Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.01.2022 C-4837/2021

3 janvier 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·865 mots·~4 min·3

Résumé

Marktüberwachung | Heilmittel, Einfuhr von Arzneimitteln (Verfügung vom 11. Oktober 2021)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4837/2021

Urteil v o m 3 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittel, Einfuhr von Arzneimitteln, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 11. Oktober 2021).

C-4837/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic) mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 die Vernichtung der durch das Zollinspektorat zurückgehaltenen aus Polen an A._______ adressierten 30 Tabletten Vidalista 20 verfügt und hierfür A._______ eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch Swissmedic als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gehört und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereiche des Heilmittelrechts zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG sowie Art. 66 und Art. 68 Abs. 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21]), dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 84 Abs. 1 HMG), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintretensfrage zu klären ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG und Art. 84 Abs. 1 HMG nach dem VwVG richtet, soweit die beiden Gesetze nichts anderes bestimmen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 11. November 2021 aufforderungsgemäss seine Beschwerde verbessert hatte (BVGer-act. 2 und 4), mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert wurde, bis zum 17. Dezember 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, sollte der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werden (BVGer-act. 5),

C-4837/2021 dass diese eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 16. November 2021 gemäss elektronischem Rückschein dem Beschwerdeführer am 17. November 2021 zugestellt wurde (BVGer-act. 7), dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2021 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gewandt hat, indem er seine Beschwerdeschrift um einen zweiten Absatz ergänzt und die Zwischenverfügung vom 16. November 2021 samt Einzahlungsschein retourniert hat, dass das Bundesgericht am 24. November 2021 im Rahmen eines Meinungsaustausches dem Bundesverwaltungsgericht (mit Kopie an den Beschwerdeführer) mitgeteilt hat, dass in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2021 keinerlei Anzeichen für eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2021 zu sehen sei, dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4837/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-4837/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-4837/2021 — Bundesverwaltungsgericht 03.01.2022 C-4837/2021 — Swissrulings