über die Umrechnung der Renten [KSU] > Details > Version 3 > Rz. 2001 ff.; zuletzt besucht am 24. Oktober 2016) – einen monatlichen Rentenbetrag ab 1. Januar 2014 in der Höhe von Fr. 2'059.- verfügt (vgl. hierzu www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Renten > Umrechnungstabelle Vollrenten/Details > aktuelle Version im Vergleich zur Version 4 [gültig ab 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012]; zuletzt besucht am 24. Oktober 2016). 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rentenberechnung korrekt durchgeführt hat. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vor-instanz vom 18. August 2014 als rechtens, weshalb die dagegen vom Versicherten am 1. September 2014 erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
C-4980/2014 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173. 320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4980/2014 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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