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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2019 C-4593/2019

24 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·686 mots·~3 min·6

Résumé

Observationen | Revision Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 16. August 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4593/2019

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, (Spanien), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Revision Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 16. August 2019.

C-4593/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 16. August 2019 die A._______ bisher gewährte ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2016 auf eine Viertelsrente gekürzt und eine Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Rentenleistungen mit separater Verfügung in Aussicht gestellt hat, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. September 2019 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung ihre Beschwerde zu verbessern (Stellen von Anträgen für das Beschwerdeverfahren), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin zudem aufgefordert wurde, bis zum 14. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 13. September 2019 – gemäss Rückschein – am 25. September 2019 persönlich zugestellt wurde, dass die Beschwerdeverbesserung deshalb bis am 30. September 2019 (Poststempel) hätte eingereicht werden müssen, dass die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist auch den Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es – wie hier – als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-4593/2019 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-4593/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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