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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2020 C-4653/2018

3 avril 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,266 mots·~26 min·6

Résumé

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Rentenrevision (Verfügung vom 15. Juni 2018)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4653/2018

Urteil v o m 3 . April 2020 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, Thailand, per Zustelladresse, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision (Verfügung vom 15. Juni 2018).

C-4653/2018 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde (…) 1966 geboren. Der deutsche Staatsangehörige ist ledig und Vater einer Tochter (…). Der gelernte (…) Chemikant legte in der Schweiz als Grenzgänger von 2008 bis 2014 eine gesamte Versicherungszeit von 4 Jahren und 10 Monaten zurück. Zuletzt war er gemäss Einsatzvertrag vom 13. Juni 2013 bei der B._______ AG temporär als Chemikant angestellt. Vom 24. Juni 2013 bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 21. März 2014 wurde er bei der C._______ AG eingesetzt. Er wurde zum Stundenlohn von Fr. 36.82 entschädigt und verdiente von Juli bis Dezember 2013 insgesamt Fr. 41'752.90 brutto. Er meldete sich am 5. September 2014 zum Leistungsbezug bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an, nachdem er an Speiseröhrenkrebs erkrankt war (Akten [nachfolgend: act.] der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA [nachfolgend: Vorinstanz] 2, 16, Seite 2, 3, 9, 14, act. 28, Seite 4, 7). A.b Die Vorinstanz sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2015 mit Wirkung ab 1. März 2015 eine ganze Invalidenrente im Betrag von Fr. 329.- und eine Kinderrente zu (Invaliditätsgrad von 100 %; act. 28; vgl. auch act. 24). A.c Die IV-Stelle D._______ bestätigte mit Mitteilung vom 10. März 2016 nach einer Überprüfung den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100 %; act. 37; vgl. auch act. 36). B. B.a Die IV-Stelle D._______ leitete mit einem Formular vom 28. April 2017 eine erneute Revision der Invalidenrente ein (act. 42 f.). Dr. E._______, Allgemeinmediziner beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), empfahl mit Stellungnahme vom 21. Juli 2017 eine polydisziplinäre Begutachtung (act. 45). B.b Im polydisziplinären Gutachten der (Abklärungsstelle) F._______ vom 20. November 2017, an dem eine Internistin, ein Orthopäde, ein Psychiater und ein Onkologe mitwirkten, wurde aus onkologischer Sicht ein erfreulicher Verlauf berichtet. Die Gutachter stellten folgende (polydisziplinären) Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest:

C-4653/2018 (1.) mild ausgeprägtes tumor- und behandlungsassoziiertes Fatigue Syndrom, (2.) körperliche Dekonditionierung bei Status nach Ernährungsproblemen aufgrund von neoadjuvanter Radiochemotherapie, anschliessender Ösophagus-Teilresektion und Magenhochzug, (3.) Blockwirbelbildung L1/2 mit paradoxer Kyphosierung des thorakolumbalen Übergangs in Folge einer konservativ therapierten Spondylodiszitis L1/2 2014/15 (zudem: belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule), (4.) multisegmentale degenerative Veränderungen Punctum maximum L5/S1 bei Zustand nach Dekompressionsoperation am lumbosakralen Übergang 2012 bei anamnestischer Wirbelsäulenverletzung (zudem: belastungsabhängige Schmerzen), (5.) Zustand nach Tumorresektion mit Teilentfernung der Speiseröhre, Magen und Gallenblase 2014 mit Schwäche der Bauchmuskulatur und im Bereich des Musculus latissimus dorsi (zudem: eingeschränkte Belastungsfähigkeit der Bauchmuskulatur und Funktionseinschränkung des rechten Arms bei Grobarbeiten und Wurfbewegungen). Die Arbeitsfähigkeit in einer detailliert beschriebenen, adaptierten Verweistätigkeit wurde ab 1. Januar 2017 mit 70 % angegeben. Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chemikant wurde aus polydisziplinärer Sicht verneint (act. 57, Seite 40 ff.). B.c Der Onkologe der (Abklärungsstelle) F._______ führte mit ergänzendem Schreiben vom 8. Januar 2018 auf die Nachfrage der IV-Stelle D._______ (unter anderem) aus, «sofern die genannten Einschränkungen (einer adaptierten) Tätigkeit berücksichtigt werden und der Explorand zum Beispiel vermehrt im Schwerpunkt Controlling (als Operator) eingesetzt werden kann, steht einer Wiederaufnahme einer Tätigkeit als entsprechend spezialisierter Chemikant aus gesundheitlichen Gründen aus onkologischer Sicht nichts im Wege» (act. 63; vgl. auch act. 57, Seite 39; vgl. auch act. 58, 60, 61, 62). B.d Die IV-Stelle D._______ stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. April 2018 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (act. 66; vgl. auch act. 65). B.e Der Versicherte erhob am 8. Mai 2018 Einwand und beantragte, auf den Erlass der vorgesehenen Verfügung sei zu verzichten und ihm sei eine Umschulung zum Chemielaboranten zu ermöglichen (act. 70). B.f Die Vorinstanz verfügte am 15. Juni 2018 die Einstellung der Invalidenrente (soweit ersichtlich) per 31. Juli 2018. Sie ermittelte im Rahmen eines

C-4653/2018 Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 37 % und begründete, weshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht (act. 73). C. C.a Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 14. August 2018 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die «Neuberechnung des Invaliditätsgrads auf der Basis des tatsächlichen Verdienstes im Beispieljahr 2014». Er führte im Wesentlichen aus, gemäss dem polydisziplinären Gutachten könne die angestammte Tätigkeit als Chemikant nicht mehr ausgeübt werden. Der Invaliditätsgrad von 37 % sei nicht korrekt ermittelt worden. Ausgehend vom ausgewiesenen Jahreseinkommen 2014 von Fr. 81'200.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 42 %. Demzufolge stehe ihm eine Rente zu (BVGer act. 1). C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. November 2018 unter Beilage einer Stellungnahme der IV-Stelle D._______, «die Beschwerde sei gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. August 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen» (BVGer act. 6). Die IV-Stelle D._______ führte im Wesentlichen aus, das letzte, temporäre Anstellungsverhältnis sei gemäss dem Arbeitgeberfragebogen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden, weshalb der Versicherte seit dem 15. Dezember 2014 auch bei guter Gesundheit nicht mehr für B._______ arbeiten würde (vgl. act. 16, Seite 2). Das Valideneinkommen sei folglich zu Recht auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt worden. Das Invalideneinkommen basiere auf dem LSE- Tabellenlohn eines Hilfsarbeiters und nicht eines Chemikanten. Aufgrund des erheblich eingeschränkten Arbeitsprofils könne zudem ein leidensbedingter Abzug von 10 % gewährt werden. Damit resultiere ein Anspruch auf eine Viertelsrente. C.c Der Beschwerdeführer führte mit Replik vom 5. Dezember 2018 im Wesentlichen aus (BVGer act. 8), dass ihm nicht aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden wäre, wenn er gesund geblieben wäre. Er sei von Arbeitgeber B._______ mehrfach angefragt worden, wann er wieder zur Verfügung stehen würde. Zudem sei er bei C._______ als Übernahmekandidat für eine Festanstellung registriert gewesen. Das Berufsbild des Chemikanten kenne weiter keine Teilzeitbeschäftigung. Zudem sei falsch, dass man als Chemikant nur wenig körperlich arbeiten müsse. Die Tätigkeit als Operator setze voraus, dass der Arbeitnehmer umfangreiche Fachkenntnisse über die Chemieanlage, die dort ablaufenden Produktionsprozesse

C-4653/2018 und die zu produzierenden Produkte habe. Er sei nicht in der Lage, die Tätigkeit als Operator «ad hoc» auszuführen. Kein Arbeitgeber würde ihn unter diesen Umständen als Operator einstellen. C.d Die Vorinstanz führte mit Duplik vom 14. Januar 2019 aus, sie verbleibe «bei den bisherigen Feststellungen und Anträgen» (BVGer act. 10). C.e Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Januar 2019 ab (BVGer act. 11). C.f Der Beschwerdeführer führte mit unaufgeforderter Eingabe vom 29. Januar 2019 sinngemäss aus, die zwei beigelegten Schreiben von B._______ und C._______ würden belegen, dass er (1.) bei guter Gesundheit bei C._______ weiterbeschäftigt worden wäre und (2.) eine Teilzeitbeschäftigung im Berufsbild des Chemikanten nicht vorgesehen sei (BVGer act. 13). C.g Der Beschwerdeführer teilte im November 2019 mit, er sei nach Thailand ausgewandert (BVGer act. 15). Auf eine entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters bezeichnete er ein Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer act. 16, 17). C.h Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (BVGer act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

C-4653/2018 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Sozialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit aktuellem Aufenthalt in Thailand. Zwischen der Schweiz und Thailand besteht kein Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Zu beachten sind aber das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/ 2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes

C-4653/2018 Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 15. Juni 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des

C-4653/2018 BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 3.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der

C-4653/2018 Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Juni 2018 zu Recht aufgehoben hat. 5. 5.1 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs be-

C-4653/2018 ruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Eine Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat. Dabei kommt einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zu (vgl. BGE 109 V 262 E. 4a; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Dies gilt im vorliegenden Fall mit Blick auf die Mitteilung der IV-Stelle D._______ vom 10. März 2016, mit der die ganze Invalidenrente bestätigt wurde (act. 37). Als Vergleichsbasis kommt damit nur die Verfügung vom 11. Juni 2015 in Betracht, mit der dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Invaliditätsgrad von 100 %; act. 28; vgl. auch den für die erstmalige Berentung massgeblichen RAD-Aktenbericht in act. 24). 5.2 Im polydisziplinären Gutachten der (Abklärungsstelle) F._______ vom 20. November 2017 wurde aus onkologischer Sicht von einem erfreulichen Verlauf berichtet. Die Gutachter stellten im Vergleich mit dem Zustand am 11. Juni 2015 explizit eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation fest (act. 57, Seite 44). Ab Juli 2016 bzw. ab Januar 2017 attestierten sie dem Versicherten ein teilweise wiedererlangtes Leistungsvermögen. Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen. Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit, wie sie von den Gutachtern detailliert beschrieben wurde, ab Januar 2017 wieder zu 70 % arbeitsfähig ist (act. 57, Seite 40 ff.). Diese nachvollziehbare Einschätzung wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. 6. Zur Invaliditätsbemessung im Rahmen eines Einkommensvergleichs ist Folgendes festzuhalten: 6.1 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von

C-4653/2018 diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). Lässt sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht konkret ermitteln oder ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des BGer 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_379/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.1). 6.1.2 Der Versicherte war gemäss dem unbefristeten Einsatzvertrag vom 13. Juni 2013 bei der B._______ AG temporär als Chemikant angestellt. Vom 24. Juni 2013 bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 21. März 2014 wurde er bei der C._______ AG eingesetzt. Er wurde zum Stundenlohn von Fr. 36.82 entschädigt und verdiente von Juli bis Dezember 2013 insgesamt Fr. 41'752.90 brutto (act. 2, 16, Seite 2, 3, 9, 14). Da B._______ im Arbeitgeberfragebogen angab, das Beschäftigungsverhältnis sei per 15. Dezember 2014 wegen der Lagerreduktion beim Kunden (C._______) aufgelöst worden («Auftragslage schlecht»), kann nicht angenommen werden, dass der Versicherte 2017 immer noch temporär bei B._______ angestellt gewesen wäre. Gleichwohl stellt das seinerzeitige Einkommen - als regulärer «Marktlohn» eines gelernten Chemikanten - einen gewichtigen Anhaltspunkt für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten dar. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte 2017 im Gesundheitsfall als Chemikant ein ähnliches Einkommen wie im zweiten Halbjahr 2013 erzielt hätte. Somit ist für das Valideneinkommen auf dieses konkrete Einkommen abzustellen. Das Valideneinkommen beträgt unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2013 bis 2017 Fr. 85'211.- (Fr. 41'752.90 x 2 = Fr. 83’505.80; Fr. 83’505.80 : 2204 x 2249). Das Vorgehen der Vorinstanz, die gestützt auf den LSE- Tabellenlohn für eine Tätigkeit auf dem Kompetenzniveau 2 im verarbeitenden Gewerbe bzw. in der Herstellung von Waren (Wirtschaftszweige 10 – 33) von einem erheblich tieferen Valideneinkommen von Fr. 74'034.ausging (act. 73), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer legte seiner unaufgeforderten Eingabe vom 29. Januar 2019 zudem eine Bescheinigung der C._______ bei, wonach er in der engeren Auswahl für eine Festanstellung als «Chemiefachmann» stand, der

C-4653/2018 Interviewprozess aufgrund der Erkrankung aber nicht fortgeführt werden konnte (BVGer act. 13). Die Aussichten auf eine Festanstellung können an dieser Stelle nicht abschliessend abgeschätzt werden. Es ist aber anzunehmen, dass der Versicherte im Falle einer Festanstellung mindestens das gleiche Einkommen wie als temporär Beschäftigter erzielt hätte. Auch ein höheres Einkommen scheint denkbar. 6.2 Im Bereich der Invalidenversicherung gilt die Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarkts. Dabei handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Stellenangebot und der Nachfrage. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Für die Bemessung der Invalidität ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 Seite 320 E. 3b und AHI 1998 S. 291 E. 2b). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind mithin keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1). Unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit verwerten kann. Demzufolge ist ihm ein (hypothetisches) Invalideneinkommen anzurechnen. 6.3 6.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne ge-

C-4653/2018 mäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1), wobei grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 2.3). In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BGer 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweisen), wobei aber auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Demzufolge ist sein Invalideneinkommen auf der Grundlage der Tabelle TA1 der LSE 2014 zu bemessen. Im polydisziplinären Gutachten wurde explizit festgehalten, dass in der angestammten Tätigkeit als Chemikant (aufgrund der glaubwürdig geschilderten körperlichen Beanspruchung) keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Die Arbeitsfähigkeit in einer detailliert beschriebenen, adaptierten Verweistätigkeit wurde ab 1. Januar 2017 mit 70 % angegeben (act. 57, Seite 42, 43; act. 63). Der Onkologe der (Abklärungsstelle) F._______ führte mit ergänzendem Schreiben vom 8. Januar 2018 auf die Nachfrage der IV-Stelle D._______ relativierend aus, «sofern die genannten Einschränkungen (einer adaptierten) Tätigkeit berücksichtigt werden und der Explorand zum Beispiel vermehrt im Schwerpunkt Controlling (als Operator) eingesetzt werden kann, steht einer Wiederaufnahme einer Tätigkeit als entsprechend spezialisierter Chemikant aus gesundheitlichen Gründen aus onkologischer Sicht nichts im Wege» (act. 63; vgl. auch act. 57, Seite 39). Diesbezüglich ist indessen fraglich, ob die «spezialisierte» Tätigkeit als Operator ohne zusätzliche Befähigungsmassnahme «ad hoc» ausgeübt werden könnte - der Beschwerdeführer bestreitet es (BVGer act. 8). Zudem scheint fraglich, ob diese im Detail nicht beschriebene Tätigkeit mit der (auch vom Onkologen anerkannten) «Erschöpfungsproblematik

C-4653/2018 (tumor- und behandlungsassoziierte Fatigue), der Dekonditionierung und Kraftlosigkeit» sowie der «Dumping-Problematik mit imperativem Stuhldrang» vereinbar ist und überdies in Teilzeit ausgeübt werden kann (act. 57, Seite 39, 43; vgl. auch BVGer act. 13). Die Vorinstanz hat diesem Einwand Rechnung getragen, indem sie bei der Bemessung des Valideneinkommens auf den Totalwert der LSE für eine Tätigkeit auf dem (tiefsten) Kompetenzniveau 1 ausgewichen ist, das keine berufliche Ausbildung voraussetzt. Entsprechend der attestierten Arbeitsfähigkeit hat sie den betreffenden Tabellenlohn (Totalwert für Männer) nur zu 70 % angerechnet. Das Invalideneinkommen betrug demzufolge (bezogen auf das Jahr 2016) Fr. 46'915.- (act. 73). Dieses Vorgehen, das sich im Ergebnis zu Gunsten des Versicherten auswirkt, scheint sachgerecht. Es entspricht der allgemeinen Regel und eröffnet dem (immer noch) erheblich beeinträchtigten Beschwerdeführer ein denkbar breites Spektrum an möglichen Verweistätigkeiten – gegebenenfalls auch ausserhalb der Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen. 6.4 6.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). 6.4.2 Im vorliegenden Fall ist beachtlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung auch adaptierte (körperlich leichte) Verweistätigkeiten in der «Herstellung von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen» offenstehen (Wirtschaftszweige 20, 21), die im Vergleich mit dem herangezogenen Totalwert der LSE 2014 von Fr. 5'312.- weitaus besser bezahlt werden. So beläuft sich der Tabellenlohn eines Mannes für eine Tätigkeit auf dem (tiefsten) Kompetenzniveau 1 im

C-4653/2018 Wirtschaftszweig 20 (Chemie) auf Fr. 6'640.-. Die Tabellenlöhne im Wirtschaftszweig 21 (Pharma) liegen sogar noch höher, der angegebene Wert für das Kompetenzniveau 1 von Fr. 8'432.- ist aber statistisch unsicher. In Anbetracht der besseren Verdienstmöglichkeiten in den Wirtschaftszweigen 20 und 21 ist das vom Totalwert für ungelernte Tätigkeiten abgeleitete Invalideneinkommen – entgegen den Ausführungen der IV-Stelle D._______ (BVGer act. 6) – nicht zusätzlich zu kürzen. Ohne einen leidensbedingten Abzug, aber unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und der Nominallohnentwicklung von 2014 bis 2017 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 47'125.-. 6.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 85'211.- und einem Valideneinkommen von Fr. 47'125.- resultiert (2017) eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'086.-. Damit beläuft sich der Invaliditätsgrad auf 45 %, womit der Versicherte – unter Vorbehalt des Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernisses nach Art. 29 Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 7 VO [EG] 883/2004 – Anspruch auf eine Viertelsrente hat (vgl. die Erwägung 3.4). Der Beschwerdeführer teilte im November 2019 mit, er sei nach Thailand ausgewandert (BVGer act. 15). Demnach scheint er das Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernisses aktuell nicht mehr zu erfüllen. Die Vorinstanz hat dementsprechend vor dem Erlass der neuen Verfügung zu prüfen, ob bzw. bis wann der Anspruch auf die Viertelsrente zu befristen ist. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde mit Blick auf das Valideneinkommen, das von der Vorinstanz zu tief angesetzt wurde, als begründet erweist. Der Beschwerdeführer hat mit Wirkung ab 1. August 2018 – unter Vorbehalt des Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernisses nach Art. 29 Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 7 VO [EG] 883/2004 – bei einem Invaliditätsgrad von 45 % Anspruch auf eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, vor dem Erlass der neuen Verfügung zu prüfen, ob bzw. bis wann der Anspruch auf die Viertelsrente zu befristen ist. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb ihm

C-4653/2018 der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist (BVGer act. 4). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind durch das Beschwerdeverfahren keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4653/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer in Abänderung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 1. August 2018 - unter Vorbehalt des Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernisses nach Art. 29 Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 7 VO [EG] 883/2004 - eine Viertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, vor dem Erlass der neuen Verfügung zu prüfen, ob bzw. bis wann der Anspruch auf die Viertelsrente zu befristen ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse") – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4653/2018 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-4653/2018 — Bundesverwaltungsgericht 03.04.2020 C-4653/2018 — Swissrulings