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Bundesverwaltungsgericht 14.03.2012 C-4637/2010

14 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,731 mots·~9 min·2

Résumé

Rente | Rentenanspruch

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4637/2010

Urteil v o m 5 . April 2012

Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

Parteien

X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenanspruch.

C-4637/2010 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), deutsche Staatsangehörige, war von 1969 bis 1970 während gesamthaft neun Monaten in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die Schweizerische Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 32). Am 27. Januar 2010 übermittelte die deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK das Antragsformular der Versicherten um Gewährung einer Altersrente (bei der SAK eingegangen am 5. Februar 2010, act. 18-27). Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 wies die SAK das Rentengesuch wegen Nichterfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer ab (act. 39). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. März 2010 Einsprache. Sie machte sinngemäss geltend, in den Jahren 1969 bis 1970 in B._______ erwerbstätig gewesen zu sein und Beiträge einbezahlt zu haben, weshalb das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der dazumal gültigen Fassung bzw. in der Fassung von 1946 anzuwenden sei (act. 42). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2010 wies die SAK die Einsprache mangels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten ab (act. 46). B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2010 (Poststempel 25. Juni 2010) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, ihr sei eine Rente zu gewähren oder die geleisteten Beiträge seien ihr zurückzuerstatten. Des Weiteren machte sie sinngemäss geltend, der Entscheid der Vorinstanz bewirke eine Enteignung und verstosse gegen Treu und Glauben, da sie von der SAK nie auf das Risiko einer allfälligen Enteignung aufmerksam gemacht worden sei (BVGer act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherungsfall sei am 19. Mai 2009 mit Erreichen des Rentenalters eingetroffen, weshalb die im Jahr 2009 geltenden Bestimmungen anwendbar sei-

C-4637/2010 en (vgl. auch BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin sei während neun Monaten in der Schweiz erwerbstätig gewesen, weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) nicht erfülle. Ebenfalls könnten die geleisteten Beiträge nicht rückvergütet werden (Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV; SR 831.131.12]). Darauf hinzuweisen sei, dass ebenfalls Art. 29 Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 1969 bzw. vom 1. Januar 1971 eine einjährige Mindestbeitragsdauer für die Erfüllung eines Rentenanspruchs vorgesehen habe. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument einer Enteignung ihrer Rechte sei somit hinfällig. Anzumerken sei, dass sich die Beschwerdeführerin damals bei der zuständigen Ausgleichskasse über die Anspruchsvoraussetzungen einer Altersrente hätte informieren können (BVGer act. 3). D. Die Beschwerdeführerin verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Replik. Mit Verfügung vom 18. August 2010 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 4). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2010, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente abgewiesen hat. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die

C-4637/2010 Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG). 1.5. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).

C-4637/2010 Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. 3.

3.1. Vorliegend streitig und daher zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat. 3.2. Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. 3.3. Die Beschwerdeführerin ist am _______ 1945 geboren. Mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters im _______ 2009 ist der Versicherungsfall eingetreten. Deshalb sind vorliegend das AHVG vom 20. Dezember 1946 sowie die dazugehörende Verordnung vom 31. Oktober 1947 mit den zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Änderungen zwingend anwendbar. 3.4. Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 3.5. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). 4.

C-4637/2010 4.1. Gemäss individuellem Kontoauszug hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz im Jahr 1969 von September bis Ende Dezember und im Jahr 1970 von Januar bis Ende Mai gearbeitet und Beiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung entrichtet (act. 32). Dies entspricht lediglich einer Beitragszeit von neun Monaten und berechtigt die Beschwerdeführerin nicht zum Bezug einer Rente. Belege, die den Nachweis für eine längere Beitragszeit erbringen, legt die Beschwerdeführerin nicht ins Recht. Sie macht auch nicht geltend, es gäbe solche oder die Berechnung der Beitragszeit sei falsch. 4.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die SAK hätte sie über die Anspruchsvoraussetzungen informieren müssen, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich von Gesetzes wegen keine solchen Pflichten ergeben. 4.3. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin bezüglich einer allfälligen Rückvergütung der von ihr bezahlten Beiträge auf Art. 1 Abs. 1 RV-AHV hinzuweisen, wonach eine Rückvergütung der entrichteten Beiträge unter anderem nur dann möglich ist, sofern diese während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind. Wie unter E. 4.1 erwähnt, erfüllt die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung nicht. 4.4. Die Vorinstanz hat somit den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Altersrente mangels Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, und die Einspracheverfügung vom 4. Juni 2010 ist zu bestätigen. 5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

C-4637/2010 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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