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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2018 C-4941/2018

15 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·408 mots·~2 min·7

Résumé

Marktüberwachung | Einfuhr von Arzneimitteln (Verfügung vom 10. August 2018)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4941/2018

Urteil v o m 1 5 . November 2018 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einfuhr von Arzneimitteln (Verfügung vom 10. August 2018).

C-4941/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. August 2018 über die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln und/oder Gegenständen zur Anwendung von Dopingmethoden verfügt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Oktober 2018 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4941/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-4941/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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