Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4632/2021
Abschreibungsentscheid v o m 2 4 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Susanne Friedauer, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 23. September 2021).
C-4632/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz), nachdem sie auf die Neuanmeldung von A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) vom 25. Februar 2019 eingetreten war, nach zahlreichen Abklärungen der Versicherten mit Verfügung vom 23. September 2021 eine Dreiviertelrente mit Wirkung ab 1. September 2019 zugesprochen hat (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 135 und 260; Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGeract.] 1, Beilage), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, die Rente – statt ab dem 1. September 2019 – bereits ab dem 1. Oktober 2017 auszurichten, dass sie im Weiteren in verfahrensmässiger Hinsicht darum ersucht hat, der noch beizuziehenden Rechtsvertretung sei Gelegenheit zu geben, sich «nach Erhalt und Durchsicht der Akten» in einem zweiten Schriftenwechsel zu äussern (vgl. BVGer-act. 1), dass mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 der Eingang der Beschwerde vom 22. Oktober 2021 bestätigt und die Beschwerdeführerin unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) aufgefordert wurde, bis zum 29. November 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (vgl. BVGer-act. 2), dass gleichzeitig mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 auch vom Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels Vormerk genommen und ihr Gelegenheit eingeräumt wurde, dem Gericht bis zum 29. November 2021 – unter Vorlage einer entsprechenden Prozessvollmacht – Namen und Adresse der noch beizuziehenden Rechtsvertretung bekannt zu geben, sowie die Vorinstanz ersucht wurde, innert derselben Frist die gesamten Akten in elektronischer Form einzureichen (vgl. BVGer-act. 2), dass am 4. November 2021 der Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bezahlt wurde (vgl. BVGer-act.3), dass mit Eingabe vom 5. November 2021 unter Vorlage einer entsprechenden Anwaltsvollmacht vom 4. November 2021 die Mandatierung von
C-4632/2021 Rechtsanwältin Susanne Friedauer angezeigt sowie erneut um Akteneinsicht und um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ersucht wurde (vgl. BVGer-act. 4), dass die Vorinstanz, nachdem sie die Vorakten nicht innert der mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 gesetzten Frist eingereicht hatte und sie daher mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2021 erneut dazu aufgefordert worden war, mit Eingabe vom 5. Januar 2022 die vorinstanzlichen Akten eingereicht hat, und sich bei dieser Gelegenheit auch hat zur Beschwerde spontan vernehmen lassen (vgl. BVGer-act. 6-8), dass der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 11. Januar 2022 die Vorakten sowie – vorab zur Kenntnisnahme – die spontane Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Januar 2022 inkl. jene der SVA Aargau vom 3. Januar 2022 zugestellt wurden und ihr gleichzeitig antragsgemäss die Möglichkeit gegeben wurde, innert 15 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die Beschwerdebegründung zu ergänzen (BVGer-act. 9), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Januar 2022 unter Retournierung der zur Einsichtnahme zugestellten Vorakten mitteilen lässt, dass sie nach Durchsicht der Akten die Beschwerde vom 22. Oktober 2021 zurückziehe (BVGer-act. 10), dass sie im Weiteren beantragen lässt, dass das Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben sei (BVGer-act. 10), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2021 einzutreten ist,
C-4632/2021 dass festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 19. Januar 2022 vorbehaltlos zurückgezogen und gleichzeitig um Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ersucht hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2022 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
C-4632/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
C-4632/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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