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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2017 C-4557/2016

2 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,940 mots·~35 min·3

Résumé

Rente | AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 9. Juni 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4557/2016

Urteil v o m 2 . November 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Gandi Calan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 9. Juni 2016.

C-4557/2016 Sachverhalt: A. Der am (…) 1950 in Polen geborene, seit 1983 verheiratete und im Januar 2006 geschiedene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von Oktober 1984 bis Juli 1989 (mit einem Unterbruch) als Mechaniker in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. vorinstanzliche Akten [SAK-act.] 14.2, 18, 28.2). B. B.a Am 8. Oktober 2015 reichte der Versicherte über die Deutsche Rentenversicherung B._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung der ordentlichen AHV-Altersrente (Formular E 202) ein (SAK-act. 13). B.b Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 sprach die SAK dem Versicherten auf der Basis eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in der Höhe von Fr. 63‘450.– und einer Gesamtversicherungszeit von 4 Jahren und 7 Monaten per 1. Dezember 2015 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 188.– zu (SAK-act. 26). B.c In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 14. März 2016 (Posteingang SAK) beantragte der Versicherte (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass sein in der Schweiz erwirtschaftetes Erwerbseinkommen in der Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen nicht vollständig ausgewiesen worden sei und daher die Rentenberechnung nicht korrekt sei. Als Beweismittel übermittelte er diverse Lohnabrechnungen und einen Arbeitsvertrag der Firma D._______ AG in (...) (SAK-act. 27, 28.1-28.1, 21). B.d Nach Überprüfung der Beitragsmonate und Erwerbseinkommen im individuellen Konto (nachfolgend: IK) des Versicherten übermittelte die C._______ Ausgleichskasse für Handel und Industrie in (…) (nachfolgend: Ausgleichskasse C._______) der SAK nach deren Aufforderung am 6. Juni 2016 einen korrigierten Nachtrag im IK. Die Ausgleichskasse machte darauf aufmerksam, dass anhand der Unterlagen nicht festgestellt werden könne, ob es sich im Januar 1985 um den gleichen Arbeitgeber (D._______ AG, gemäss Lohnausweis: Eintritt 18.02.1985) handle und ob die Zulagen

C-4557/2016 über Fr. 1‘618.– [recte: Fr. 618.–] tatsächlich ein AHV-pflichtiger Lohnbestand seien beziehungsweise worum es sich bei den Zulagen handle (SAK-act. 33, 33.3). B.e Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 (SAK-act. 38) ersetzte die SAK ihre Verfügung vom 12. Februar 2016 und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 eine monatliche Altersrente von Fr. 190.– zu. Da zusätzliche Einkommen im Jahr 1985 hätten angerechnet werden können, erhöhe sich das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 63‘450.– auf Fr. 64‘860.– (SAK-act. 35, 37, 39). C. C.a Am 19. Juli 2016 überwies die SAK die gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2016 (s. Poststempel) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) rügte eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsdarstellung seitens der Vorinstanz. Die „Tabelle im Anhang“ [Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten und Einkommen] weise grosse Unterschiede mit den anderen genannten Zahlen auf. Zudem sei sich der Beschwerdeführer sicher, mehr als Fr. 6‘200.– von Oktober bis Dezember 1984 bei E._______ AG in (…) verdient zu haben. Er werde die Daten nachreichen. Zudem fluktuierten die Zahlen seiner Exfrau [in ihrem IK] viel zu stark. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Berichtigung der Einträge in seinem individuellen Konto sowie jener seiner ehemaligen Ehegattin, sowie die Neuberechnung seines Rentenanspruchs (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 1; SAK-act. 40). C.b Mit Vernehmlassung vom 25. August 2016 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. Juni 2016. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Einkommen in den im Einspracheverfahren eingereichten Lohnabrechnungen mit den im IK erfassten Einkommen des Beschwerdeführers übereinstimmten. Es sei nach Auffassung der Vorinstanz mehr als fraglich, ob ein Versicherter die Eintragungen im IK eines Dritten (vorliegend der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) beanstanden könne, selbst wenn diese Einfluss auf die Berechnung seiner eigenen Altersrente haben würden. Vorbehalten bleibe die Beanstandung des IK einer verstorbenen Versicherten

C-4557/2016 durch eine hinterlassene Person, deren Hinterlassenenrente auf den Einkommen und Beitragszeiten des Verstorbenen basiere (B-act. 3). C.c Mit Replik vom 12. September 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass Einträge im IK von den Lohnabrechnungen seines Arbeitgebers abwichen. Er könne den von der Vorinstanz ermittelten Rentenanspruch nicht nachvollziehen. Hinzu komme, dass das Erwerbseinkommen seiner (Ex- )Ehegattin nur teilweise beziehungsweise gar nicht bei der Berechnung seines Rentenanspruchs mitberücksichtigt worden sei. Da ihm die Lohnabrechnungen seiner (Ex-)Ehegattin seitens der „Klinikschloss F._______“ aus Datenschutzgründen verwehrt worden seien, beantrage er, dass das Gericht diese Daten einhole, damit eine „korrekte Rentenberechnung“ erfolge (B-act. 6). C.d Am 17. Oktober 2016 übermittelte Rechtsanwalt lic. iur. HSG Gandi Calan den vom Beschwerdeführer am 13. Oktober 2016 unterzeichneten Auftrag zur Vertretung seiner Rechtsinteressen sowie die hierfür erforderliche Vollmacht (B-act. 10, 10.1; vgl. auch B-act. 7). C.e Mit Duplik vom 13. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Juni 2016. Die im IK angeführten Erwerbseinkommen aus den Jahren 1985-1988 seien korrekt und würden sich mit den Angaben in den beiliegenden Lohnbescheinigungen der Firma D._______ AG decken. Die Einkommen seiner Ehefrau seien im Rahmen der Einkommensteilung berücksichtigt worden (B-act. 11, 11.5, 12.1-12.4). C.f Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer – trotz gewährter Fristerstreckung bis zum 14. Dezember 2016 – keine Schlussbemerkungen eingereicht hat (Bact. 13, 14) und der Schriftenwechsel als abgeschlossen zu erklären sei. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung vom 12. September 2016 (B-act. 6.8-6.10) abgewiesen (B-act. 15). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-4557/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 9. Juni 2016 (SAK-act. 38), mit dem die SAK ihre Verfügung vom 12. Februar 2016 (SAK-act. 26) berichtigt und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 einen Anspruch auf eine monatliche ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 190.– (ursprünglich Fr. 188.–) zugesprochen hat. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen. Der Einspracheentscheid der SAK stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse; er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

C-4557/2016 Seine Rechtsinteressen werden durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt, lic. iur. HSG Gandi Calan, vertreten. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einspracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 135). 2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,

C-4557/2016 Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen). 2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGY, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedlandes der Europäischen Union und hat seinen Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

C-4557/2016 Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Dies hat sich auch mit dem Inkrafttreten der erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert. 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Juni 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Rentenhöhe bestimmt sich dabei einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). 3.4 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG).

C-4557/2016 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 3.5 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 117 V 261 ff.). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft. Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3). Die Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3). 3.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in

C-4557/2016 der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). 3.7 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 – 37 zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV). 3.8 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-

C-4557/2016 gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Bei geschiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften enthalten. Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG; Art. 51bis AHVV). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. hierzu Rz. 5101 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentenversicherung [RWL], in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-, Betreuungs- und/oder Übergangsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3.9 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [im Folgenden: SchlB] Bst. c Abs. 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Personen mit Jahrgang 1950 beträgt sie 3 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB zur 10. AHV-Revision; vgl. auch Rz. 5102 und 5607 ff., 5626 RWL sowie Urteil des Bundesgerichts H 126/02 vom 6. März 2003 E. 4.2.2). 4. 4.1 Bestritten werden im Wesentlichen die im individuellen Konto des Beschwerdeführers registrierten Beitragszeiten und Erwerbseinkommen aus den Jahren 1984, 1985, 1988 und 1989. 4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt beschwerde- und replikweise (B-act. 1, 6), dass seine Altersrente auf der Basis eines zu niedrigen Erwerbseinkommens seitens der Vorinstanz berechnet worden sei. Er macht geltend, dass die Einträge in seinem individuellen Konto (IK) für die Jahre 1984- 1989 zu berichtigen seien. Im Besonderen sei er der Auffassung, dass er

C-4557/2016 im Jahr 1984 mehr als Fr. 6‘200.– verdient habe. Auch weise das IK für Januar 1985 kein Erwerbseinkommen auf, obwohl er von der Firma D._______ AG einen Lohn bezogen habe (s. Lohnzettel, B-act. 2; SAKact. 22.5, 28.1). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm auch für Dezember 1988 ein Erwerbseinkommen der Firma D._______ AG im IK anzurechnen sei, zumal er das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 31. August 1988 (B-act. 6.7) erst per 31. Dezember 1988 gekündigt und er auch einen Lohn im Dezember 1988 erhalten habe. Im Übrigen habe er im Januar und Februar 1989 „in einem anderen Unternehmen gearbeitet“, weshalb auch für diesen Zeitraum das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sei. Zudem stellte er die „fluktuierenden“ Einträge im IK seiner Ex-Ehegattin in Frage, womit er (sinngemäss) auch die Berichtigung der Einträge im IK seiner Ex-Ehegattin beantragt. 4.1.2 Demgegenüber hielt die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 (SAK-act. 38) und in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2016 (B-act. 3) fest, dass die Einträge im IK ergänzt und dem Beschwerdeführer auch für Januar 1985 ein Erwerbseinkommen aufgrund seiner Tätigkeit bei der Firma D._______ AG angerechnet worden sei, weshalb sich das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 63‘450.– auf Fr. 64‘860.– erhöhe (SAK-act. 35, 37, 39). Nach Auffassung der Vorinstanz sei mehr als fraglich, ob ein Versicherter die Eintragungen im IK eines Dritten (vorliegend der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) beanstanden könne, selbst wenn diese Einfluss auf die Berechnung seiner eigenen Altersrente haben würden. Vorbehalten bleibe die Beanstandung des IK einer verstorbenen Versicherten durch eine hinterlassene Person, deren Hinterlassenenrente auf den Einkommen und Beitragszeiten des Verstorbenen basiere. In ihrer Duplik vom 13. Oktober 2016 (B-act. 11) ergänzte die Vorinstanz ihre bisherigen Erläuterungen dahingehend, dass die im IK in den Jahren 1985, 1986 und 1987 erfassten Einkommen mit den beiliegenden Lohnabrechnungen der D._______ AG aus den Jahren 1985-1987 (B-act. 12.1-12.4) übereinstimmten und somit korrekt seien, wie die C._______ Ausgleichskasse für Handel und Industrie im beiliegendem Schreiben vom 20. September 2016 bestätigt habe. Aus der Lohnbescheinigung für das Jahr 1988 gehe ausserdem hervor, dass der Arbeitgeber im Jahr 1988 nur von Januar bis November für den Beschwerdeführer AHV-Beiträge angeführt habe. Das vom Beschwerdeführer beigebrachte Kündigungsschreiben sei daher nicht geeignet zu beweisen, dass er auch noch im Monat Dezember 1988 gearbeitet habe und AHV-Beiträge von seinem Lohn abgezogen worden seien.

C-4557/2016 Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis dafür erbringen können – wie von ihm geltend gemacht –, dass er im Januar und Februar 1989 in einem anderen Unternehmen gearbeitet habe. Gemäss IK sei der Beschwerdeführer im Jahr 1989 von März bis Dezember (recte: Juli) bei der Firma D._______ AG angestellt gewesen. Zudem sei auch sein Einwand, dass das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau bei der Berechnung der Altersrente nicht mitberücksichtigt worden sei, nicht haltbar, zumal der Beschwerdeführer seit Januar 2006 geschieden und eine Einkommensteilung vorgenommen worden sei. 4.2 Die Berechnungen des durchschnittlichen Jahreseinkommens basieren grundsätzlich auf dem von der Ausgleichskasse für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführten individuellen Konto (IK; vgl. E. 3.4 m.w.H. zu Art. 30ter AHVG). Die Versicherten haben vor Eintritt des Versicherungsfalles das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führen, einen Auszug über die gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (vgl. E. 3.5 m.w.H. zu Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 117 V 261 ff.). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Versicherungsfalles (d.h. vor der Ausrichtung der Altersrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2015) einen IK-Auszug beantragt und die Berichtigung fehlender oder falscher Eintragungen für das in den Jahren 1984- 1989 erzielte Erwerbseinkommen oder die im IK angeführten Beitragszeiten beanstandet hat. Erst im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer diverse Jahreslohnzusammenstellungen der Firma D._______ AG aus den Jahren 1985-1988 (B-act. 6.3-6.6; SAK-act. 28.10) sowie einen nicht zuordenbaren, unvollständigen Lohnzettel (ohne Angabe der Firma, Firmeninsignien etc.; vgl. B-act. 2; SAK-act. 28.1) als Nachweis seines angeblich höher erzielten Erwerbseinkommen bei der SAK ein. Die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV, wonach die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen Beweis voraussetzt, schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus (BGE 117 V 261), weshalb nachfolgend anhand der vorgelegten Beweismittel zu prüfen ist, ob die Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind (vgl. E. 4.3 hiernach).

C-4557/2016 4.3 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die im IK-Auszug angeführten Erwerbseinkommen und Beitragszeiten für 1984, 1985, 1988 und 1989 tatsächlich offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind, womit sie gegebenenfalls zu berichtigen sind. 4.3.1 Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Oktober bis Dezember 1984 (3 Monate) bei E._______AG in (…) tätig war und ein AHV/IVbeitragspflichtiges Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 6‘211.– im IK eingetragen wurde (SAK-act. 22.5). Die G._______ AHV-Ausgleichskasse in (…) bestätigte mit Schreiben vom 17. August 2016, dass die im IK erfassten Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 1984 mit den Angaben auf der Lohnbescheinigung des Arbeitgebers übereinstimmen. Unterlagen aus denen hervorgeht, ob noch weiteres, nicht AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 1984 durch den Versicherten erzielt worden ist, liegen laut der Ausgleichskasse nicht vor (SAK-act. 45). Da auch der Beschwerdeführer keinen vollen Beweis dafür erbringen konnte, dass ihm im Jahr 1984 tatsächlich ein höheres Einkommen ausbezahlt wurde (Jahreslohnbescheinigung, Lohnzettel etc.), wie von ihm behauptet (vgl. Art. 8 ZGB zur Beweislast von behaupteten Tatsachen), ist von der Richtigkeit des von der Firma E._______AG gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten AHV/IV-pflichtigen Erwerbseinkommens für das Jahr 1984 auszugehen, das im individuellen Konto mit einem Betrag von insgesamt Fr. 6‘211.– eingetragen wurde. 4.3.2 4.3.2.1 Für das im Januar 1985 erzielte Erwerbseinkommen liegen folgende Beweismittel vor: Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Januar 1985 bei E._______AG in (…) tätig, bei der G._______ AHV- Ausgleichskasse versichert war und ein AHV/IV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 4‘096.– im IK eingetragen wurde (SAK-act. 22.5). Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Lohnzettel „Januar 85“ (B-act. 6.2; SAK-act. 28.1) ist lediglich ein Indiz dafür, dass es sich bei dem angeführten „Grundlohn“ von Fr. 4‘096.– mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um das AHV/IV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen für Januar 1985 bei der E._______AG handelt, das bereits im IK vermerkt wurde (vgl. SAK-act. 22.5). Bekräftigt wird dies insofern, als der Beschwerdeführer erst am 18. Februar 1985 zur Firma D._______ AG gewechselt hat und gemäss dem detaillierten Lohnkontoblatt 1985 dieses

C-4557/2016 Unternehmens dem Beschwerdeführer für Januar 1985 kein Monatslohn ausgerichtet wurde (B-act. 6.3, 6.4; Vermerk: „Eintritt: 18.02.85“). Dem vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Lohnzettel „Januar 85“ (SAKact. 28 S. 1) kommt kein voller Beweiswert zu, zumal dieser unvollständig und nicht eindeutig zuordenbar ist (ohne Angabe des Firmennamens, der Firmeninsignien etc.). Da auf Basis der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, welche Zulagen (Fr. 1‘618.–; recte wohl Fr. 618.– [Hinweis: Barlohn Fr. 4‘714.– - Fr. 618.– = Grundlohn von Fr. 4‘096.–]) gemäss dem Lohnzettel „Januar 85“ ausgerichtet wurden, die allenfalls AHV/IVbeitragspflichtig sind (z.B. beitragspflichtige Gratifikation oder nicht beitragspflichtige Wegvergütung, Familienzulagen etc.; vgl. B-act. 6.2; SAK-act. 28.1), kann der Beschwerdeführer (vorerst) mangels rechtsgenüglicher Beweismittel (z.B. ein für die Steuerbehörde detailliert aufbereiteter Lohnausweis aus dem Jahr 1985) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass dem Beschwerdeführer im Januar 1985 ein höherer Nettolohn von Fr. 4‘446.– ausbezahlt worden sei, konnte im vorliegenden Verfahren nicht im Sinne des vollen Beweises nachgewiesen werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz nur unzureichend ihren Abklärungspflichten nachgekommen ist und aufgrund von unrichtigen Annahmen den IK-Eintrag für Januar 1985 nachträglich geändert hat (s. E. 4.3.2.2 hiernach). 4.3.2.2 Der Eintrag des Erwerbseinkommens für Januar 1985 dürfte von der E._______AG in (...) stammen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der G._______ AHV-Ausgleichskasse vorgenommen worden sein (s. Eintrag Kassen-Nr. 95, SAK-act. 22.5). Eine diesbezügliche Bestätigung seitens der genannten Ausgleichskasse fehlt (vgl. Schreiben vom 17. August 2016, SAK-act. 45). Die von der D._______ AG ab Februar 1985 gemeldeten Erwerbseinkommen wurden hingegen bei der C._______ Ausgleichskasse für Handel und Industrie in (…) (Kassen-Nr. 32) im IK des Beschwerdeführers registriert und als korrekt eingetragen bestätigt. Die C._______ Ausgleichskasse für Handel und Industrie wies in ihrem Schreiben vom 6. Juni 2016 explizit darauf hin, dass sie aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen könne, ob es sich beim IK-Eintrag im Januar 1985 um die D._______ AG handle (SAK-act. 33/1), die bei ihr angeschlossen sei. Die Abklärungen, die zu einer IK-Korrektur aufgrund der Einträge im Januar 1985 führten (vgl. IK vom 7. Juni 2016, SAK-act. 35), wurden gemäss den Akten durch die C._______ Ausgleichskasse für Handel und Industrie (Kassen-Nr. 32) durchgeführt, deren IK-Korrektur zum einen ohne Kenntnis der dem Eintrag im IK vom 12. Februar 2016 (SAK-act. 22.5) zugrundeliegenden

C-4557/2016 Lohnabrechnungen und zum anderen unter falschen Annahmen (Zulagen betragen Fr. 618.– [nicht Fr. 1‘618.–]; Lohnabzüge vom Barlohn von Fr. 4‘714.– - Fr. 50.90 [Nichtbetriebsunfallprämien] - Fr. 217.10 [AHV/IV/EO/ALV]; dies ergibt das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einkommen von Fr. 4‘446.– bzw. den Barlohn von Fr. 4‘714.–) erfolgte. Die SAK hätte somit ihre Abklärungen bei der G._______ AHV- Ausgleichskasse (Kassen-Nr. 95) treffen müssen, nicht bei der C._______ Ausgleichskasse für Handel und Industrie. Die späteren Abklärungen bei der G._______ AHV-Ausgleichskasse beinhalten nur das Jahr 1984 und konnten damit zu keiner Klärung für den Januar 1985 führen. Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen (tatsächlicher Arbeitgeber, Beitragsmonate, Beitragshöhe) betreffend den Januar 1985 bei der G._______ AHV-Ausgleichskasse und gestützt auf diese Abklärungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4.3.3 Gemäss Auszug aus dem IK vom 12. Februar 2016 hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Februar - Dezember 1985 ein Erwerbseinkommen von rund Fr. 40‘568.– bei der Firma D._______ AG erzielt (SAKact. 22.4). Dies deckt sich mit den Angaben in der Lohnbescheinigung für das Jahr 1985 der Firma D._______ AG, die unter dem Namen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom Februar bis Ende Dezember 1985 einen AHV/IV/EO-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 40‘568.– ausgewiesen hat (Bact. 12.1). Auch der vom Beschwerdeführer eingereichten, detaillierten Jahresabrechnung für 1985 ist nichts anderes zu entnehmen (vgl. Bact. 6.4). Der in der Spalte „106“ angeführte Jahreslohn von Fr. 40‘568.– resultiert aus dem Bruttojahreslohn von Fr. 43‘604.45 abzüglich der nicht beitragspflichtigen Kinderzulagen von Fr. 1‘866.– und der Wegvergütung von Fr. 1‘170.40, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat. Demzufolge kann keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des im individuellen Konto vom 12. Februar 2016 eingetragenen Erwerbseinkommens von Fr. 40‘568.– für den Zeitraum von Februar bis Ende Dezember 1985 bestätigt werden. 4.3.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beitragszeiten und das erzielte Erwerbseinkommen für die Jahre 1986 und 1987 seitens der Vorinstanz überprüft bzw. von der C._______ Ausgleichskasse für Handel und Industrie bestätigt wurden (B-act. 11). Für 1986 und 1987 sind im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers je 12 Beitragsmonate ausgewiesen. Das AHV/IV-pflichtige Erwerbseinkommen beträgt für 1986 Fr. 48‘166.–, für 1987 Fr. 50‘400.– (SAK-act. 22.4).

C-4557/2016 4.3.5 Für 1988 sind im Auszug aus dem IK des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2016 eine Erwerbstätigkeit bei der Firma D._______ AG im Zeitraum von Januar bis November 1988 und ein Erwerbseinkommen von Fr. 50‘471.– registriert (SAK-act. 22.4). Dies deckt sich mit den Angaben in der Lohnbescheinigung für das Jahr 1988 der Firma D._______ AG vom 30. Januar 1989, die unter dem Namen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 1988 einen AHV/IV/EO-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 50‘471.85 ausgewiesen hat (B-act. 12.4). Unterlagen, die auf ein erzieltes Erwerbseinkommen auch für den Monat Dezember 1988 schliessen lassen, sind nicht aktenkundig. Dem Lohnauszug für das Jahr 1988 ist zudem der Hinweis zu entnehmen „Austritt: 30.11.88“, was sich mit der Aktenlage deckt. Wie die Vorinstanz zurecht feststellte, genügt das vom Beschwerdeführer vorgelegte Kündigungsschreiben vom 31. August 1988 (B-act. 6.7) nicht als Nachweis dafür, dass er auch tatsächlich einen Lohn für Dezember 1988 ausbezahlt erhalten hatte. Ein offensichtlich fehlender Eintrag für Dezember 1988 ist somit nicht feststellbar, weshalb die Einträge im IK für 1988 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig und richtig sind. 4.3.6 Gemäss Auszug aus dem IK vom 12. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von März bis Juli 1989 bei der Firma D._______ AG gearbeitet und ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 4‘262.– erzielt hat (SAK-act. 22.4). Das Argument des Beschwerdeführers, er habe im Januar und Februar 1989 „in einem anderen Unternehmen gearbeitet“, weshalb auch für diesen Zeitraum das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sei, hält nicht stand, zumal er dies nicht nachweisen konnte. Die Vorinstanz konnte zutreffend darlegen, dass sie ohne Angaben über den Arbeitgeber (z.B. Name, Arbeitsort) keine Nachforschungen durchführen könne und es ihr vorliegend auch nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob in diesen Monaten AHV-Beiträge für den Beschwerdeführer abgeführt worden seien (B-act. 11). Mangels Nachweis ist somit von der Richtigkeit der Einträge im IK auszugehen. 4.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht den vollen Beweis dafür erbringen konnte, dass die Einträge in seinem individuellen Konto – insbesondere für die Jahre 1984, 1985 (2-12) 1988 und 1989 – offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind. Demnach ist eine Berichtigung seiner Beitragszeiten und Erwerbseinkommen im individuellen Konto vom 12. Juni 2016 (SAK-act. 22.4-5) nicht gerechtfertigt (siehe nachfolgende Übersicht; vgl. auch E. 4.2 mit Hinweis zu Art. 141

C-4557/2016 Abs. 3 AHVV). Vorbehalten bleiben die Einträge für das Jahr 1985 – insbesondere für Januar 1985 –, die von der SAK erneut abzuklären und im IK gegebenenfalls zu berichtigen sind. 1984 10-12 (E._______ AG) Fr. 6‘211.– Januar 1985 01-01 (E._______ AG) Fr. 4‘096.– 1985 02-12 (D._______ AG) Fr. 40‘568.– 1986 01-12 (D._______ AG) Fr. 48‘166.– 1987 01-12 (D._______ AG) Fr. 50‘400.– 1988 01-11 (D._______ AG) Fr. 50‘471.– 1989 03-07 (D._______ AG) Fr. 4‘262.– Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers insgesamt (vor der Einkommensteilung): Fr. 204‘174.– Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 1984 bis 1989 (55 Beitragsmonate) ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 204‘174.– (vor der Einkommensteilung). Zu diesem Ergebnis ist auch die Vorinstanz in ihren ursprünglichen Berechnungen zur Altersrente gekommen (SAK-act. 23.2). Für die im Anschluss vorzunehmende Einkommensteilung ist nebst dem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers auch jenes der von ihm geschiedenen Ehegattin heranzuziehen. Die Beitragszeiten und Erwerbseinkommen der ehemaligen Ehegattin sind im Auszug aus dem individuellen Konto wie folgt deklariert (B-act. 3.1; SAK-act. 22.4-5):

C-4557/2016 1985 05-12 (Klinik Schloss F._______ AG) Fr. 28‘380.– 1986 01-12 (Klinik Schloss F._______ AG) Fr. 46‘800.– 1987 03-06 (Klinik Schloss F._______ AG) Fr. 30‘788.– 1988 04-12 (Klinik Schloss F._______ AG) Fr. 34‘168.– 1989 01-12 (Klinik Schloss F._______ AG) Fr. 53‘300.– 1990 01-06 (Klinik Schloss F._______ AG) Fr. 29‘200.– Erwerbseinkommen der Ehegattin insgesamt (vor der Einkommensteilung): Fr. 222‘636.– Soweit der Beschwerdeführer die registrierten Einkommensbeträge im IK seiner ehemaligen Gattin bemängelt, ist festzuhalten, dass er keinen Anspruch auf Berichtigung der Einträge im IK seiner von ihm im Januar 2006 geschiedenen Ehefrau hat, zumal nach der Scheidung kein Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehegattin besteht und ausschliesslich die versicherte Person (i.c. die Ex-Frau), für die ein individuelles Konto geführt wird, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen oder eine Berichtigung der Einträge innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges verlangen kann (siehe Art. 141 Abs. 1 und 2 AHVV). 4.5 Der Beschwerdeführer war von Juli 1983 bis Januar 2006 verheiratet. Laut den IK-Auszügen vom 12. Februar 2016 und 17. August 2016 (SAKact. 22, B-act. 3.1) war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1985 bis 1989 und seine Ehegattin von 1985 bis 1990 in der Schweiz erwerbstätig und in der AHV versichert. Gemäss Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, je hälftig geteilt (vgl. E. 3.6 m.w.H.). In einem zweiten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Einkommensteilung (Splitting) nach Auflösung der Ehe für die Jahre 1985 bis 1989 korrekt durchgeführt wurde – vorbehaltlich des noch abzuklärenden Einkommens des Beschwerdeführers für Januar 1985 (vgl. E. 4.3.2 m.w.H.).

C-4557/2016 4.5.1 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2016 (SAK-act. 22.2-22.5) wurde das Erwerbseinkommen der beiden Eheleute (vgl. E. 4.4) wie folgt geteilt: Einkommen des Beschwerdeführers (vor dem Splitting) hälftiger Einkommensteil des Beschwerdeführers an frühere Ehegattin hälftiger Einkommensteil von früherer Ehegattin Einkommen des Beschwerdeführers (nach dem Splitting) 1984 (10-12): Fr. 6‘211.– kein Splitting nicht in der CH erwerbstätig Fr. 6‘211.– 1985 (01-01): Fr. 4‘096.– - Fr. 2‘048.– Fr. 2‘048.– 1985 (02-12): Fr. 40‘568.– - Fr. 20‘284.– + Fr. 14‘190.– Fr. 34‘474.– 1986 (01-12): Fr. 48‘166.– - Fr. 24‘083.– + Fr. 23‘400.– Fr. 47‘483.– 1987 (01-12): Fr. 50‘400.– - Fr. 25‘200.– + Fr. 15‘394.– Fr. 40‘594.– 1988 (01-11): Fr. 50‘471.– - Fr. 25‘235.– + Fr. 17‘084.– Fr. 42‘320.– 1989 (03-07): Fr. 4‘262.– - Fr. 2‘131.– + Fr. 26‘650.– Fr. 28‘781.– Summe - Fr. 98‘981.– + Fr. 96‘718.– Fr. 201‘911.– Demnach beträgt das Einkommen des Beschwerdeführers nach durchgeführter Einkommensteilung Fr. 201‘911.–. Zu diesem Ergebnis ist die Vorinstanz in ihren Berechnungen sowie in der von ihr aufgehobenen Verfügung vom 12. Februar 2016 gekommen (SAK-act. 23.2, 26), das grundsätzlich nicht zu beanstanden ist – vorbehaltlich des noch offenen Abklärungsergebnisses für Januar 1985 (E. 4.3.2). Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 (SAK-act. 38) hat die Vorinstanz die Verfügung vom 12. Februar 2016 aufgehoben und das im IK vom 12. Februar 2016 für Januar 1985 eingetragene Erwerbseinkommen von Fr. 4‘096.– unzulässigerweise auf Fr. 4‘714.– korrigiert (s. E. 4.3.2 hiervor), weshalb sich das verbleibende Einkommen nach der hälftigen Teilung der Fr. 4‘714.– für das Jahr 1985 auf Fr. 38‘879.– ([Fr. 4‘714.–

C-4557/2016 : 2] + Fr. 36‘522.–) erhöhen würde. Damit würde sich im Ergebnis das Einkommen des Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 204‘268.– erhöhen (SAK-act. 38). Da jedoch bezüglich der IK-Einträge für Januar 1985 erneute Abklärungen zu treffen sind und gegebenenfalls eine Berichtigung der Einträge im IK für das Jahr 1985 vorzunehmen ist, kann das Ergebnis (Gesamteinkommen des Beschwerdeführers nach dem Splitting) vorerst offen bleiben. 5. Nach dem Gesagten und unter Gesamtwürdigung des bisher Dargelegten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, in seinem individuellen Konto seien die Erwerbseinkommen (vor der Einkommensteilung) und/oder die Beitragszeiten – insbesondere aus den Jahren 1984, 1985 (2-12), 1988 und 1989 – unrichtig oder unvollständig erfasst worden, nicht durchdringt. Eine nachträgliche Berichtigung der Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers ist somit nicht gerechtfertigt (E.4.3). Hingegen wird seine Beschwerde betreffend der Einträge für Januar 1985 mangels unzureichender Abklärungen durch die Vorinstanz teilweise gutgeheissen (E. 4.3.2). Sein Begehren, die „fluktuierenden“ Erwerbseinkommen seiner ehemaligen Ehegattin zu berichtigen, wird abgewiesen, zumal die Berichtigung von Einträgen nur jenen Versicherten zusteht, für die ein individuelles Konto geführt wird (E. 4.4). Zudem konnte das Bundesverwaltungsgericht aufzeigen, dass die Einkommensteilung ab Februar 1985 bis Ende 1989 (grundsätzlich) gesetzeskonform durchgeführt wurde (vorbehaltlich der Ausführungen bezüglich der IK-Einträge im Januar 1985). Im Ergebnis wurde das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, das als Basis für die weitere Berechnung der Altersrente dient, unzureichend ermittelt. Demzufolge ist die Angelegenheit zwecks Abklärung bei der G._______ AHV-Ausgleichskasse, gegebenenfalls Berichtigung der Einträge (1985) im individuellen Konto des Beschwerdeführers sowie zur Neuberechnung der Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. 6. Nachfolgend ist die Kosten- und Entschädigungsfrage zu klären. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

C-4557/2016 6.2 Dem Beschwerdeführer ist in der Höhe seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen, die vorliegend mangels Einreichen einer Kostennote und in Berücksichtigung der Mandatierung von Rechtsanwalt Calan erst per 13. Oktober 2016 pauschal auf Fr. 200.– inklusive Auslagen und exklusive MWST, welche nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), festzulegen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung 4.3.2 und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zulasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite hingewiesen.

C-4557/2016 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-4557/2016 — Bundesverwaltungsgericht 02.11.2017 C-4557/2016 — Swissrulings