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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2018 C-4733/2018

18 décembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·623 mots·~3 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 5. Juli 2018. Nichteintreten BGer 9C_118/2019 vom 28.02.2019.

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Das BGer ist mit Entscheid vom 28.02.2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_118/2019)

Abteilung III C-4733/2018

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Spanien), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 5. Juli 2018.

C-4733/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 5. Juli 2018 das Gesuch von A._______ betreffend Invalidenrente abgelehnt hat, dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. August 2018 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. August 2018 (BVGer-act. 3) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass mit Datum vom 28. September 2018 dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts ein Betrag von Fr. 796.59 gutgeschrieben worden ist (vgl. BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 (BVGer-act. 7; zugestellt am 19. November 2018 [vgl. BVGeract. 10]) aufgefordert worden ist, den Fehlbetrag von Fr. 3.41 innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzuzahlen, dass die Beschwerdeführerin ferner darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass eventuelle Überweisungskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, und dass bei einer verspäteten Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin darüber informiert wurde, dass die Frist als gewahrt gilt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (Valutadatum) belastet worden ist,

C-4733/2018 dass mit Valutadatum vom 3. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein Betrag von Fr. 0.60 eingegangen ist (vgl. BVGer-act. 9), dass die Zwischenverfügung vom 13. November 2018 betreffend Nachforderung des Kostenvorschusses der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2018 (recte: 19. November 2018) zugestellt und die 10-tägige Frist somit am 29. November 2018 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht vollständig geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass der Beschwerdeführerin der bereits geleistete Betrag von Fr. 797.19 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-4733/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 797.19 wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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