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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2012 C-4810/2009

20 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,872 mots·~9 min·2

Résumé

Sonderabgabepflicht | Sicherheitskonto / Sonderabgabe

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4810/2009

Urteil v o m 2 0 . März 2012 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Sicherheitskonto / Sonderabgabe.

C-4810/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1959) ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo-Kinshasa). Im Januar 1991 gelangte er in die Schweiz und ersuchte ein erstes Mal um Asyl. Nachdem die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) sein Asylgesuch mit Urteil vom 11. November 1997 abgewiesen hatte und zwei bei derselben Gerichtsinstanz deponierte Revisionsgesuche gescheitert waren (Urteile der ARK vom 15. April und 30. Juni 1998), tauchte der Beschwerdeführer unter und entzog sich so einer kontrollierten Durchsetzung seiner Ausreisepflicht. B. Am 16. Dezember 1999 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ein, wobei er behauptete, er habe sich von Mai 1998 bis März 1999 in seiner Heimat aufgehalten. Auch dieses Asylgesuch blieb ohne Erfolg. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte es mit Verfügung vom 26. Januar 2001 unter Anordnung einer vollziehbaren Wegweisung ab und eine dagegen eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 24. April 2001 abgewiesen. Die ARK zog dabei die behauptete Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo-Kinshasa ernsthaft in Zweifel, eine Behauptung, die der Beschwerdeführer später fallen liess. C. In der Folge blieb der Beschwerdeführer trotz vollziehbarer Wegweisung in der Schweiz, da ihm gültige Reisepapiere fehlten. D. Am 13. Juni 2007 unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons Bern dem BFM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen technischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wies das BFM den kantonalen Antrag ab. Dagegen gelangte der Kanton beschwerdeweise an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Urteil vom 14. Mai 2010 guthiess und das BFM anwies, den Aufenthalt des Beschwerdeführers durch vorläufige Aufnahme zu regeln. Dieser Aufforderung kam das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2010 nach.

C-4810/2009 E. Bereits mit Verfügung vom 25. Juni 2009 liquidierte die Vorinstanz das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Sie setzte den aus der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag auf Fr. 15'000.00 fest und zog zu dessen Deckung das Kontoguthaben in der Höhe von Fr. 6'690.45 ein. Zum ungedeckten Restbetrag von Fr. 8'309.55 erwog die Vorinstanz, dass er zu einem späteren Zeitpunkt nur noch bei Vermögensanfall, der nicht aus dem Erwerbseinkommen stamme, eingezogen werden könne. F. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am 27. Juli 2009 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht und beanstandete die Belastung mit der Sonderabgabe sowie die Nichtberücksichtigung der Tatsache, dass er bereits in den Jahren 1991 und 1992 gearbeitet und aus seinem Erwerbseinkommen Beiträge an die Sozialen Dienste seines damaligen Wohnkantons Aargau geleistet habe. G. Von der Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens durchgeführte Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Einrichtung seines Sicherheitskontos am 30. Juni 1992 gearbeitet und an seinen damaligen Wohnkanton Aargau Rückerstattungen in der Höhe von Fr. 2'823.10 entrichtet hatte. Die Vorinstanz kam daher am 30. November 2009 insoweit auf die angefochtene Verfügung zurück, als sie das Total der geleisteten Sicherheiten um die erwähnten Fr. 2'823.10 von bisher Fr. 6'690.45 auf neu Fr. 9'513.55 erhöhte. Der ungedeckte Betrag verringerte sich dadurch um denselben Betrag von bisher Fr. 8'309.55 auf neu Fr. 5'486.45. Ansonsten hielt die Vorinstanz an der Belastung des Beschwerdeführers mit der Sonderabgabe in Höhe von Fr. 15'000.00 fest und beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde, sollte er mit der korrigierten Abrechnung über sein Sicherheitskonto nach wie vor nicht einverstanden sein. H. Der Beschwerdeführer hielt am 2. März 2010 replikweise an seinem Rechtsmittel fest.

C-4810/2009 I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit die Angelegenheit nach dem teilweisen Rückkommen der Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung noch im Streit liegt. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen). 3. 3.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember

C-4810/2009 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (nachfolgend: SiRück) mit der ihr eigenen Abrechnung über dem Pflichtigen individuell zurechenbare Kosten zur voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe vollzogen wurde (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4). Die vorliegende Streitsache betrifft die Überführung eines unter der Herrschaft des alten Rechts begründeten SiRück-Verhältnisses in das neue Recht. 3.2. Mit der angefochtenen Verfügung rechnete die Vorinstanz über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers ab in Anwendung der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes (nachfolgend: Übergangsbestimmungen AsylG) und zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen AsylV 2). Diese übergangsrechtliche Ordnung sieht die Unterstellung bestehender SiRück-Verhältnisse unter das neue Recht vor, wenn – wie vorliegend der Fall – vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Schlussabrechnungsgrund im Sinne von Artikel 87 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262; nachfolgend: AsylG [1998]) eingetreten ist (Abs. 1 und 2 Übergangsbestimmungen AsylG). Dabei gilt, dass altrechtliche Sicherheiten und Rückerstattungen aus der Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 (nachfolgend: AsylV 2 [1999]) in vollem Umfang an die neurechtliche Sonderabgabepflicht angerechnet werden (Abs. 2 Übergangsbestimmungen AsylV 2). Soweit diese Sicherheiten und Rückerstattungen den Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.00 übersteigen, sind sie an den Kontoinhaber zurückzuzahlen oder an die Sonderabgabepflicht seines Ehegatten anzurechnen (Abs. 8 Übergangsbestimmungen AsylV 2). 3.3. Zu Recht wies der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift darauf hin, dass die Abrechnung über sein Sicherheitskonto insoweit fehlerhaft war, als sie auf der Haben-Seite nur das Sicherheitskontoguthaben, nicht jedoch die Abzüge von seinem Erwerbseinkommen berücksichtigte, die in den Jahren 1991/1992 an den damaligen Wohnkanton Aargau überwiesen wurden. Denn auch wenn in Abs. 2 der Übergangsbestimmungen AsylV 2 nur von Rückerstattungen aus der Zwischenabrechnung nach Art. 16 AsylV (1999) die Rede ist, so kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass Sicherheitsleistungen angerechnet werden müs-

C-4810/2009 sen, die gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (alt AsylG, AS 1980 1718) in der Fassung von Ziff. I des Bundesbeschlusses über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) an den Kanton entrichtet wurden, bevor Art. 36 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 22. Mai 1991 (alt AsylV 2, AS 1991 1166) in seiner ursprünglichen Fassung unter der Verwaltung des Bundes stehende Sicherheitskonten einführte. Dieser Mangel wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens behoben. 3.4. Was die Soll-Seite der Abrechnung angeht, so wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Belastung mit dem Maximalbetrag der neurechtlichen Sonderabgabe von Fr. 15'000.00. Seine Argumentation ist indessen nur sehr schwer verständlich. Er scheint anzunehmen, dass sein persönliches Schicksal und namentlich das als ungerecht empfundene Verhalten der schweizerischen Migrations- und Asylbehörden ihm gegenüber es rechtfertigten, von einer Kostenauflage in dieser Höhe abzusehen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Einklang steht mit Abs. 8 der Übergangsbestimmungen AsylV 2, die der Behörde keinen Ermessenspielraum einräumt, wenn die tatbeständlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind, wie es vorliegend der Fall ist. Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil mit der Sonderabgabe sowie den Übergangsbestimmungen befasst – namentlich auch unter dem Gesichtspunkt einer echten belastenden Rückwirkung – und festgestellt, dass dem Regelungsgefüge gestützt auf Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Anwendung nicht versagt werden darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Dem bleibt nichts anzufügen. 4. Andere Umstände, welche die Rechtmässigkeit der Abrechnung über das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers in Frage stellen könnten, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit sie durch das teilweise Zurückkommen der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist.

C-4810/2009 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend, der einem teilweisen Obsiegen gleichkommt, sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG nicht kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, da ihm aus der Verfahrensführung offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE). 6. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 8

C-4810/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (…) – die Vorinstanz (…)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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