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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2014 C-4725/2012

15 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,656 mots·~13 min·3

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Ausnahme von der Unterstellung unter die Versicherungs-pflicht AHV/IV, Verfügung BSV vom 30. März 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4725/2012

Urteil v o m 1 5 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausnahme von der Unterstellung unter die Versicherungspflicht AHV/IV, Verfügung BSV vom 30. März 2012.

C-4725/2012 Sachverhalt: A. Der am (…) 1943 geborene, deutsche Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Versicherter) hat seit Ende November 2006 Wohnsitz in der Schweiz im Kanton Tessin. Am 22. Dezember 2010 nahm die Ausgleichskasse des Kantons Tessin (nachfolgend Ausgleichskasse) den Versicherten per 1. Dezember 2006 in die obligatorische Versicherung der AHV/IV auf und erhob mit Verfügung vom 25. Januar 2011 Beiträge für den Monat Dezember 2006 sowie für das Jahr 2007. Die gegen die Beitragsverfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. April 2011 ab (Vorakten 3). B. Am 23. Mai 2011 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Tessin (nachfolgend Sozialversicherungsgericht) und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Feststellung, dass er der obligatorischen Versicherungspflicht nicht unterstellt sei mit der Begründung, er befinde sich seit Januar 2006 im vorzeitigen Ruhestand, beziehe eine für ihn ausreichende Rente der deutschen Sozialversicherung und sei nicht mehr erwerbstätig (Vorakten 3). C. Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2011 (Vorakten 1) insofern gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid unter Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse aufhob, damit diese das Dossier zur Prüfung und zum Erlass einer neuen Verfügung ans Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) überweise, welches als fachkompetente Aufsichtsbehörde zur Beurteilung, ob der Versicherte der obligatorischen Versicherungspflicht unterstellt ist, zuständig sei. D. Nachdem ihm die Ausgleichskasse das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sowie die Vorakten zustellte, erliess das BSV am 30. März 2012 eine Verfügung, mit welcher es die Unterstellung des Versicherten unter die Versicherungspflicht der AHV/IV bestätigte. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Versicherte unterliege gestützt auf Art. 17a und Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) den Rechtsvorschriften der Schweiz als seinem Wohnsitzstaat. Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a i.V.m.

C-4725/2012 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) unterstehe er daher bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters am 9. März 2008 der obligatorischen Versicherungspflicht als Nichterwerbstätiger (Vorakten 3). E. In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 21. Mai 2012 drei Beitragsverfügungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 (Vorakten 5), woraufhin sich der Versicherte mit E-Mail vom 15. Juni 2012 ans BSV wandte und um Mitteilung des Zustelldatums der Verfügung vom 29. März 2012 (recte 30. März 2012) ersuchte. Des Weiteren erkundigte er sich danach, ob die Verfügung des BSV nun das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ersetze. Das BSV gab ihm mit E-Mail vom 19. Juni 2012 den 3. April 2012 als Zustelldatum bekannt und setzte ihn darüber in Kenntnis, dass die Verfügung innert 30 Tagen nach Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne (Vorakten 6). Der Versicherte teilte der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 2. Juli 2012 mit, er habe die Beiträge angewiesen; dies jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung. Die Ausgleichskasse nahm daraufhin mit Schreiben vom 5. Juli 2012 dahingehend Stellung, dass ihre Verfügungen vom 21. Mai 2012 in Einklang mit dem Gerichtsurteil und der Verfügung des BSV stehen würden und es daher nicht möglich sei, auf sie zurückzukommen (Vorakten 7). F. Mit undatierter Eingabe per Telefax teilte der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) dem BSV mit, dass er mit der Verfügung vom 30. März 2012 nicht einverstanden sei (act. 1, Beilage 1). Diese sei ihm nicht zugestellt worden, sondern ein nicht bevollmächtigter Besucher habe die Empfangsbekenntnis abgegeben, ihm die Verfügung anschliessend jedoch nicht übergeben. Er habe im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht obsiegt und das entsprechende Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Im Verfahren des BSV sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt und die von ihm im vorangehenden Verfahren vorgebrachten Argumente seien nicht einbezogen worden. Er sei kein Mitglied einer Alterssozialversicherung, sondern Beamte des Staates BRD auf Lebzeiten. Daher beantrage er "Abhilfe in der Entscheidung" und hilfsweise "Wiedereinsetzung" – danach könne er rechtskonform das Bundesgericht anrufen.

C-4725/2012 G. Das BSV (nachfolgend Vorinstanz) leitete die Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. September 2012 ans Bundesverwaltungsgericht weiter, da sie als Beschwerde gewertet werden könnte (act. 1). Ihren Ausführungen zufolge erhielt sie die Eingabe am 3. September 2012. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2012 (act. 2) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert 5 Tagen eine eigenhändig und im Original unterzeichnete Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Am 19. September 2012 reichte der Beschwerdeführer ein unterzeichnetes Exemplar seiner Eingabe vom 5. August 2012 bzw. 3. September 2012 ein (act. 6) und ergänzte diese mit Beschwerdeverbesserung vom 4. Oktober 2012 (act. 8). J. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2012 (act. 11) beantragte die Vorinstanz, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, da sie nicht rechtzeitig erhoben worden sei; eventualiter beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. K. Der Schriftenwechsel wurde mit prozessleitender Verfügung vom 21. März 2013 geschlossen, nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr vernehmen liess (act. 18). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

C-4725/2012 1.1 Vorbehältlich der in Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vorgesehenen Ausnahmen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von den in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Das BSV ist eine Behörde im Sinne von Bst. d der letztgenannten Bestimmung und der angefochtene Entscheid, mit welchem das BSV die Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Versicherungspflicht der AHV/IV bestätigte, ist als Verfügung nach Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Art. 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 präzisiert nicht, welchem Organ die Beurteilung eines Gesuches um Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates obliegt; gemäss der Definition nach Art. 1 Bst. l der bezeichneten Verordnung handelt es sich jedoch um eine kompetente Fachbehörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Staates oder in einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig ist. In Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 wird für die Schweiz auf das BSV als zuständige Behörde verwiesen. Nachdem keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).

C-4725/2012 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG), weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.4 Eine Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten und es sind ihr die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Falls die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt und sie sich nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt, wird eine kurze Nachfrist zur Verbesserung angesetzt (Art. 52 Abs. 2 VwVG). 1.4.1 Eine mittels Telefax eingereichte Rechtsschrift enthält keine Originalunterschrift, da es sich lediglich um eine Kopie handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 121 II 252 E. 4a; FRANK SEETHALER, FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 52 N 23). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts können Beschwerdeschriften ohne Unterschrift nur innert Nachfrist verbessert werden, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst – durch Übermittlung per Telefax – geschieht, da ein solches Vorgehen einem Rechtsmissbrauch gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2; bestätigt im Urteil 4A_503/2009 vom 17. November 2009; FRANK SEETHALER, FABIA BOCHSLER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 52 N. 115, mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber sind innerhalb der Beschwerdefrist eingereichte Faxbeschwerden nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – abweichend von der strengeren Praxis des Bundesgerichts – grundsätzlich entgegenzunehmen und gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG innert einer kurzen Nachfrist (von in der Regel fünf Tagen) verbessern zu lassen (vgl. FRANK SEETHALER, FABIA BOCHSLER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 52 N. 115; BERNARD MAITRE, VANESSA THALMANN, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 21 N. 7, je mit Hinweisen). Eine solche Begünstigung rechtfertigt sich ohne Weiteres in Verfahren, in welchen ausschliesslich das Rechtsverhältnis des die Rechtsschrift einreichenden Verfahrensbeteiligten zum Staat im Streit steht, wie dies vorliegend zutreffend ist.

C-4725/2012 1.4.2 Der Beschwerdeführer bekundete mit einer per Telefax eingereichten Eingabe seinen Willen, die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2012 anzufechten (vgl. vorne Sachverhalt F.). Die Vorinstanz erhielt die als Beschwerde zu wertende Eingabe ihren Ausführungen zufolge am 3. September 2012 und leitete sie gestützt auf Art. 30 ATSG ans Bundesverwaltungsgericht weiter, welches dem Beschwerdeführer eine Frist von 5 Tagen gewährte, um eine eigenhändig und im Original unterzeichnete Beschwerdeverbesserung nachzureichen (vgl. vorne Sachverhalt H.). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge hinreichend nach, weshalb die Formerfordernisse vorliegend als erfüllt zu erachten sind (vgl. vorne Sachverhalt I.). 1.5 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Zur Einhaltung der Frist sind schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben, wobei die Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt (Art. 39 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG; Art. 21 Abs. 1 VwVG). 1.5.1 Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will, weshalb die versicherte Person die rechtzeitige Einreichung der Beschwerdeschrift nachzuweisen hat, während der Behörde der Zustellnachweis hinsichtlich der Verfügung obliegt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 39 Rz. 5). 1.5.2 Aus den Vorakten und aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2012 per Einschreiben zugestellt und am 3. April 2012 von Frau Marianne Fromm am Wohnort des Beschwerdeführers in Empfang genommen wurde (Sendungsinformation der Schweizerischen Post vom 5. September 2012, Vorakten 4). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das Empfangsbekenntnis sei von einem nichtbevollmächtigten Besucher, welcher ihm die Entscheidung nicht übergeben habe, abgegeben worden und nannte Marianne Fromm (wohnhaft in Augsburg DE) als Zeugin. Wie indessen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post (Vorakten 10) entnommen werden kann, ist hinsichtlich der Frage, ob eine Sendung als zugestellt gilt, unerheblich, ob die Person, welche

C-4725/2012 die Sendung in Empfang nimmt, bevollmächtigt ist. Eine Sendung gilt als zugestellt, wenn die Post die Sendung dem Empfänger übergeben, in den Brief- oder Ablagekasten oder ins Postfach gelegt oder an einem anderen dafür bestimmten Ort zugestellt hat, wobei Sendungen, die eine Unterschrift des Empfängers erfordern, beim Hauseingang übergeben werden. Dabei gelten neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffende Personen als zum Bezug von Sendungen berechtigt (AGBs, Punkt 2.3 ff.). Nachdem erwiesen und unbestritten ist, dass Marianne Fromm die Verfügung der Vorinstanz am 3. April 2012 am Wohnort des Beschwerdeführers entgegengenommen und den Empfang bestätigt hat, gilt die Verfügung per diesem Zeitpunkt als zugestellt. 1.5.3 Eine Frist, welche sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Nachdem vorliegend die Verfügung am 3. April 2012 zugestellt und eröffnet wurde, begann die 30tägige Frist am 4. April 2012 zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 16. Mai 2012 (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG). 1.5.4 Aus den Akten ergibt sich nicht eindeutig, an welchem Datum die Eingabe des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz einging. Gemäss dem Zeitstempel des Faxgerätes erfolgte die Sendung am 5. August 2012, wohingegen die Vorinstanz anführt, sie habe die Eingabe erst am 3. September 2012 erhalten. Für die Darstellung der Vorinstanz spricht die vom Schreibprogramm vorgenommene, automatische Datumsvervollständigung im Betreff der Eingabe, welche ebenfalls den 3. September 2012 bezeichnet. Ferner weist die vom Beschwerdeführer vorab per Telefax ans Bundesverwaltungsgericht zugestellte Beschwerdeverbesserung vom 4. Oktober 2012 (act. 8) einen Zeitstempel des Faxgerätes vom 5. September 2012 auf, weshalb auf eine falsche Zeiteinstellung des Gerätes oder einen komparablen Fehler zu schliessen ist. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da die Rechtsmittelfrist bereits am 16. Mai 2012 abgelaufen ist und die Beschwerde somit – unabhängig davon, ob sie vom 5. August 2012 oder 3. September 2012 datiert – eindeutig nach Ablauf der Frist erhoben wurde. 1.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einhaltung der Frist im Sinne von Art. 39 Abs. 1 ATSG gestützt auf die obigen Erwägungen nicht nachgewiesen ist, womit die beim Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2012 bzw. am 3. September 2012 erhobene Beschwerde verspätet

C-4725/2012 ist. Nachdem kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG gestellt wurde und auch kein Grund für eine Fristwiederherstellung ersichtlich ist, ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 851.9/2008/03096 29.03.2012) – Ausgleichskasse des Kantons Tessin (Ref-Nr.______)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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