Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-463/2020
Urteil v o m 1 7 . August 2021 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Yvette Märki.
Parteien A._______, (Polen), handelnd durch B._______, (Polen), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Mindestbeitragsdauer; Einspracheentscheid der SAK vom 19. Dezember 2019.
C-463/2020 Sachverhalt: A. Der am (…) 2016 geborene, polnische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lebt in Polen (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-doc. 3; 7 S. 3]). Mittels Formular „Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz“ (E 203) stellte der minderjährige Beschwerdeführer, handelnd durch seine Mutter, B._______, am 13. Mai 2019 (Eingangsstempel: 10.07.2019) beim polnischen Sozialversicherungsträger zu Handen der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf Gewährung einer Waisenrente (SAK-doc. 1). Am 16. Juli 2019 übermittelte der polnische Sozialversicherungsträger die Anmeldung zum Leistungsbezug der SAK zur weiteren Bearbeitung (SAK-doc. 4). B. B.a Mit Verfügung vom 2. September 2019 wies die SAK das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der verstorbene Vater des Beschwerdeführers, C._______, habe mit einer Beitragszeit von 11 Monaten die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erreicht, weshalb kein Anspruch auf eine Waisenrente bestehe (SAK-doc. 31; 7 S. 5) B.b Mit Eingabe vom 16. September 2019 (SAK-doc. 39) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, Einsprache gegen diese Verfügung. Der Beschwerdeführer beantragte die Anrechnung von weiteren Beitragsmonaten mit Verweis auf die vorgelegten Arbeitsverträge betreffend seinen Vater. B.c Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 wies die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie aus, aus den eingereichten Arbeitsverträgen würden sich keine weiteren Beitragszeiten ergeben; weitere Nachforschungen bei der angefragten Ausgleichskasse hätten auch keine zusätzlichen Beitragszeiten ergeben (SAKdoc. 49 S. 1 f.). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2019 erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch seine Mutter, mit Eingabe per Mail vom 17. Januar 2020 sinngemäss Beschwerde beim Bundesamt für Sozialversicherungen, das die Eingabe mit Schreiben vom 23. Januar
C-463/2020 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Beschwerdeakten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act. 1 und 2]). Der Beschwerdeführer ersuchte um Auskunft betreffend eine allfällige Ergänzung der unvollständigen AHV-Mindestbeitragsdauer in der Schweiz durch einen weiteren Beitragsmonat in einem anderen FZA-Vertragsstaat (BVGer-act. 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, es sei kein Beschwerdewille erkennbar, es fehle eine Unterschrift und die Eingabe enthalte weder Anträge noch eine Begründung. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, dies innert einer Nachfrist nachzuholen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (vgl. BVGer-act. 4). C.c Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 (Posteingang: 7.02.2020) kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Instruktionsrichters nach und beantragte sinngemäss unter Verweis auf seine finanzielle Notlage die Anrechnung von weiteren Beitragszeiten aus FZA-Vertragsstaat; eventualiter die Möglichkeit, eine nachträgliche Einzahlung leisten zu können (BVGeract. 6). C.d Mit Vernehmlassung vom 5. März 2020 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass einerseits mangels Wohnsitznahme in der Schweiz ein nachträglicher Zukauf von Beitragszeiten als obligatorisch beitragspflichtiger Nichterwerbstätiger nicht möglich sei und anderseits auf die Zusammenrechnung mit Beitragszeiten aus EU-Ländern (Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode) verzichtet werden könne, weil das FZA für die Schweiz keine Zusammenrechnung vorsehe (BVGer-act. 10). C.e Mit Verfügung vom 10. März 2020 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert 30 Tagen eine Replik einzureichen (BVGer-act. 11;12). C.f Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2020 wurde der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (B-act. 13). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-463/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 ATSG). Er beziehungsweise seine für ihn handelnde Mutter (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 ([ZGB, SR 210]; MARANTELLI/HUBER, in Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 7) ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatstaat. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft
C-463/2020 getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009), zur Anwendung (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [AS 2012 2345]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1, BGE 138 V 533 E. 2.1). 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.4 2.4.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt. Er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 2.4.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
C-463/2020 nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten korrekt ermittelt hat und das Gesuch um Waisenrente zu Recht wegen Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen hat. 3.1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente (Waisenrente) haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Als Hinterlassene gelten Witwen oder Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (vgl. Art. 23 und Art. 25 AHVG). 3.2 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. 3.3 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
C-463/2020 3.4 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117V 261 E. 3b und 3d). 3.5 Der Beschwerdeführer machte einspracheweise unter Verweis auf Arbeitsverträge und Lohnbescheinigungen weitere Beitragszeiten geltend (SAK-doc. 39). Im Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 legte die Vorinstanz dar, dass die aufgeführten Beitragszeiten (Einsatzvertrag D._______ inkl. Lohnabrechnung und Lohnausweis, Arbeitsvertrag mit der E._______. AG inkl. Lohnabrechnungen sowie Arbeits-Rahmenvertrag mit der F._______ AG; SAK-doc. 39 S. 3 ff.) im individuellen Konto (IK) eingetragen seien und somit kein Korrekturbedarf bestehe. Die Nachforschungen zum Einsatzvertrag G._______ AG vom 3. September 2018 (SAKdoc. 39 S. 33) hätten ergeben, dass keine Eintragungen im IK erfolgt seien. Bezüglich des Vertrags mit Herrn H._______, Trockenbauunternehmer, stellte die Vorinstanz fest, es liege dazu ein Formular A 1 vor, wonach der verstorbene Vater des Beschwerdeführers keine AHV-Beiträge in der Schweiz zu zahlen habe, da er bereits dem polnischen Sozialversicherungsrecht unterstellt sei (SAK-doc. 49). 3.6 Beschwerdeweise legt der Beschwerdeführer erneut den Einsatzvertrag als Gipser bzw. Hilfsarbeiter bei der G._______ AG (…) (Arbeitgeber) für die I._______ AG, (…) (Einsatzfirma), vom 3. September 2018 (B-act. 6 Beilage 9; SAK-doc. 39 S. 33) sowie neu die Bestätigung eines möblierten Zimmers vom 29. August 2018 ins Recht (B-act. 6 Beilage 10).
C-463/2020 3.7 Vorliegend hat die Vorinstanz Nachforschungen getätigt und keine weiteren IK-Einträge vorgefunden. Dem IK ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von August bis Dezember 2014 bei der E._______. AG, von März bis Mai 2015 bei der F._______ AG (SAK-doc. 62 S. 1) sowie bei D._______ von September bis November 2018 (SAK-doc. 62 S. 2) gearbeitet hat und damit AHV-Beiträge geleistet worden sind (SAK-doc. 62). Für eine Korrektur des IK ist erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist. Im vorliegenden Fall ist dem eingereichten Einsatzvertrag als Gipser bzw. Hilfsarbeiter bei der G._______ AG (…) (Arbeitgeber) für die I._______ AG, (…) (Einsatzfirma), vom 3. September 2018 zu entnehmen, dass der verstorbene Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz gearbeitet hat. Ein Nachweis dafür, dass der verstorbene Vater des Beschwerdeführers seitens des damaligen Arbeitgebers bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet war und AHV-Beiträge einbezahlt wurden, fehlt aber gänzlich. Belege über eine allfällige Beitragszahlung wie ein IK-Auszug, eine Bescheinigung über Versicherungszeiten oder Steuerauszüge mit abgerechneten Beitragszeiten wurden nicht eingereicht. Dem Einsatzvertrag als Gipser bzw. Hilfsarbeiter bei der G._______ AG vom 3. September 2018 sind keine Abzüge für AHV-Beiträge zu entnehmen (vgl. B-act. 6 Beilage 9). Hingegen sind aus dem fast zeitgleich abgeschlossenen Einsatzvertrag von D._______ vom 5. September 2018 AHV/IV/EO-Abzüge ersichtlich (SAK-doc. 22.7 ff.). Überdies sieht der Einsatzvertrag als Gipser bzw. Hilfsarbeiter bei der G._______ AG den 4. September 2018 als Einsatzbeginn und eine Arbeitsdauer von 3 Monaten vor (September bis maximal November). Erstellt ist damit zwar, dass der Vater des Beschwerdeführers zwei Verträge für dieselbe Periode abgeschlossen hat (vgl. E. 3.7; vgl. Lohnabrechnungen Sept. bis Nov; SAK-doc. 39.14 ff.). Es bleibt aber unwahrscheinlich, dass der verstorbene Vater des Beschwerdeführers die Arbeit bei der G._______ AG angetreten hat: Ein gleichzeitiger Einsatz an verschiedenen Orten wird kaum möglich gewesen sein, zumal (…) und (…) für eine im gleichen Zeitraum ausgeübte Tätigkeit relativ weit (ca. 150 km Distanz, zwei Stunden Autofahrt) auseinanderliegen und diese auch in zeitlicher Hinsicht – unter Zugrundelegung des Stundenansatzes und des Lohnes – nicht glaubhaft ist. Aus diesen Gründen ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie den Sachverhalt diesbezüglich nicht zusätzlich abgeklärt hat (s. E. 3.5 hiervor). Auf weitere Sachverhaltsabklärungen ist somit in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten und ausschliesslich auf den Einsatzvertrag von D._______ abzustellen.
C-463/2020 Was die eingereichte Zimmer-Bestätigung anbelangt, ist festzustellen, dass aus ihr nicht ersichtlich ist, dass sich diese an den verstorbenen Vater des Beschwerdeführers richtet. Vielmehr sind in der Bestätigung andere Namen genannt. Darüber hinaus ist auch die Dauer der Zimmer-Bestätigung nicht angegeben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine allfälligen Versicherungszeiten in der obligatorischen AHV/IV nachweisen. Eine weitere als die vorinstanzlich festgestellte Erwerbstätigkeit respektive AHV- Beitragszahlungen sind damit nicht nachgewiesen worden. Daher ist auf die Feststellungen der Vorinstanz, d.h. auf die Einträge im IK, abzustellen. 3.8 Damit hat die Vorinstanz dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers zu Recht lediglich elf Monate Beitragszeit angerechnet, womit die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt ist. 4. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die in einem anderen FZA-Vertragsstaat zurückgelegte Beitragszeit in der Schweiz zu berücksichtigen und an die fehlende Beitragszeit anzurechnen ist. 4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a VO 883/2004 berechnet der zuständige Träger den geschuldeten Leistungsbetrag allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung). Im nächsten Schritt hat der zuständige Träger den theoretischen Betrag zu ermitteln. Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungsund/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (Art. 52 Abs. 1 Bst. b Ziff. i VO 883/2004; Urteil des EuGH vom 26. Juni 1980 Menzies, Slg. 1980, 2085 N. 10). Sodann ermittelt der zuständige Träger den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten (Bst. b Ziff. ii, siehe zur Vergleichsberechnung AN- NETT WUNDER in: VO (EG) Nr. 883/2004, Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Kommentar, 2012, Art. 52 N. 8).
C-463/2020 4.2 Nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 VO 883/2004 hat die betreffende Person gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) berechnet wurden. Allerdings verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung gestützt auf Art. 52 Abs. 4 VO 883/2004 in den in Anhang VIII Teil 1 genannten Fällen. Danach findet für die Schweiz im Bereich von Anträgen auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems sowie auf Altersrenten des Systems der beruflichen Vorsorge die anteilige Berechnung keine Anwendung oder es wird auf eine solche verzichtet (Anhang VIII Teil 1). 4.3 Vorliegend ist die Bestimmung, wonach die Berechnung der anteiligen Leistung keine Anwendung findet, einschlägig; die SAK als in der Schweiz zuständiger Versicherungsträger stützt sich auf die für die Schweiz geltenden Bestimmungen, die eine anteilige Leistungsanrechnung ausschliessen (vgl. Urteil des BGer 9C_440/2019 vom 2. März 2020 E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 130 V 51 E. 5.5). Eine Berechnung der anteiligen Leistung erweist sich somit als entbehrlich. Die ins Recht gelegten Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung vom 1. März und 11. Februar 2019 (B-act. 6 Beilagen 1-3), der Sozialversicherungsausweis vom 11. Februar 2019 (B-act. 6 Beilage 11) und der befristete Arbeitsvertrag mit Arbeitnehmern im Handwerk vom 3. Februar 2019 (B-act. 6 Beilage 4) aus Deutschland sowie der Versicherungsausweis vom 6. April 2019 mit der Erläuterung des Richtplans (B-act. 6 Beilagen 5-6) und der Arbeitsvertrag vom 22. März 2019 (Bact. 6 Beilage 7) aus den Niederlanden können deshalb nicht berücksichtigt werden. 4.4 Daraus folgt, dass die Versicherungszeit somit ausschliesslich gestützt auf die in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten respektive die in dieser Periode geleisteten Beiträge nach dem AHVG und der AHVV zu ermitteln ist. Damit hat die Vorinstanz zu Recht keine Beitragszeit aus einem FZA-Vertragsstaat angerechnet. 5. Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er könne die fehlenden Beiträge nachbezahlen. 5.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Eine Nachbezahlung von Beiträgen setzt eine obligatorische Beitragspflicht als
C-463/2020 Nichterwerbstätiger voraus oder knüpft an einen Wohnsitz in der Schweiz an (vgl. Art. 16 AHVG, Frage 15: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/infor-mationenfuer/versicherte/ahv.html, abgerufen am 28.7.2021; sinngemäss auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) H43/06 vom 5. Mai 2006 E. 2 in fine). Zum Beitritt in die freiwillige Versicherung sind gemäss Art. 2 Abs. 2 AHVG berechtigt: Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Vorliegend hat der verstorbene Vater des Beschwerdeführers nie in der Schweiz einen Wohnsitz begründet und damit entstand auch keine Beitragslücke, die nachzubezahlen wäre. Ferner ist festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die einjährige Beitragsdauer nicht erfüllt und folglich die 5-jährige Beitragsdauer für die freiwillige Versicherung erst recht nicht erfüllt. Damit ist eine Nachzahlung nicht möglich. 5.2 Die Vorinstanz hat somit zu Recht eine Nachzahlung verneint. 6. Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer lediglich elf Monate Beitragszeit anzurechnen und es besteht weder die Möglichkeit einer Anrechnung von Beiträgen aus einem FZA-Vertragsstaat noch einer nachträglichen Zahlung, weshalb der verstorbene Vater des Beschwerdeführers die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt hat und demnach kein Anspruch auf eine aus einer Hauptrente des Vaters abgeleitete Waisenrente (vgl. bspw. Urteile des BVGer C-4275/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.1; C-4864/2009 vom 17. März 2011 E. 3.1.1) besteht. Die Beschwerde vom 17. Januar 2020 erweist sich folglich als unbegründet und ist somit vollumfänglich abzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
C-463/2020 hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde ist der SAK jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-463/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Yvette Märki
C-463/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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