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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2022 C-4681/2022

20 décembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·815 mots·~4 min·1

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 8. September 2022

Texte intégral

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Abteilung III C-4681/2022

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 8. September 2022.

C-4681/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. September 2022 festgestellt hat, dass die A._______ GmbH der Vorinstanz rückwirkend per 1. Januar 2021 zwangsweise angeschlossen sei und sich die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen – zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteil der Verfügung – ergäben (BVGer-act. 6 Beilage), dass die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Oktober 2022 (Poststempel: 15. Oktober 2022) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGeract. 1), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. November 2022, per Einschreiben mit elektronischem Rückschein zugestellt, zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 9. Dezember 2022 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 8), dass die Zwischenverfügung vom 8. November 2022 dem Bundesverwaltungsgericht von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden ist (BVGer-act. 9), dass das Gericht der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung am 25. November 2022 nochmals per A-Post zugestellt und sie darauf hingewiesen hat, dass eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person ausgehändigt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), womit die erneute Zustellung per A-Post keinen Einfluss auf den Lauf der Frist hat (BVGer-act. 10), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht an-

C-4681/2022 fechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. November 2022, welche ihr sowohl per Einschreiben als auch per A-Post zugestellt wurde (siehe oben), zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 9. Dezember 2022 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 12), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4681/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

C-4681/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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