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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2023 C-4616/2023

21 septembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,256 mots·~6 min·1

Résumé

Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 21. Juli 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4616/2023

Urteil v o m 2 1 . September 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 21. Juli 2023.

C-4616/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit «Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)» vom 7. Juni 2023 über die Zurückhaltung von 360 Tabletten DHEA Mood & Stress à 25 mg, deren unzulässige Einfuhr sowie die dabei anfallende Gebühr in Höhe von Fr. 400.– für deren Einziehung und Vernichtung informierte und ihr gleichzeitig die Möglichkeit einräumte, bis zum 27. Juni 2023 Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis, dass der Vorbescheid ohne Stellungnahme in die Rechtsform einer Verfügung erwachse (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilage 1), dass in der Folge vom 21. Juni 2023 bis 20. Juli 2023 ein E-Mail-Verkehr zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin stattfand (BVGeract. 2 Beilagen 3-8), dass die Vorinstanz schliesslich am 21. Juli 2023 – nach der Prüfung und Würdigung der von der Beschwerdeführerin mit ihren Stellungnahmen eingereichten Unterlagen – die Einziehung und Vernichtung der zurückgehaltenen 360 Tabletten DHEA verfügte und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte (BVGer-act. 2 Beilage 9), dass die Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 1. August 2023 – wobei aufgrund der aktuellen Aktenlage davon auszugehen ist, dass sie diese ursprünglich an sich selbst gesandt hat (An: [E-Mailadresse von A._______]) – den Antrag stellte, die beiden Dosen DHEA anstelle der Vernichtung an sie zu senden, und sie sich in der Folge am 25. August 2023 mittels E-Mail bei der Vorinstanz meldete und insbesondere nachfragte, was mit ihrem (der E-Mail vom 25. August 2023 beiliegenden) Antrag vom 1. August 2023 geschehe (BVGer-act. 2 Beilage 11), dass die Vorinstanz die E-Mails der Beschwerdeführerin vom 1. und 25. August 2023 mit Schreiben vom 25. August 2023 (Eingangsdatum: 28. August 2023) an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGeract. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-4616/2023 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Doping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 insbesondere die E-Mail vom 25. August 2023, mit welcher die Beschwerdeführerin auch die E-Mail vom 1. August 2023 mitgesandt hat, als potenzielle, rechtzeitige Beschwerde qualifizierte (BVGer-act. 3), dass aus der an die Vorinstanz gerichteten E-Mail der Beschwerdeführerin vom 25. August 2023 jedoch der Wille, vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juli 2023 erheben zu wollen, nicht klar hervorging, und ausserdem die E-Mail keine rechtsgültige Unterschrift enthielt, dass die Beschwerdeführerin daher mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 insbesondere aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert der noch bis zum 14. September 2023 laufenden Beschwerdefrist schriftlich ihren Beschwerdewillen betreffend die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2023 mitzuteilen, und bejahendenfalls die E-Mail vom 25. August 2023 eigenhändig zu unterschreiben, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. September 2023 mitteilte, es sei nicht ihre Absicht gewesen, dass die Anfrage an die Vorinstanz weitergeleitet werde, und sie «verzichte auf eine Einsprache an das Bundesverwaltungsgericht im Fall C-4616/2023» (BVGer-act. 5), dass die Beschwerdeführerin damit ihren Beschwerdewillen betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Juli 2023 ausdrücklich verneint,

C-4616/2023 dass nach dem Gesagten auf die E-Mail vom 25. August 2023 im einzelrichterlichen Verfahren nicht (als Beschwerde) einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 52 VwVG; vgl. auch SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 85), dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 zudem eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– angesetzt wurde, wobei bei Nichtleistung auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffern 3 und 4), dass vor dem Hintergrund des Nichteintretens auf die Beschwerde mangels Beschwerdewille die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entfällt, dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei diese einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass entsprechend weder die Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, dass der Vorinstanz eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. September 2023 zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-4616/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 25. August 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses entfällt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. September 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-4616/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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