Abtei lung II I C-486/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2010 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. F._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan K. Nyffenegger, Nyffenegger Rechtsanwälte, Kuttelgasse 4, 8001 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, 3000 Bern 14, Vorinstanz, AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur, Legal and Compliance, Postfach 300, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, Ausrichtung von Insolvenzleistungen durch den Sicherheitsfonds; Neuverlegung der Kosten aus dem Verfahren C-2388/2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-486/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-2388/2006 mit Urteil vom 9. September 2009 die Beschwerde von F._______ vom 28. November 2005 (nachfolgend Beschwerdeführer) teilweise gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2005 aufgehoben und ihr die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen hat, dass es gleichzeitig die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000.dem Beschwerdeführer mit Fr. 1'000.- und der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.- auferlegt hat, von welchem Betrag der Beschwerdeführer zuvor einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- geleistet hatte, welcher mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet wurde, sodass diesem der Restbetrag von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten war, und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.zulasten der Beschwerdegegnerin von Fr. 800.- und der Vorinstanz von Fr. 800.- zugesprochen hat, dass die Vorinstanz gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Dezember 2009 in Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2009 aufgehoben und diesem die Sache zur Neuverlegung der Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-2388/2006 neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu gelten hat, ihm in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die auf Fr. 2'000.- festgelegten Verfahrenskosten aufzuerlegen, mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von C-486/2010 Fr. 2'500.- zu verrechnen sind, und ihm der Überschuss von Fr. 500.zurückzuerstatten ist, dass die obsiegende Vorinstanz als Behörde gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine notwendigen und unverhältnismässigen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario), weshalb ihr im Verfahren C- 2388/2006 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Kosten für das Verfahren C-2388/2006 von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.- verrechnet und ihm der Überschuss von Fr. 500.- zurückerstattet. 2. Für das Verfahren C-2388/2006 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti C-486/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4