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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2009 C-4956/2007

6 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·958 mots·~5 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-4956/2007 {T 0/2} Urteil v o m 0 6 . Juli 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 4. Mai 2007 (wiederversandt am 1. Juni 2007) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4956/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 4. Mai 2007 (nochmals versandt am 1. Juni 2007 und dem Versicherten zugestellt am 18. Juni 2007) das Gesuch des Versicherten auf Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung ablehnte, mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöge; dass der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. Juni 2007 (der Post übergeben am 18. Juli 2007) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und sinngemäss beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In der Verfügung werde nicht auf den Grad seiner derzeitigen Behinderung eingegangen und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit. Selbst leichte Tätigkeiten seien für ihn nur noch beschränkt ausführbar. Im Begründungstext werde nicht auf die vorliegenden ärztlichen Gutachten Bezug genommen. Nach deutschem Recht betrage seine Behinderung 90%, was in der Verfügungsbegründung ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei; dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde keine neue medizinische Unterlagen beilegte; dass die IVSTA die Akten nochmals ihrem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitete und Dr. med. B._______ in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 (act. 55) zum Schluss kam, dass beim Versicherten eine HIV-Infektion Stadium 3C vorliege, die im Oktober 2004 zu einer typischen opportunistischen Infektion der Lunge durch Pneumocystis carinii geführt habe, die weitgehend abgeheilt sei. Da es sich bei der HIV-Infektion um ein dynamisches Geschehen handle, das rasch zu einer Änderung von Allgemeinzustand und Arbeitsfähigkeit führen könne, sei ein aktueller ärztlicher Bericht notwendig, welcher folgende Fragen beantworte: aktuelles Krankheitsstadium nach CDC- Klassifikation, aktuelle CD-4-zahl, aktuelle Therapie, Vorliegen weiterer Leiden (Lunge) neben der HIV-Infektion, aktueller Gesundheitszustand bezüglich Arbeitsfähigkeit, insbesondere welche Verweistätigkeiten dem Versicherten in welchem Ausmass zumutbar seien; dass die IVSTA am 17. Januar 2008 ihre Vernehmlassung einreichte und beantragte, die Beschwerde sei im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei auf- C-4956/2007 zuheben und die Sache sei zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zu anschliessendem neuen Entscheid an die Verwaltung zurückzuweisen; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist; dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und somit darauf einzutreten ist; dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbesondere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden übereinstimmenden Antrag der Vorinstanz und Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweichen; dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, den erforderlichen Arztbericht, welcher die von Dr. med. B._______ gestellten Fragen beantwortet, einzuholen sowie in der Sache neu zu verfügen; dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); C-4956/2007 dass dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltunsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2007 bzw. 1. Juni 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen, insbesondere zur Einholung eines Arztberichtes, welcher die vom ärztlichen Dienst gestellten Fragen beantwortet und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (...) - das Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-4956/2007 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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