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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2020 C-467/2020

16 juillet 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·843 mots·~4 min·5

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf Kinderrenten.

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-467/2020

Abschreibungsentscheid v o m 1 6 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, (Spanien), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf Kinderrenten, Verfügung der IVSTA vom 10. Dezember 2019.

C-467/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 den Anspruch von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Ausrichtung einer ordentlichen Kinderrente für dessen Sohn, B._______, guthiess und die Auszahlung an dessen Mutter, C._______, verfügte (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 1), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 16. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Ausrichtung der Kinderrente habe auf sein Konto zu erfolgen (BVGeract. 1), dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. Februar 2020 an die IVSTA erklärte, seine Beschwerde zurückziehen und mit rechtlichen Schritten den Ausgang des Scheidungsprozesses am 21. Mai 2020 abwarten zu wollen (Beilage 1 zu BVGer-act. 7), dass die Vorinstanz das E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2020 gleichentags an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGeract. 7), dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 bis zum 24. April 2020 Gelegenheit geben wurde, dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitzuteilen, ob er seine Beschwerde vom 16. Januar 2020 bedingungslos zurückziehen wolle (BVGer-act. 11), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 31. März 2020 (Datum Poststempel) eine Rückzugserklärung in Kopie zukommen liess (BVGer-act. 12), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2020 erneut darauf hingewiesen wurde, ein Rückzug der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht bedingungslos erklärt werden müsse, wozu auch gehöre, dass die Rückzugserklärung handschriftlich unterzeichnet werde (BVGer-act. 16), dass dem Beschwerdeführer darin erneut Gelegenheit gegeben wurde, sobald als möglich eine handschriftlich unterzeichnete Rückzugserklärung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall von der Aufrechterhaltung der Beschwerde ausgegangen werde (BVGer-act. 16),

C-467/2020 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2020 handschriftlich unterzeichnet und vorbehaltlos den Rückzug seiner Beschwerde vom 16. Januar 2020 erklärte (BVGer-act. 18), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers bewirkt worden ist, das Verfahren jedoch gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario i.V.m. Art. 61 Bst. a ATSG für die Parteien kostenlos ist, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Zwischenverfügung des BVGer vom 10. März 2020, BVGer-act. 11), dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs auch für den Beschwerdeführer zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-467/2020 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2020) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-467/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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