Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4624/2012
Urteil v o m 2 5 . November 2014 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Rente der Schweizerischen IV, Verfügung IVSTA vom 22. August 2012.
C-4624/2012 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Am 16. März 2001 erlitt er einen Motorradunfall mit traumatischer Unterschenkelamputation links (IV-act. 22 S. 1 und nachstehende E. 10). Vom 1. Oktober 2006 bis 31. August 2009 war der Beschwerdeführer in B._______ in der Schweiz erwerbstätig (IV-act. 4, 32) und leistete obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt arbeitete er vom 14. September 2009 bis 30. April 2011 als Maschineneinsteller bei der Druckerei C._______ in Österreich (letzter effektiver Arbeitstag: 28. März 2011, IV-act. 10 S. 6 f.). Am 31. März 2011 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-act. 3). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IVact. 24, 27) mit Verfügung vom 22. August 2012 (IV-act. 36) - ausgehend von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entsprechend der Einschätzung von Dr. D._______, Arzt des internen medizinischen Dienstes der IVSTA, vom 11. Dezember 2011 (IV-act. 19) ab 1. September 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % [im Betrag von Fr. 48.–, zuzüglich zwei Kinderrenten]). B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2012 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Dabei stelle er sich für eine erneute ärztliche Untersuchung zur Verfügung (BVGer-act. 1). Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). Der Beschwerdeführer hielt in seinen Stellungnahmen vom 11. und 25. Februar 2013 (BVGer-act. 12 und 13) an seinem Antrag fest - unter Hinweis (in BVGer-act. 13) auf die in den Vorakten (vollständig) vorliegenden Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle E._______, erstellt von Dr. F._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Gutachten vom 21. Juni 2011, IV-act. 14) und von Dr. G._______, Ärztin für Allgemeinmedizin (Gutachten vom 12. Juli
C-4624/2012 2011, IV-act. 13). Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 26. März 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (IV-act. 15). C. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend ist strittig und zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als von der Vorinstanz am 22. August 2012 zugesprochene Rente hat. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
C-4624/2012 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. D._______ vom 11. Dezember 2011 (IV-act. 19) nahm die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschineneinsteller seit dem 16. März 2001 zu 20 % und seit dem 30. April 2011 zu 70 % arbeitsunfähig. In angepassten, leichten, etwa sitzenden Tätigkeiten bestehe dagegen seit 30. April 2011 eine tiefere Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Dabei könne der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 3'282.27 pro Monat erzielen. Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 5'525.– zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 42 %, bei welchem Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Verfügungsbegründung vom 11. Juli 2012 [IV-act. 29] und Einkommensvergleich vom 6. Januar 2012 [IV-act. 20]). 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, die vorliegende Einschätzung weiche von derjenigen im österreichischen Verfahren ab. Er sei erneut ärztlich zu untersuchen. Zudem verweist er auf einen anderen Betroffenen, der eine höhere Rente erhalte (BVGeract. 1). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine fehlende Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters geltend (Nachricht vom 11. Februar 2013, BVGer-act 12). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
C-4624/2012 der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 3.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung. 3.5 Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind - was für die schweizerischen bzw. österreichischen Rechtsvorschriften nicht zutrifft.
C-4624/2012 3.6 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (BVGer-act. 1) bestimmt sich demnach die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 4. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. August 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 5. 5.1 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). 5.2 Vorliegend ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2011 strittig und zu beurteilen (vgl. nachstehende E. 7.3 und 9). Für die Zeitspanne bis zum 31. Dezember 2011 ist somit das alte Recht massgebend, für die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2012 ist auf die Bestimmungen der 6. IV-Revision abzustellen. 6. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
C-4624/2012 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 7. 7.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 7.2 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt Art. 29 Abs. 4 IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Gestützt auf das FZA können indessen Angehörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen. 7.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
C-4624/2012 spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 8. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Diensten (RAD) vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
C-4624/2012 9. Vorweg ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 31. März 2011 bei der Invalidenversicherung anmeldete (vgl. IV-act. 28), weshalb ein etwaiger Rentenanspruch frühestens ab 1. Oktober 2011 besteht (E. 7.3 hievor). Zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt. 10. 10.1 In medizinischer Hinsicht liegen gemäss den Gutachten der Dres. F._______ und G._______ (vom 21. Juni bzw. 12. Juli 2011) folgende Diagnosen vor: Stumpfbeschwerden linker Unterschenkel bei Zustand nach traumatischer Unterschenkelamputation links 2002 (nach Motoradunfall), Zustand nach mehreren Operationen am linken Oberschenkel bei Zustand nach offener Oberschenkelfraktur 2002, Verlängerungsosteotomie 2008 und Metallentfernung 2010, Zustand nach operativer Versorgung einer Unterarmtrümmerfraktur links 2002 mit daraus resultierender eingeschränkter Beweglichkeit im linken Handgelenk (IV-act. 14 S. 3 Ziff. 8, IV-act. 13 S. 3 Ziff. 9). Gemäss den übereinstimmenden Beurteilungen des funktionellen Leistungsvermögens einschliesslich der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit der Dres. F._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (vgl. Gutachten vom 21. Juni 2011), und G._______, Ärztin für Allgemeinmedizin (vgl. Gutachten vom 12. Juli 2011), sind dem Beschwerdeführer nur noch sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten mit leichten Hebe- und Trageleistungen bei eingeschränkter Belastbarkeit der linken Hand zumutbar (IV-act. 14 S. 3 Ziff. 9 und S. 5 Ziff. 17, IV-act. 13 S. 3 Ziff. 10 am Ende und S. 5 Ziff. 17), wobei ständig sitzende und ständig körperlich leichte Tätigkeiten, fallweise auch unter besonderem Zeitdruck, vollschichtig zumutbar seien und auch ein Anmarschweg von mindestens 500 Metern ohne Pause möglich sei und die üblichen Arbeitspausen ausreichend seien (IV-act. 14 S. 5, IV-act. 13 S. 5). 10.2 Dr. D._______ hielt darauf gestützt auf die genannten Gutachten in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2011 fest (IV-act. 19), der 50jährige Versicherte, der nach einem Motorradunfall mit einer Prothese wieder habe arbeiten können, habe in letzter Zeit vermehrt Probleme mit dem Amputationsstumpf im Sinne von offenen Wunden und auch vermehrt Hüft- und Rückenprobleme gehabt, weshalb ab 30. April 2011 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (davor seit
C-4624/2012 2001: 20 %) und in einer angepassten, nur noch sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % anzunehmen sei. Als mögliche Verweistätigkeiten wurden etwa die Arbeit als Telefonist oder als Billett-Verkäufer genannt (IV-act. 19 S. 4). 11. Die Stellungnahme von Dr. D._______ (vom 11. Dezember 2011) ist als zuverlässig zu beurteilen. Sie ist insbesondere in Kenntnis der sorgfältig erstellten, auf eigenen Untersuchungen beruhenden aktuellen Gutachten der Dres. F._______ und G._______ (vom 21. Juni 2011 bzw. vom 31. Mai 2011) abgegeben worden. Die Expertisen der Dres. F._______ und G._______ wurden zwar ohne Einschätzungen von behandelnden Ärzten erstattet (vgl. "Zusatzbefunde/mitgebrachte Befunde: Vorgutachten Dr. H._______ vom 8. August 2002" [IV-act. 14 S. 2 Ziff. 7] bzw. "keine neuen" [IV-act. 13 S. 2 Ziff. 7]), sie berücksichtigen jedoch alle geklagten Beschwerden - Beschwerden des Bewegungsapparates, Beschwerden aufgrund des immer wieder offenen Stumpfes, Hüftbeschwerden (Arthrose), LWS-Beschwerden (ständige Kreuzschmerzen) und belastungsabhängige rezidivierende Handgelenksschmerzen links (IV-act. 13 S. 2 f. und 10, IV-act. 14 S. 2 f.) - und beruhen auf eingehenden klinischen Untersuchungen und sind nachvollziehbar begründet. Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. D._______ ist eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (ab dem 30. April 2011) bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit zuverlässig ausgewiesen. Die im Vergleich zur bisherigen mittelschweren Tätigkeit als Maschineneinsteller, bei welcher der Beschwerdeführer laut Arbeitgeberangabe nicht alle Maschinen bedienen konnte (vgl. IV-act. 10 S. 6), höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ist nachvollziehbar. Dass Dr. D._______ dabei in angepasster Tätigkeit eine im Vergleich zu den Dres. F._______ und G._______ (Untersuchungen vom 21. Juni 2011 bzw. vom 31. Mai 2011), auf welche auch der Beschwerdeführer hinweist (BVGer-act. 13), geringere, für den Beschwerdeführer günstigeren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit annimmt (von 80 % statt 100 % ["vollschichtig" in IV-act. 13 S. 5 und IV-act. 14 S. 5 am Anfang]), ist nicht zu beanstanden. Von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b). Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, ein anderer Betroffener erhalte eine höhere Rente (BVGer-act. 1), kann hier nicht Stellung
C-4624/2012 genommen werden, doch ist zu betonen, dass die vorliegende Einschätzung von Dr. D._______ als zuverlässig zu beurteilen ist. Entgegen dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Nachricht vom 11. Februar 2013, BVGer-act 12) besteht sodann keine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, BGE 110 V 273 E. 4b, 130 V 343 E. 3.2), insbesondere kann eine solche nicht mit dem Alter des 1961 geborenen Beschwerdeführers, bei welchem noch eine relativ lange Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Alters besteht, begründet werden (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010 und I 336/03 vom 8. Januar 2004 E. 2). 12. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. 12.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Hält sich die gesundheitlich beeinträchtigte Person im Ausland auf bzw. hat sie dort Wohnsitz, sind die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden Vergleichseinkommen - Validen- sowie Invalideneinkommen - grundsätzlich unter Berücksichtigung desjenigen Ortes zu bestimmen, an dem sich die betreffende Person ohne gesundheitliche Einschränkungen aufhalten würde, jedenfalls verbietet es sich, die beiden Einkommen unter Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher Voraussetzungen festzulegen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 822/06 vom 6. November 2007).
C-4624/2012 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft. 12.2 Als Valideneinkommen nahm die Vorinstanz ein auf den schweizerischen LSE-Tabellenlohn des Papier- und Kartongewerbes gestütztes Einkommen von Fr. 5'525.– pro Monat bzw. bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Jahr 2008 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden von Fr. 5'704.56 pro Monat an (IV-act. 20; LSE 2008, S. 26, TA1 Ziff. 21, Anforderungsniveau 4, welches einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst). Vorliegend ist in Bezug auf das hypothetische Valideneinkommen jedoch unklar, welches die letzte Tätigkeit des Beschwerdeführers vor seinem Motorradunfall gewesen war. Aufgrund der Verfahrensakten ist einzig bekannt, dass der Beschwerdeführer gelernter Koch ist und später als Fleischhauer und zuletzt bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnissen als Maschinenführer in einer Druckerei gearbeitet hat (vgl. IV-act. 13 S. 1 mit Angabe einer arbeitgeberseitigen Kündigung wegen häufiger Krankenstände). 13. Bei der in Bezug auf die Erwerbssituation des Beschwerdeführers vor seinem Motoradunfall unklaren und unvollständigen Aktenlage lässt sich das Valideneinkommen nicht zuverlässig bestimmen.
C-4624/2012 Die Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 22. August 2012 aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese, nach weiteren erwerblichen Abklärungen neu verfüge. 14. 14.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 14.2 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). 14.3 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
C-4624/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. August 2012 aufgehoben und die Sache an die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Yves Rubeli
C-4624/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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