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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2008 C-4639/2007

11 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,499 mots·~12 min·3

Résumé

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Texte intégral

Abtei lung II I C-4639/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . September 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. K._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4639/2007 Sachverhalt: A. Das sri-lankische Ehepaar S._______ (geb. 1943) und R._______ (geb. 1950) sowie ihr 1977 geborener Sohn Y._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragten am 5. April 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo je ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Sohn bzw. Bruder K._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in B._______ (UR). Als Grund für den Besuch gaben sie an, an der Hochzeit des Gastgebers teilnehmen zu wollen. Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz die gewünschten Visa zu erteilen und leitete die Gesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, verweigerte diese in einer Verfügung vom 6. Juni 2007 die nachgesuchten Einreisebewilligungen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchsteller lebten in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend hoher Migrationsdruck festzustellen sei. Da die Familie als Ganzes in die Schweiz reisen wolle, würde es auch an familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen im Herkunftsland fehlen, welche allenfalls Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2007 (Datum des Poststempels) beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten Einreisebewilligungen. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Es gehe hier wirklich nur um die Teilnahme der Familienangehörigen an seiner Hochzeit. Seine Eltern seien schon zweimal in der Schweiz zu Besuch gewesen, und jeweils fristgerecht in ihre Heimat zurückgekehrt. Den Bruder, der jetzt ebenfalls hierher reisen möchte, könnten die Eltern nicht alleine in der Heimat zurücklassen, da er betreut wer- C-4639/2007 den müsse. Er (der Beschwerdeführer) wäre auch mit einem einmonatigen Besuchsaufenthalt seiner Angehörigen zufrieden. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Zwar treffe zu, dass sich sowohl S._______ als auch R._______ in den Jahren 2004 und 2005 zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten hätten. Sie seien jedoch nie gemeinsam hierher gereist und immer ohne den jetzt vom Gesuch miterfassten Sohn. Da nun die ganze Familie in die Schweiz reisen würde, hätten die Gesuchsteller in ihrer Heimat keinerlei Verpflichtungen mehr. Komme hinzu, dass die Gesuchsteller aus einem Krisengebiet stammten, in dem die politischen Spannungen in neuerer Zeit wieder erheblich zugenommen hätten. E. In einer Replik vom 10. September 2007 (Datum des Poststempels) modifiziert der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und beantragt neu, es sei lediglich seiner Mutter und seinem Bruder die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Begründend bringt er vor, er verstehe die Bedenken der Vorinstanz und sehe auch, dass sein Wort als Garantie nicht genüge. Deshalb schlage er im Sinne eines Kompromisses vor, dass sein Vater in der Heimat zurückbleibe. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 C-4639/2007 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 1.4 In der Replik vom 10. September 2007 (Datum des Poststempels) hat der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Weiterführung des Beschwerdeverfahrens mit Bezug auf seinen Vater, S._______, verzichtet und damit die Beschwerde teilweise sinngemäss zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren ist demzufolge bezüglich dieses Gesuchstellers als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la C-4639/2007 vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 4. 4.1 Die Gesuchsteller benötigen aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise C-4639/2007 schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder dramatisch verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länderund Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: Juni 2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], <http://www.eda.admin.ch>, Stand: 25. Juli 2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2 bis 7.5). 4.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz, entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung, dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die Pflicht zur fristgerechten Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Sri Lanka im Jahre 2007 mit 5.9 % die fünftgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. Im Vergleich zum Jahr 2006 stieg die Anzahl der Gesuche wegen der sich verschlechternden Sicherheitslage um fast 90 % (Quelle: www.bfm.admin.ch > aktuell > Migrationsbericht 2007 S. 20 und 61); dieser Trend hat sich auch in den ersten sechs Monaten dieses Jahres fortgesetzt. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, C-4639/2007 kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 58-jährige verheiratete Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann und einem erwachsenen Sohn (dem Gesuchsteller Y._______) in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Im Zeitpunkt der persönlichen Einreisegesuche gaben die Gesuchsteller als Wohnort Colombo an. Wie lange sie schon dort wohnen, kann den Akten nicht entnommen werden. Jedenfalls ergibt sich aus einer Notiz der Schweizerischen Botschaft in Colombo an die Vorinstanz, dass der ständige Wohnort der Familie P._______ im Norden Sri Lankas liege. Der Gesuchsteller Y._______.ist 31 Jahre alt und offenbar behindert. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers kann er nicht alleine zu Hause gelassen werden. Nachdem zunächst alle drei Familienmitglieder zusammen in die Schweiz reisten wollten, geht es nunmehr nur noch um eine Einreise der Gesuchstellerin und des behinderten Sohnes. Als Ehefrau hat die Gesuchstellerin daher durchaus noch familiäre Verpflichtungen im Heimatland. Solche Verhältnisse (zurückbleibende Familienangehörige) bilden für sich allein aber noch keine Garantie für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt vielmehr, dass es in aller Regel die individuell herrschenden wirtschaftlich-sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über den Verbleib oder Wegzug entscheiden. Dass dabei eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. 5.3 Vorliegend ist nicht bekannt, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Gesuchsteller leben. Der Beschwerdeführer gab zwar in diesem Zusammenhang gegenüber dem Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri in einem Antwortschreiben an, seine Eltern hätten einen Bauernhof, den sie zusammen mit 12 Angestellten bewirtschafteten. Sie verfügten über genügend Einkommen, so dass sie auch für ihre Reisekosten selbst aufkommen würden. Bei diesen Angaben handelt es sich aber um blosse Behauptungen, und die vom Beschwerdeführer dargestellten komfortablen Einkommensverhältnisse sind schon deshalb zu relativieren, weil die Gesuchsteller in ihren persönlichen C-4639/2007 Einreisegesuchen auf die Frage, wie die Aufenthaltskosten in der Schweiz bestritten würden, anworteten: "My sponsor will support me". Die Gesuchsteller selbst erwähnten die vom Beschwerdeführer behauptete selbständige Erwerbstätigkeit mit keinem Wort. Im Gegenteil: Der Gesuchsteller S._______ vermerkte in seinem persönlichen Einreisegesuch in der Rubrik berufliche Tätigkeit "NO", und die Gesuchstellerin gab an, sie sei Hausfrau. Der Umstand, dass zunächst die ganze Familie für volle drei Monate in die Schweiz reisen wollte, spricht zudem deutlich gegen ein regelmässiges berufliches Engagement. Kommt hinzu, dass die Eheleute und der behinderte Sohn zum Zeitpunkt der Einreisegesuche nicht an ihrem eigentlichen Wohnort lebten (so aus den Angaben in den persönlichen Einreisegesuchen zu schliessen), und der vom Beschwerdeführer erwähnte Bauernbetrieb – falls überhaupt existent – damals bereits von Drittpersonen bewirtschaftet worden sein muss. Insgesamt kann somit aufgrund der Akten kein Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen gewonnen werden, und es ist davon auszugehen, dass die Gesuchsteller keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen. 5.4 Die Gesuchsteller stammen aus dem Norden Sri Lankas, also aus einer Region, die von einer besonders prekären Sicherheitslage betroffen ist. Dies könnte mit ein Grund dafür sein, dass sie sich im Zeitpunkt der Einreichung der Einreisegesuche und möglicherweise noch heute in Colombo aufhalten. Hinzu kommt, dass ihr familiäres Umfeld schon heute stark von Migration geprägt ist. Aus den schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber dem Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri ergibt sich, dass von den fünf Geschwistern nebst dem Beschwerdeführer noch ein anderer Bruder (als anerkannter Flüchtling) in der Schweiz und ein weiterer Bruder in Kanada leben. Ein Bruder soll seit langem aus politischen Gründen in Sri Lanka inhaftiert sein. Gerade vor dem Hintergrund der aktuell wieder prekären Sicherheitslage in Sri Lanka kann insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass nun auch die Gesuchstellerin die Absicht haben könnte, sich vorerst einmal mit dem behinderten Sohn aus der Gefahrenzone abzusetzen. 5.5 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuch- C-4639/2007 stellerin sich bereits früher zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten hat, da damals in Sri Lanka – im Vergleich zu heute – eine wesentlich entspanntere politische Situation vorherrschte. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht schon gegenstandslos geworden ist. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 C-4639/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nach dem teilweisen Rückzug noch strittig ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleichem Umfang geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (...) - das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 10

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