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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2022 C-4624/2022

5 décembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·945 mots·~5 min·3

Résumé

Freiwillige Versicherung | Freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beitragsfestsetzung für das Jahr 2021 (Einspracheentscheid vom 26. September 2022)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4624/2022

Urteil v o m 5 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, letztbekannte Adresse: B._______ (Brasilien), Zustelladresse: c/o C._______, (Schweiz), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beitragsfestsetzung für das Jahr 2021, Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 26. September 2022).

C-4624/2022 Nach Einsicht - in die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 weitergeleitete Email-Eingabe von A._______ vom 4. Oktober 2022, - in die vorinstanzlichen Akten

stellt das Bundesverwaltungsgericht fest und erwägt, dass A._______ auf die mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2022 ergangene instruktionsrichterliche Aufforderung, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine formgültige Beschwerdeschrift einzureichen, falls er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. September 2022 führen will, nicht reagiert hat, dass A._______ auch auf Aufforderung vom gleichen Tag, dem Gericht eine für das vorliegende Beschwerdeverfahren gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz anzugeben respektive zu bestätigen, dass die im vorinstanzlichen Verfahren von ihm angegebene Korrespondenzadresse (vgl. Beitrittserklärung vom 11. April 2018, SAK-act. 4 S. 2) weiterhin verwendet werden kann, nicht reagiert hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentescheide der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass sich weder aus der an die Vorinstanz gerichteten und von dieser ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Email-Eingabe vom 4. Oktober 2022, noch aus der Email vom 12. Oktober 2022 an die Vorinstanz, welche als Reaktion auf die Weiterleitung der Email vom 4. Oktober 2022 ans Gericht verfasst wurde, ein Beschwerdewille ergibt,

C-4624/2022 dass im Gegenteil aus beiden Emails des Beschwerdeführers klar ersichtlich ist, dass A._______ den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. September 2022 nicht anfechten will, dass er darüber hinaus in seiner Email vom 12. Oktober 2022 angibt, die von der Vorinstanz (für das Jahr 2021) einverlangten Beiträge an die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu bezahlen, dass somit festzustellen ist, dass von Anfang an kein Beschwerdewille vorliegt, dass bereits aus diesem Grund androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe vom 4. Oktober 2022 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass sich damit erübrigt zu prüfen, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass A._______, welcher gemäss den vorliegenden Akten in Brasilien wohnt und arbeitet, auf die schriftliche Aufforderung vom 14. Oktober 2022, eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben respektive zu bestätigen, dass die im vorinstanzlichen Verfahren von ihm bezeichnete Zustelladresse auch im vorliegenden Verfahren gilt, nicht reagiert hat, dass die im vorinstanzlichen Verfahren offiziell bezeichnete Zustellperson, C._______, Bruder von A._______, die an A._______ c/o C._______ adressierte Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2022 für seinen Bruder widerspruchslos am 20. Oktober 2022 entgegengenommen hat (vgl. Empfangsbestätigung vom 21. Oktober 2022, BVGer-act. 4), dass daher aufgrund der Akten und den gesamten Umständen davon ausgegangen werden darf, dass die im vorinstanzlichen Verfahren bezeichnete und in der Folge stets verwendete Zustelladresse auch für das vorliegende Verfahren ihre Gültigkeit hat, wohingegen nicht mit Sicherheit feststeht, dass die in den Vorakten ersichtliche letzte Postadresse in Brasilien noch aktuell ist, dass daher nichts dagegen spricht, dass das vorliegende Urteil an die bekannte Zustelladresse gültig notifiziert werden kann, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als

C-4624/2022 unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber verzichtet wird, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von A._______ vom 4. Oktober 2022 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic

C-4624/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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