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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2009 C-4775/2008

27 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,905 mots·~15 min·3

Résumé

Einreise | Visum zu Besuchszwecken

Texte intégral

Abtei lung II I C-4775/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Oktober 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. N._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4775/2008 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene vietnamesische Staatsangehörige T._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 17. Januar 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Hanoi ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester N._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in X._______ (FR). Bereits zuvor, im Sommer 2007, hatte sich die Gesuchstellerin vergeblich um den Erhalt eines entsprechenden Visums bemüht (Verweigerung durch die Schweizerische Botschaft in Hanoi am 7. August 2007). Im Nachgang zu dieser Verweigerung hatte sich die Gesuchstellerin mit einer schriftlichen Eingabe, datiert vom 14. Dezember 2007, an die Schweizer Vertretung in Hanoi gewandt. Der Eingabe ist unter anderem zu entnehmen, dass es beim geplanten Besuch auch darum gehe, ihre Mutter zu begleiten, die ein Visum für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz erhalten habe. Weil die Gesuchstellerin die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung verlangte, leitete die Schweizer Vertretung das Gesuch vom 17. Januar 2008 zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, richtete das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg einen Fragekatalog an die Gastgeberin, den diese mit einem Schreiben vom 28. April 2008 beantwortete. Darin bestätigte sie unter anderem den bereits von der Gesuchstellerin angegebenen Reisezweck. Ihrer Mutter sei die Einreise in die Schweiz für einen dreimonatigen Besuch bewilligt worden. Da die Mutter bereits 67 Jahre alt sei, könne sie eine so lange Reise „nicht so günstig alleine bewältigen“. Sie (die Gastgeberin) habe deshalb auch ihre Schwester (die Gesuchstellerin) eingeladen. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 lehnte es die Vorinstanz ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein C-4775/2008 anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihr selbst seien weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. D. Mit Beschwerdeeingaben vom 5. Juni 2008 (adressiert an die Vorinstanz; Eingang beim BFM: 10. Juni 2008) und vom 15. Juli 2008 (Datum des Poststempels) beantragt die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert wäre. Es gehe den Beteiligten wirklich darum, die Mutter auf ihrer Reise in die Schweiz begleiten zu können. Die Gesuchstellerin werde auch aus beruflichen Gründen rechtzeitig in ihr Heimatland zurückkehren; sie sei dort selbständig erwerbstätig und wolle ihr Geschäft weiterführen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich der Kanton Freiburg für eine Erteilung des Besuchsvisums ausgesprochen habe. E. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gesuchstellerin sei ledig und habe in Vietnam weder in familiärer noch in beruflicher Hinsicht zwingende Verpflichtungen wahrzunehmen. F. In einer Replik vom 9. Oktober 2008 (Datum des Poststempels) hält die Beschwerdeführerin ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Dabei weist sie u.a. auf ihre langjährige Anwesenheit in der Schweiz und ihren guten Leumund hin. Sie garantiere mit ihrem Ehemann zusammen für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin, und sie wären bereit, eine vom Gericht festzusetzende Kaution zu leisten. G. Im September 2009 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Amtes für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg bei. C-4775/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern C-4775/2008 die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. C-4775/2008 6. Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV). 7. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der Kanton Freiburg den Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin befürwortet habe und die Vorinstanz sich mit ihrer verweigernden Verfügung darüber hinwegsetze. Dabei irrt die Beschwerdeführerin gleich in mehrfacher Hinsicht. Die Äusserung, auf die sie sich offensichtlich beruft, stammt in Wirklichkeit nicht vom Kanton, sondern von der Gemeinde W._______. Sie steht im Zusammenhang mit einer vorformulierten Erklärung, mit der eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz für gewisse Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Besuchsaufenthalt Garantie leistet. Die Behörde am Wohnsitz des Garanten bzw. der Garantin hat gestützt auf eine solche Erklärung die Garantiefähigkeit zu beurteilen. Nur im Zusammenhang mit diesem beschränkten Prüfungsprogramm ist die Feststellung zu verstehen, wonach man gegen den nachgesuchten Aufenthalt keine Einwände habe (vgl. zum Ganzen Art. 9 Abs. 1 VEV). Dessen unbesehen sieht Art. 15 Abs. 2 VEV zwar vor, dass Kantone zu Visumsgesuchen vorgängig Stellung nehmen können. Zuständig für die Ausstellung eines Visums für einen höchstens drei Monate dauernden bewilligungsfreien Aufenthalt zu Besuchszwecken sind jedoch das BFM bzw. die jeweiligen Auslandvertretungen (Art. 6 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 27 Abs. 1 VEV). 8. 8.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. C-4775/2008 8.2 8.2.1 Seit Anfang der 90er Jahre befindet sich die Wirtschaft Vietnams in einem Übergangsprozess von einer Plan- zu einer Marktwirtschaft mit "sozialistischer Orientierung". Die schrittweise betriebene Erneuerungspolitik hat bemerkenswerte wirtschaftliche Erfolge erzielt, u.a. hohe Wachstumsraten (2007: 8,5%, 2008: 6,25%) und eine enorme Erhöhung der Exporte sowie der ausländischen Direktinvestitionen. Im Zuge der im Frühjahr 2008 offensichtlich gewordenen Überhitzung der vietnamesischen Volkswirtschaft hatten internationale Rating-Agenturen (Fitch, Standard and Poor's) die Perspektiven Vietnams von "stabil" auf "negativ" herabgestuft und dem Land eine Wirtschafts- und Finanzkrise prognostiziert. Inzwischen hat sich die wirtschaftliche Situation Vietnams allerdings wieder entspannt. Die von der Regierung ergriffenen Maßnahmen (restriktive Geldpolitik, Budgetdisziplin, flexiblere Wechselkurspolitik u.a.) haben Wirkung gezeigt. Die "Kerninflationsrate" (2008: 20%) ist im bisherigen Verlauf des Jahres 2009 spürbar zurückgegangen und dürfte einer Schätzung des Internationalen Währungsfonds zufolge 2009 nur knapp über 10% liegen (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de , Länder, Reisen und Sicherheit > Vietnam > Wirtschaft, Stand: Mai 2009, besucht am 21. September 2009). Nebst der erfolgreichen Wirtschaftspolitik der vietnamesischen Regierung in den letzten Jahren spielen die Einkünfte der im Ausland arbeitenden vietnamesischen Staatsangehörigen nach wie vor eine bedeutende Rolle für die Entwicklung des Landes. Viele Vietnamesen wandern denn auch auf der Suche nach einer Arbeitsmöglichkeit und einer Verbesserung ihres persönlichen und familiären Einkommens aus. Ungefähr 3 Mio. Vietnamesen leben im Ausland, weitere 450'000 Vietnamesen sind im Ausland als Gelegenheitsarbeiter tätig (Quelle: Webseite der International Organization for Migration [IOM], http://www.iom.int/jahia/Jahia/vietnam , Overview, Stand: Juli 2009, besucht am 21. September 2009). 8.2.2 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist von einem anhaltend grossen Migrationsdruck vorab in Kreisen jüngerer, arbeitsfähiger Menschen auszugehen. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.iom.int/jahia/Jahia/pid/505

C-4775/2008 8.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 9. 9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 33-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Über ihre persönlichen Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass in Vietnam noch ihre Mutter lebt. Aus den Akten zu schliessen wohnen beide Frauen – zumindest zweitweise – zusammen in Thong Binh in der im Südosten Vietnams gelegenen Provinz Dong Thap. Die Gesuchstellerin hat damit zwar gewisse familiäre Bindungen vor Ort. Eigentliche Verpflichtungen, welche die Prognose einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten, sind daraus aber nicht abzuleiten. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin auch zur Schweiz einen nicht unbedeutenden Bezug hat: Zum einen hat sie sich selbst schon hier aufgehalten (vgl. nachfolgend Ziff. 9.4), und zum anderen lebt hier ihre Schwester (die Beschwerdeführerin). 9.2 Über die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin liegen keine gesicherten Informationen bzw. Erkenntnisse vor. Sie selbst bezeichnete sich im schriftlichen Visumsantrag vom 17. Januar 2008 als "housekeeper". In einer als "letter of statement" bezeichneten und im Gesuchsverfahren edierten Eingabe, datiert vom 25. April 2008, gab sie dann an, sie sei selbständig erwerbend und verkaufe in ihrem neu eröffneten Shop in Ho Chi Minh City gebratenen Fisch. Das Geschäft sei zwar nur klein, aber es sei ihr eigenes. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erwähnte in ihren schriftlichen Auskünften (Eingabe datiert vom 28. April 2008) gegenüber dem Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Gesuchstellerin selbständig erwerbstätig sei. Auf Beschwerdeebene gab sie ebenfalls an, die Gesuchstellerin habe ein eigenes Geschäft, ohne sich aber über Art und Grösse des Unternehmens näher zu äussern. Aufgrund dieser spärlichen Angaben kann C-4775/2008 kein effektives Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin gewonnen werden. Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin sei beruflich derart verwurzelt und eingebunden, dass eine Emigration zurzeit nicht in Frage käme. Dagegen spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass sie sich nicht etwa wenige Wochen, sondern gleich ganze drei Monate ins Ausland begeben will. 9.3 Besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise will die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand ableiten, dass es für die Gesuchstellerin gelte, ihre Mutter auf deren bewilligten Besuchsreise in die Schweiz und später auch wieder nach Hause zu begleiten. Wohl wurde offenbar mit einer Realisierung der Besuchs durch die Mutter im Hinblick auf den ausstehenden Entscheid über das Gesuch der Tochter zugewartet. Dass die Mutter die Reise aber ohne Begleitung nicht antreten könnte, wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Und auch wenn dem so wäre, so gälte nicht als erstellt, dass diese Rolle vorliegend nur von der Gesuchstellerin übernommen werden könnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass gewisse Dienstleistungen in diesem Zusammenhang auch von den Fluggesellschaften in Anspruch genommen werden können. 9.4 Aus dem Umstand schliesslich, dass die Gesuchstellerin sich schon einmal im Jahre 2000 mit einem Besuchsvisum in der Schweiz aufgehalten hatte, kann sie im vorliegend zu beurteilenden Kontext nichts für sich ableiten. Zum einen liegt dieser Aufenthalt schon geraume Zeit zurück. Zum andern erfolgte die Wiederausreise damals eben gerade nicht vorschriftsgemäss, sondern mit mehr als zweimonatiger Verspätung. Zu den Gründen für dieses Versäumnis hat sich die Gesuchstellerin bei verschiedenen Gelegenheiten widersprüchlich geäussert. Während sie gegenüber der sie kontrollierenden Kantonspolizei im November 2000 einen Verlust bzw. Diebstahl ihres Gepäcks samt Reisepass und Flugticket geltend gemacht hatte, brachte sie die Missachtung der Visumsvorschriften in einem Schreiben an das Generalkonsulat in Ho Chi Minh City vom 14. Dezember 2007 mit einer nicht abgeschlossenen Zahnbehandlung in der Schweiz in Verbindung. 10. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchs- C-4775/2008 aufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren erneuerten persönlichen Zusicherungen nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeberin kann die Beschwerdeführerin zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4). Ebenfalls nichts zu ändern an der Risikoeinschätzung vermag die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine namhafte Kaution zu hinterlegen. Eine solche Sicherheitsleistung (über die Garantie für ungedeckte Kosten hinaus) war im erstinstanzlichen Verfahren kein Thema. Kommt hinzu, dass auch diese Sicherheit einseitig die Gastgeberin verpflichten würde und sie sich nach dem bereits Gesagten kaum als taugliches Mittel erweisen könnte, wenn es darum geht, das Verhalten des Gastes selbst zu beeinflussen. 11. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 C-4775/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg mit den Akten FR [...]. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 11

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