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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2014 C-4842/2012

6 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,734 mots·~14 min·2

Résumé

Beiträge | Beiträge zur freiwilligen Versicherung, Verzugszins, Einspracheentscheid SAK vom 5. September 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4842/2012

Urteil v o m 6 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien

X._______, Israel, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Beiträge zur freiwilligen Versicherung, Verzugszins, Einspracheentscheid SAK vom 5. September 2012.

C-4842/2012 Sachverhalt: A. Der am (…) 1953 geborene X._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in A._______ (Israel), ist seit dem 1. Mai 1974 freiwillig in der AHV/IV versichert (Vorakten 2). Mit Verfügung vom 16. September 2011 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) die Beiträge für das Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 999.60 zuzüglich Fr. 50.- Verwaltungskostenbeitrag und auf damit insgesamt Fr. 1‘049.60 fest und wies darauf hin, dass die Zahlungsfrist 30 Tage betrage und das nicht fristgerechte Bezahlen von Beiträgen Verzugszinsen von 5 % für jedes Beitragsjahr zur Folge habe (Vorakten 23). Nachdem der Versicherte zweimal gemahnt wurde, leistete er die Beiträge am 15. März 2012 (Vorakten 29). Mit Zinsverfügung vom 11. April 2012 erhob die Vorinstanz vom Versicherten im Jahr 2010 für die Zinsperiode vom 1. Januar 2011 bis 15. März 2012 einen Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 63.40 zuzüglich Fr. 3.15 Verwaltungskostenbeitrag und somit Fr. 66.65. (Vorakten 29). Dieser ergebe sich laut dem der Verfügung beigelegten Kontoauszug aufgrund einem per 31. Dezember 2011 offenen Saldo von Fr. 1'049.60, welcher mit Zahlung vom 15. März 2012 beglichen worden sei. B. Gegen diese Zinsverfügung erhob der Versicherte am 19. April 2012 Einsprache (Vorakten 30) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und eine Reduktion der Verzugszinsen. Er machte geltend, er habe von der Vorinstanz seit dem Ausfüllen der Formulare zu Beginn des Jahres 2011 nichts mehr vernommen, weshalb er sich im September 2011 schriftlich nach den zu leistenden Beiträgen erkundigt habe. Erst einige Wochen später habe er im Oktober 2011 die Beitragsrechnung für das Jahr 2010 erhalten, weshalb die Beitragszahlung erst nach 30 Tagen und somit Mitte November 2011 fällig geworden sei. Es sei daher nicht angemessen, für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 Verzugszinsen zu erheben. Zudem bemängelte er, dass die Korrespondenz der Vorinstanz in deutscher statt in englischer Sprache gehalten sei. C. Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2012 (Vorakten 39) wies die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten ab und bestätigte ihre Zinsverfügung vom 11. April 2012. Zur Verfahrenssprache machte sie geltend, dass die Verwaltung einzig in einer der schweizerischen Amtssprachen

C-4842/2012 verkehre, wogegen kein Anspruch auf Korrespondenz in englischer Sprache bestehe. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit derselben Begründung wie in seiner Einsprache an die Vorinstanz. Ergänzend führte er aus, da ein Verzugszins für die verspätete Zahlung von Fr. 1‘049.60 nur für die Zeit vom 15. November 2011 bis zum 15. März 2012 geschuldet sei, betrage dieser bei einem Zinssatz von 5 % lediglich Fr. 17.49. Zu seinem in der Einsprache erhobenen Einwand bezüglich der Korrespondenzsprache führte er aus, er verstehe, dass Englisch in der Schweiz keine Amtssprache sei. Da die Vorinstanz jedoch mit seiner Ehefrau in Englisch verkehre, habe er auch für sich selber darum ersucht. Dies sei jedoch nicht als Antrag, sondern als Bitte zu werten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2012 (act. 4) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer erhielt mit Zwischenverfügung vom 30. November 2012 (act. 5) Gelegenheit zum Einreichen einer Replik, liess sich innert Frist jedoch nicht mehr vernehmen. G. Der Schriftenwechsel wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 geschlossen (act. 6). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.

C-4842/2012 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerdeschrift wurde zwar nicht in einer der vier Amtssprachen eingereicht (vgl. Art. 33a VwVG), gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1 [im Folgenden: das schweizerisch-israelische Abkommen], in Kraft getreten am 1. Oktober 1985) dürfen jedoch die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht aus Gründen der Sprache zurückweisen, wenn sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind (siehe auch AND- RÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 126 Rz. 2.225). 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz darum ersuchte, mit ihm in englischer Sprache zu verkehren (Vorakten

C-4842/2012 30). Aufgrund der diesbezüglichen Rüge in der Beschwerde stellt sich die Frage und ist zu prüfen, ob dem angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund der Sprache ein formeller Mangel zugrundeliegt. 2.1 Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verwaltungsverfahren in einer der vier Amtssprachen geführt; in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen werden, wobei als Amtssprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch gelten (Art. 5 Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften vom 5. Oktober 2007 [SpG; SR 441.1]). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2012 (act. 4) ausführt, kommt sie den Versicherten – sofern es organisatorisch ohne Umtriebe möglich ist – von sich aus entgegen und antwortet auch in anderen Sprachen. Grundsätzlich besteht jedoch kein Anspruch auf den Verkehr in einer anderen Sprache und es ist daher als Gefälligkeit zu werten, wenn die Vorinstanz dennoch in Englisch korrespondiert. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem schweizerisch-israelischen Abkommen, wonach für die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten keine Verpflichtung, doch die Möglichkeit besteht, miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar oder über die Verbindungsstellen in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache zu verkehren (Art. 15 Abs. 2). Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der angefochtene – in deutscher Sprache formulierte – Einspracheentscheid nicht fehlerhaft erging. 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene

C-4842/2012 ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Zinsverfügung vom 11. April 2012 bzw. der Einspracheentscheid vom 5. September 2012. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von der Vorinstanz im Rahmen der freiwilligen Versicherung zu Recht verpflichtet wurde, einen Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 63.40 (zuzüglich Fr. 3.15 Verwaltungskostenbeitrag) zu leisten. 4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV und AHVV, deren einschlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV), Gebrauch gemacht (siehe auch E. 3.2 hiervon). 4.2 Gemäss Art. 14b Abs. 3 VFV sind die Beiträge der freiwilligen Versicherung bzw. der Beitragssaldo innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mah-

C-4842/2012 nen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer den Vorgaben nach Art. 14b Abs. 3 und 17 Abs. 2 VFV entsprechend ordnungsgemäss unter Hinweis auf die Folgen bei Nichtbezahlung der Beiträge zweimal gemahnt (Mahnungen vom 30. November 2011 und 28. Februar 2012, Vorakten 25 und 26), nachdem auf die Beitragsverfügung vom 16. September 2011 (Vorakten 23) keine Zahlung einging. Der angefochtenen Zinsverfügung vom 11. April 2012 (Vorakten 29) ging demzufolge ein korrektes Mahnverfahren voraus. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Verzugszins zu Recht für die Zinsperiode vom 1. Januar 2011 (statt vom 15. November 2011) bis zum 15. März 2012 berechnet wurde. 4.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Hierzu schreibt Art. 41 bis Abs. 1 Bst. a AHVV vor, dass Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten haben. Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung (Abs. 2). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV). 4.4 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu (BGE 129 V 345 E. 4.2.1 S. 347). Die Verzugszinsen bezwecken ausschliesslich den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen und sind unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2). Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

C-4842/2012 4.5 Für die freiwillige Versicherung ergibt sich die Berechnungsweise für Verzugszinsen aus Art. 18 Abs. 1 VFV, welcher Art. 41 bis Abs. 1 AHVV vorgeht (vgl. E. 4.1 hiervon). Danach haben Versicherte auf Beiträgen, die sie nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr bezahlen, Verzugszinsen zu entrichten, wobei die Zinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen beginnen. Dies ergibt sich ferner auch aus Rz. 4069 ff. der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen. 4.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Beitragsrechnung für das Jahr 2010 (Verfügung vom 16. September 2011) erst Mitte Oktober 2011 erhalten. Da die Beitragszahlung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig werde, seien die Verzugszinsen lediglich für den Zeitraum vom 15. November 2011 bis zur Bezahlung der Beiträge am 15. März 2012 zu erheben (vgl. vorne Sachverhalt C.). 4.6.1 Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Laufzeit der Verzugszinsen im Beitragsbereich nicht aufgrund des Datums der Beitragsverfügung bzw. deren Zustellung berechnet wird. Die Leistungspflicht von Verzugszinsen entsteht, sobald die zeitliche Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 VFV eingetreten ist, also der Versicherte die Beiträge nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr bezahlt hat (vgl. E. 4.5 hiervon). Da die Zinsen nach Art. 18 Abs. 1 VFV jeweils ab dem 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen beginnen, ist es unerheblich, an welchem Datum der Versicherte die Beitragsverfügung erhalten hat, solange die Zustellung innerhalb des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres erfolgte, was vorliegend gemäss den Angaben des Beschwerdeführers der Fall war. Die Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter und bezwecken ausschliesslich die Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners (vgl. E. 4.4 hiervon). Die Verzugszinsen sind dementsprechend unabhängig vom Datum der Beitragsverfügung bzw. ihrer Zustellung ab 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres und vorliegend somit – nachdem das Beitragsjahr 2010 betroffen ist – ab 1. Januar 2011 geschuldet, weshalb sich die Berechnung der Vorinstanz als korrekt erweist. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers geht demnach fehl. 4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Einspracheentscheid vom 5. September 2012 als

C-4842/2012 rechtens erweist, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Fürs Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4842/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. September 2012 wird bestätigt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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