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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2022 C-4812/2021

3 mars 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,098 mots·~5 min·1

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragszeiten, Abfindung, Einspracheentscheid vom 17. November 2020. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Texte intégral

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Das BGer ist mit Entscheid vom 03.05.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_168/2022)

Abteilung III C-4812/2021

Urteil v o m 3 . März 2022 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A._______, (Türkei), Zustelladresse: (…), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragszeiten, Abfindung, Einspracheentscheid vom 17. November 2020.

C-4812/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK) dem am (…) geborenen A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) – nach Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-3712/2019 vom 5. März 2020 (Akten der SAK [act.] 147) – mit Verfügung vom 15. Mai 2020 einmalige Abfindungen in der Höhe von Fr. 49'868.- (Stammrente) und Fr. 763.- (akzessorische Kinderrente) zugesprochen hat (act. 169), dass diese Verfügung mit Schreiben der SAK vom 23. Juni 2020 dem Zustellungsbevollmächtigten B._______ (vgl. dazu Vollmacht vom 28. Mai 2020; act. 199) eröffnet worden ist (act. 202), dass die SAK die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 26. Juni 2020 (act. 204) mit Einspracheentscheid vom 17. November 2020 abgewiesen hat, im Wesentlichen mit der Begründung, ihre weiteren Abklärungen hätten eine Beitragszeit von 3 Jahren und 6 Monaten respektive die Anwendung der Rentenskala 3 und damit den Anspruch auf die verfügten Abfindungen ergeben (act. 220), dass dieser Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 19. November 2020 über den Zustellungsbevollmächtigten eröffnet worden ist (act. 233), dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid mit an die SAK adressierter Eingabe vom 20. Oktober 2021 (Posteingang SAK: 21. Oktober 2021) angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass die SAK diese Beschwerdeeingabe mit Schreiben vom 1. November 2021 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (BVGer act. 2), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2021 aufgefordert hat, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 10. Dezember 2021 ein Zustelldomizil in der Schweiz mitzuteilen, ansonsten eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg erfolgen werde (BVGer act. 3),

C-4812/2021 dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. Dezember 2021 eine Zustelladresse in der Schweiz mitgeteilt hat (BVGer act. 4), dass die SAK mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 beantragt hat, es sei auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten (BVGer act. 7), dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2022 ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 24. Januar 2022 übermittelt und den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – am 7. Februar 2022 abgeschlossen hat (BVGer act. 8), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2022 erneut Stellung bezogen hat (BVGer act. 10 samt Beilage; BVGer act. 11 samt Beilage [Übersetzung]), dass der Vorinstanz eine Kopie dieser Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (Zwischenverfügung vom 1. März 2022; BVGer act. 12), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, wozu nach Art. 33 Bst. d VGG auch die SAK gehört, dass folglich Verfügungen der SAK im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, dass indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) zutrifft, dass die Beschwerde gemäss Art. 60 ATSG innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist,

C-4812/2021 dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG), dass die angefochtene Verfügung am 19. November 2020 eröffnet worden ist und die 30-tägige Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung der Stillstandsfristen (Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG) – am 5. Januar 2021 abgelaufen ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG), dass kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG vorliegt, dass die am 20. Oktober 2021 eingereichte Beschwerde folglich verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AVHG kostenlos ist und daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-4812/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-4812/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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