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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2021 C-4589/2021

1 décembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·633 mots·~3 min·1

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 18. September 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4589/2021

Abschreibungsentscheid v o m 1 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 18. September 2021.

C-4589/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) am 18. September 2021 den zwangsweisen Anschluss der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2016 verfügt hat, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass der von der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2021 bis zum 22. November 2021 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– am 5. November 2021 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer act. 3 und 5), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 26. November 2021 die Beschwerde vom 14. Oktober 2021 zurückgezogen hat (BVGer act. 8), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

C-4589/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular «Zahladresse») – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-4589/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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