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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2015 C-4596/2014

19 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,675 mots·~23 min·1

Résumé

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Entscheid angefochten beim BGer.

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung III C-4596/2014

Urteil v o m 1 9 . November 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Roger Gebhard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

C-4596/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1982) stammt aus dem Irak. Er reiste am 8. Januar 2002 in die Schweiz ein und ersuchte tags darauf unter falscher Identität um Asyl. Im ersten Quartal 2005 lernte er die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1982; IV-Bezügerin) kennen. Am 29. Juli 2005 fand die Heirat statt. Gestützt auf diese Ehe wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im September 2005 wurde das im Asylpunkt hängige Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben. B. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 11. August 2008 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 11. Juni 2009 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Ausser dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Nidwalden und der Gemeinde X._______. C. Am 22. März 2010 trennten sich die Ehegatten (vgl. Eheschutzverfügung vom 15. Februar 2011). Am 30. März 2010 reichte die Ehefrau bei der Kantonspolizei Schaffhausen Strafanzeige gegen ihren Ehemann ein wegen sexueller Nötigung und häuslicher Gewalt. Dabei bezog sie sich auf den gesamten Zeitraum ihrer Ehe. Dieses Verfahren (wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Tätlichkeit) wurde am 12. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen eingestellt (teils wegen Verjährung, teils wegen zu spät gestelltem Strafantrag, teils mangels Nachweises "anklagegenügenden Verhaltens"). Ebenfalls am 12. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ehefrau (er drückte ihr die flache Hand ins Gesicht), begangen am 13. Februar 2010, zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt.

C-4596/2014 D. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 wies das Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen die Vorinstanz (damals noch Bundesamt für Migration [BFM]) darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit von seiner Ehefrau getrennt lebe. E. In der Folge eröffnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG und lud ihn am 11. September 2012 zu einer Stellungnahme ein. Im Verlaufe des Verfahrens erhielt der Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit, zu den Abklärungen der Vorinstanz und den von ihr bei der Ehefrau, bei Drittpersonen und Amtsstellen eingeholten Auskünften Stellung zu nehmen (6. November und 10. Dezember 2012, 4. Juni und 26. November 2013). Die Vorinstanz hat im Rahmen dieses Verfahrens auch Einsicht in die Eheschutz- und Scheidungsakten sowie die Akten des Strafverfahrens genommen. F. Am 15. Januar 2013 wurde die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden. G. Am 3. Juni 2014 erteilte der Kanton Nidwalden als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Ehe des Beschwerdeführers habe bis zur Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung 4 Jahre und 1 Monat bestanden. Danach habe es bis zur definitiven Trennung am 22. März 2010 knapp 7 Monate gedauert, gefolgt von rund 2 ¾ Jahren bis zur Scheidung. Bereits diese zeitlichen Verhältnisse begründeten die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebte hätten und der beidseitige Wille für ein Aufrechterhalten der Ehe gefehlt habe. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringe, lasse kein plötzliches gravierendes Ereignis erkennen, das die Trennung nach so kurzer Zeit nachvollziehbar machen könnte. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Ex-Ehefrau ein Konkubinatsverhältnis eingegangen sei,

C-4596/2014 habe sich nicht erhärten lassen. Wäre die Ehe intakt und zukunftsgerichtet gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer überdies der besonderen Lage seiner Ehefrau und der vor der erleichterten Einbürgerung eingetretenen Entwicklung der Ehe bewusst sein müssen. Auch deuteten weitere Umstände auf einen bereits länger dauernden Zerrüttungsprozess hin (finanzielle Situation, religiöse/kulturelle Unterschiede, keine gemeinsamen Aktivitäten, etc.). I. Der Rechtsvertreter beantragt mit Beschwerde vom 18. August 2014 namens seines Mandanten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer das Bürgerrecht zu belassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das vorinstanzliche Verfahren sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten bis zum März 2010 in einer tatsächlichen und ungetrennten ehelichen Gemeinschaft gelebt. Der Beschwerdeführer habe die Ehe als stabil erlebt und nie Trennungs- oder Scheidungsabsichten gehegt. Zwar habe die Ehe ihre Hochs und Tiefs gehabt, es sei für ihn aber völlig überraschend gekommen, als seine Ehefrau ihn im März 2010 verlassen habe. Die von der Ehefrau erhobenen Vorwürfe der sexuellen Nötigung und der Tätlichkeiten hätten nicht zu einer Verurteilung geführt, das Verfahren sei vielmehr eingestellt worden – abgesehen von einer Tätlichkeit begangen am 13. Februar 2010 (Strafbefehl vom 12. Juli 2011). In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2011 sei festgehalten worden, dass die Aussagen der Ehefrau in Bezug auf die sexuelle Nötigung widersprüchlich gewesen seien. Auch habe die Ehefrau eingeräumt, vom Beschwerdeführer nicht bedroht worden zu sein. Dies belege, dass auf die Angaben der Ex-Ehefrau grundsätzlich kein Verlass sei, was auch für die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen gelte. Zudem hätte die Ehefrau im massgeblichen Zeitraum (Dezember 2009 bis Januar 2010) dem Beschwerdeführer etliche SMS mit Liebesbekundungen geschickt. Aus den Akten ergäben sich ferner Anhaltspunkte, dass die Ehefrau im Februar 2010 eine neue Beziehung eingegangen sei. Hieraus erkläre sich die abrupte Trennung im März 2010. Indem

C-4596/2014 die Vorinstanz weder die SMS noch die neue Beziehung der Ehefrau berücksichtigt habe, habe sie sich auf einen unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhalt gestützt. Mit Blick auf die Verlässlichkeit der Angaben der Ex-Ehefrau beantragt der Rechtsvertreter die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, um zu beweisen, dass diese aufgrund ihrer geistigen Behinderung die aussereheliche Beziehung als Grund für die Trennung verschwiegen habe bzw. Angaben über Vorgänge und Umstände gemacht habe, die nicht auf tatsächlichem Erleben beruht hätten. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt ein. K. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung ging sie sowohl auf den Inhalt der SMS als auch auf die Behauptung ein, die Ex-Ehefrau habe sich aufgrund einer neuen Beziehung vom Beschwerdeführer getrennt. L. Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 23. Februar 2015 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten

C-4596/2014 (Art. 48 ff. VwVG), soweit er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt. Auf das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren hingegen ist nicht einzutreten, da sich für eine solche Entschädigung weder im VwVG noch im BüG eine rechtliche Grundlage findet (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, N 1 f. zu Art. 64; Art. 51 BüG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des

C-4596/2014 Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. Urteil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 m.H.). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4. Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Absatz 1 neu gefasst und ein Absatz 1bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Nichtigerklärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. dazu Urteil des BVGer C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4 m.H.). Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (Art. 41 Abs. 1bis BüG).

C-4596/2014 5. Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt. 6. 6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte. Die betroffene Person kann auch plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen

C-4596/2014 Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass die zeitliche Abfolge die Vermutung begründe, die Ehe des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen (Ziff. 5). Hierbei stützte sie sich insbesondere auf die kurze Zeitspanne von 7 Monaten zwischen der Rechtskraft der Verfügung betreffend erleichterte Einbürgerung und der Trennung der Ehegatten. Sie bezog jedoch auch die Umstände im Zusammenhang mit der Eheschliessung mit ein (Ziff. 13). 7.2 Diese Schlussfolgerung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Eheschliessung fand nach nur kurzer Bekanntschaft statt (maximal 6 Monate), zu einer Zeit, als die Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers prekär war (Beschwerde gegen Abweisung Asylgesuch hängig). Rund zwei Wochen nach Erreichen der notwendigen Ehedauer von drei Jahren (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Nur neun Monate nach der erleichterten Einbürgerung am 25. Juni 2009 trennten sich die Ehegatten am 22. März 2010. Aufgrund dieser kurzen Zeitspannen durfte die Vorinstanz ohne weiteres von der natürlichen Vermutung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgehen (vgl. E. 6.1). 8. Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, die Trennung sei für ihn völlig unerwartet gekommen. Hierbei stützt er sich zunächst auf die Liebesbezeugungen der Ehefrau, die sich aus der im Rahmen des Strafverfahrens (vgl. Bst. C) angeordneten Auswertung der ihm von seiner Ehefrau in der Zeit vom Oktober 2009 bis März 2010 geschickten SMS ergeben. Im Weiteren erklärt er den plötzlichen Wunsch der Ehefrau nach einer Trennung damit, dass sie im Februar 2010 eine neue Beziehung eingegangen sei. Er bezieht sich dabei hauptsächlich auf eine Aussage, welche die Ex- Ehefrau am 11. April 2011 im Rahmen des Strafverfahrens gemacht hat. Darin sagte sie, es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie sei seit drei Wochen in einer psychiatrischen Klinik in Behandlung. Sie sei nach Kreuzlingen zu ihrem Freund gezogen. Dieser habe sie von einer Minute auf die andere verlassen. Sie seien ein Jahr und einen Monat zusammen gewesen (vgl. Beschwerdebeilage 25). Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass sich seine Ex-Ehefrau, die sich in einen anderen Mann verliebt hatte,

C-4596/2014 wegen ihrer Untreue geschämt und sich deshalb nicht getraut habe, ihm den tatsächlichen Grund für ihre Trennung zu sagen. Er betont auch, die Vorwürfe seiner Ex-Ehefrau bezüglich sexueller Nötigung und Gewaltanwendung hätten jeglicher Grundlage entbehrt. Keine Drittperson habe bestätigen können, dass die Ex-Ehefrau während des ehelichen Zusammenlebens von solchen Übergriffen berichtet hätte. 9. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Erklärung des Beschwerdeführers plausibel ist und somit dazu geeignet, die aufgrund des zeitlichen Ablaufs aufgestellte natürliche Vermutung umzustossen (vgl. E. 6.2). 9.1 Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Auszug seiner Ex-Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung am 22. März 2010 sei darauf zurückzuführen gewesen, dass sie im Februar 2010 eine neue Beziehung eingegangen sei. Hierfür stützt er sich insbesondere auf die anlässlich einer Einvernahme im Rahmen des Strafverfahrens gemachte Aussage der Ex-Ehefrau (vgl. E. 8). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der von ihm gezogene Schluss weder zwingend noch überzeugend. Zwar erscheint es gestützt auf die erwähnte Aussage auf den ersten Blick durchaus plausibel, dass die Ex-Ehefrau zum fraglichen Zeitpunkt einen neuen Partner kennengelernt hat. Allerdings gibt es weder in den dem Gericht vorliegenden Akten des Strafverfahrens (Akten SEM 55, Beschwerdebeilage 24 und 25) noch in den übrigen Akten weitere Hinweise auf eine mögliche Beziehung der Ex-Ehefrau. Dieser Umstand steht jedoch bei der Beurteilung im vorliegenden Fall nicht im Zentrum. Entscheidend ist vielmehr, dass es in den Akten zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass die Ehe immer wieder grossen Belastungen ausgesetzt war, was zum Schluss führt, dass der Auszug der Ex-Ehefrau im März 2010 der Schlusspunkt einer sich bereits länger abzeichnenden Entwicklung war. 9.2 Hinweise auf Schwierigkeiten in der Ehe des Beschwerdeführers finden sich sowohl in den Einvernahmen im Rahmen des Strafverfahrens als auch in den Auskünften, welche die Vorinstanz eingeholt hat. 9.2.1 Sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers als auch aus denjenigen seiner Ex-Ehefrau ergeben sich Hinweise darauf, dass ihre Ehe von Beginn an mit Problemen behaftet war und nicht ohne Konflikte abgelaufen ist. So sagten beide Ehegatten im Rahmen des Strafverfahrens aus, vom jeweils anderen zur schnellen Eheschliessung gedrängt worden zu sein. Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass seine Ehefrau ihm [vor der

C-4596/2014 Heirat] nichts von ihrer IV-Rente erzählt habe; er habe erst später davon erfahren (Akten SEM 55/15). Die Ex-Ehefrau gab an, nur in die Eheschliessung eingewilligt zu haben, weil der Beschwerdeführer ihr gedroht habe, sie zu verlassen (Akten SEM 55/24). Nach ihren Angaben sind die ersten Schwierigkeiten schon früh in der Ehe aufgetreten, spätestens ein Jahr nach der Heirat (vgl. Akten SEM 55/19 ff. bzw 68-70, 73-74). Gegenüber der Beraterin von Pro Infirmis hat sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass er nicht geheiratet hätte, hätte er gewusst, wie sich die Behinderung auf das gemeinsame Leben auswirke (Akten SEM 55/56). Ferner gibt es Hinweise, dass die Ex-Ehefrau schon früher mit dem Gedanken an eine Strafanzeige gespielt und möglicherweise in den Jahren 2007 bis 2010 Kontakt mit der Opferhilfe gehabt hat (vgl. Akten SEM 55/43, 87). 9.2.2 Offene Konflikte ergaben sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen über das Intimleben sowie aus Meinungsverschiedenheiten betreffend die finanziellen Angelegenheiten und die Aufteilung der alltäglichen Aufgaben im gemeinsamen Haushalt. Diese Konflikte wurden im Jahre 2009 mit Hilfe der Beraterin von Pro Infirmis besprochen, so dass sich die Situation vorübergehend beruhigte (vgl. Akten SEM 55/52 ff.). Gemäss den Ausführungen der Beraterin haben beide Ehegatten in Krisensituationen mit dem Gedanken an Trennung gespielt. Bei der Ex-Ehefrau hätten die unterschiedlichen Ansichten der Ehegatten bezüglich des Intimlebens im Zentrum gestanden. Der Beschwerdeführer habe sich eher zu Schwierigkeiten des Zusammenlebens im Alltag aufgrund der Behinderung seiner Ex-Ehefrau geäussert. Sie habe beide ermutigt, sich zu trennen, wenn es nicht mehr gehe. In einigen Fällen kam es offenbar zu tätlichen Übergriffen des Beschwerdeführers. Allerdings belegen die wenigen von der Ex-Ehefrau konkret beschriebenen Szenen – wie beispielweise diejenige, als sie während eines Streits aufs Fensterbrett kletterte und drohte, aus dem Fenster zu springen, woraufhin der Beschwerdeführer sie herunterzog und ohrfeigte (vgl. Akten SEM 55/21, 55/42) –, dass der Umgang mit ihr nicht einfach war. 9.3 Der speziellen Situation der Ex-Ehefrau ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens besondere Beachtung zu schenken. Sie ist geistig leicht behindert und bezieht eine IV-Rente. Nach der Trennung vom Beschwerdeführer wurde eine Beistandschaft errichtet. Gemäss Angaben der Beraterin von Pro Infirmis merke man ihr die Behinderung nicht auf Anhieb an. Sie sei sehr beeinflussbar und fühle sich schnell unter Druck gesetzt. Dadurch sei sie dann blockiert und gerate in Panik (Akten SEM 55/52 ff.).

C-4596/2014 Ähnlich äusserte sich auch der ehemalige Beistand der Ex-Ehefrau: Sie sei sehr emotional und reagiere aus dem Moment heraus. Ihre Darstellungen seien daher vor dem Hintergrund der emotionalen Unausgeglichenheit zu betrachten (Akten SEM 110 f.). Die Emotionalität der Ex-Ehefrau kommt, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt (S. 2 letzter Punkt), auch in den SMS, die sie nur wenige Monate vor der Trennung an den Beschwerdeführer geschickt hat, zum Ausdruck (Akten SEM 55/95). Darin sendet sie widersprüchliche Signale aus. Einerseits scheint sie auf Distanz zum Beschwerdeführer zu gehen, indem sie häufig auswärts übernachtet. In der gleichen Nachricht erklärt sie andererseits, wie sehr sie ihn liebe. Hinzu kommen noch Äusserungen, die auf Angst vor dem Verlust ihres Mannes schliessen lassen. Sowohl die Liebesbezeugungen als auch die Formulierungen zu den Verlustängsten wirken floskel- bzw. reflexhaft, ohne eine besondere Verbundenheit mit dem Empfänger zum Ausdruck zu bringen (z.B. am 24. Oktober 2009: "Ich komme nicht nach hause mein Mausibärli", am 30. Oktober 2009: "Schatz ich liebe dich sehr fest es tut mir leid ich komme nicht nach nach hause", am 5. November 2009: "Ich komme nicht nachhause ich liebe dich", am 7. November 2009: "Sorry ich schlafe da bei Kollegin ich liebe dich Schatzbärli", am 13. November 2009: "Soryy ich komme nicht nach hause ich liebe dich", 26. Dezember 2009: "Danke mausi ich liebe dich Schatz ich liebe nur dich so fest Schatz", am 15. Januar 2010: "Lieber Schatz ich liebe dich ich will dich nicht verlieren" oder am 25. Januar 2010: "Lieber Schatzimausi ich liebe dich und vermisse dich ich wiell dich nimals verlieren für das liebe ich dich zu fest ich küsse dich so fest bärli"). 9.4 Der Beschwerdeführer möchte aus den teilweise widersprüchlichen Angaben seiner Ex-Ehefrau und dem Umstand, dass das Strafverfahren u.a. deshalb nicht zu einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Drohung geführt hat (vgl. Bst. C), die generelle Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Ex-Ehefrau ableiten (Beschwerdeschrift Ziff. 15.2 a.E.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar hat sich die Ex-Ehefrau je nach Kontext der Fragen und zu verschiedenen Gelegenheiten widersprüchlich geäussert, was die genauen Umstände, das Ausmass des Vorgefallenen und andere Einzelheiten anbelangt. Dies rechtfertigt jedoch nicht, ihre Aussagen als gänzlich unglaubhaft anzusehen und ihnen daher jeglichen Realitätsbezug abzusprechen. Dass es Konflikte in der Ehe gegeben hat, kann aufgrund der Akten nicht ernsthaft bezweifelt werden. Zudem widerspricht der Beschwerdeführer an anderer Stelle seiner eigenen Forderung, wenn er verlangt, die Liebesbekundungen in den SMS (vgl. Akten SEM 55/95) und die Angaben am 11. April 2011 zur drei Wochen zuvor zerbrochenen

C-4596/2014 Partnerschaft seien wörtlich, d.h. als Indiz für die Intaktheit der ehelichen Gemeinschaft zu jener Zeit, zu nehmen (Beschwerdeschrift Ziff. 15.3). 9.5 Vorliegend sind nicht die genauen Details der Vorkommnisse während der ehelichen Gemeinschaft entscheidend, sondern die Frage, ob der Auszug der Ex-Ehefrau für den Beschwerdeführer völlig überraschend gekommen sein konnte oder ob er sich angesichts der gesamten Umstände zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung im Klaren gewesen sein musste, dass die Ehe nicht die für die erleichterte Einbürgerung notwendige Stabilität aufwies. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, dem Antrag auf Anordnung einer psychiatrischen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Ex- Ehefrau in ihrem Aussageverhalten stattzugeben. 10. 10.1 Aufgrund der gesamten Umstände der Ehe musste sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung der enormen Belastung der Ehe bewusst gewesen sein, die insbesondere auf die Auswirkungen der Behinderung seiner Ehefrau zurückzuführen waren. Es ist davon auszugehen, dass die Sicherung des Aufenthaltsrechts und die nachfolgende Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für ihn eine gewichtige Motivation dargestellt haben, in dieser von ihm durchaus auch als unbefriedigend empfundenen Situation zu verharren. Für diese Schlussfolgerung spricht auch, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um erleichterte Einbürgerung umgehend nach Erreichung der Mindestdauer der Ehe eingereicht hat. Da der Beschwerdeführer die widersprüchlichen emotionalen Reaktionen und die Sprunghaftigkeit seiner Ehefrau kannte, durfte er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht davon ausgehen, dass die Ehe stabil und zukunftsgerichtet war. 10.2 Indem der Beschwerdeführer trotzdem am 11. Juni 2009 die Erklärung (vgl. Bst. B) unterschrieben hat und die Behörden auch danach – d.h. vor Erlass der Einbürgerungsverfügung am 25. Juni 2009 – im Glauben liess, seine Ehe sei intakt, hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. 11. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen.

C-4596/2014 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gewährt wurde, ist er einerseits davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. Andererseits sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde zu übernehmen und dem Rechtsbeistand gemäss Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein amtliches Honorar auszurichten. Dieses ist gestützt auf die Honorarnote vom 25. März 2015, den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Streitsache, den notwendigen Aufwand und die in vergleichbaren Fällen ausgerichteten Entschädigungen auf Fr. 3'226.- festzusetzen. Die Summe entspricht einem anrechenbaren Aufwand von 12 Stunden und den geltend gemachten Auslagen unter Berücksichtigung der Kosten für Fotokopien (vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE). Darin enthalten ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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C-4596/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Roger Gebhard aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'226.- ausgerichtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zurück) – die Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Nidwalden, Amt für Justiz (Bürgerrecht).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

C-4596/2014 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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