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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2023 C-4733/2023

3 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·804 mots·~4 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 17. August 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4733/2023

Abschreibungsentscheid v o m 3 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, (Spanien), vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, (Verfügung vom 17. August 2023).

C-4733/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 17. August 2023 abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGeract.] 1, Beilage 2), dass die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, mit Eingabe vom 25. August 2023 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2023 erheben und beantragen liess, die angefochtene vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei nach Durchführung einer erneuten ärztlichen Begutachtung neu über ihren Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden, dass die Beschwerdeführerin innert der für die Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Frist mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 (Datum Poststempel) mitteilen lässt, sie ziehe hiermit die Beschwerde vom 25. August 2023 zurück (vgl. BVGer-act. 3), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 17. Oktober 2023 vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

C-4733/2023 dass ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2023 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-4733/2023 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-4733/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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