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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2026 C-441/2026

12 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,756 mots·~19 min·4

Résumé

Tarmed | Krankenversicherung, provisorischer Taxpunktwert für das Gesamttarifsystem (Tardoc und ambulante Pauschalen), für ambulante Leistungen ab dem 1. Januar 2026, Beschluss des Regierungsrats des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-441/2026

Urteil v o m 1 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien 1. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Baden, 2. Einsiedler Krankenkasse, Kronenstrasse 19, Postfach 57, 8840 Einsiedeln, 3. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald, 4. Genossenschaft Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg, 5. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern, 6. Atupri Gesundheitsversicherung AG, Laupenstrasse 18, 3008 Bern, 7. Avenir Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martignyl, 8. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19, 6144 Zell LU, 9. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart, 10. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel, 11. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Abläsch 8, Postfach, 8762 Schwanden GL, 12. curaulta, Palius 33C, Postfach 41, 7144 Vella,

13. EGK Grundversicherungen AG, Birspark 1, 4242 Laufen, 14. Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach 5652, 8050 Zürich, 15. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15, 3930 Visp, 16. vita surselva, Bahnhofstrasse 33, Postfach 217, 7130 Ilanz, 17. Verein Krankenkasse Visperterminen, Dorfstrasse 66, 3932 Visperterminen, 18. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société cooperative, Place centrale 5, 1937 Orsières, 19. Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil, 20. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Künten, 21. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur, 22. Galenos AG, Binzmühlestrasse 95, 8050 Zürich, 23. rhenusana, Widnauerstrasse 6, 9435 Heerbrugg, 24. Mutuel Assurance Maladie SA, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny, 25. AMB Assurances SA, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny, 26. Philos Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny, 27. Assura-Basis AG, Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully, 28. Visana AG, Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16, 29. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG, 30. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16, 31. Gemeinsame Einrichtung KVG, Industriestrasse 78, 4600 Olten, alle vertreten durch santéservices ag, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4500 Solothurn, diese wiederum vertreten durch MLaw Andreas Miescher, Rechtsanwalt, Aarejura Rechtsanwälte Solothurn AG, Bielstrasse 9, Postfach 130, 4502 Solothurn, Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. HOCH Health Ostschweiz, Rorschacher Strasse 95, 9007 St. Gallen, 2. Geriatrische Klinik St.Gallen AG, Rorschacher Strasse 94, 9000 St. Gallen, 3. Psychiatrie St.Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 4. Stiftung Sonnenhof, Klinik Sonnenhof, Sonnenhofstrasse 15, 9608 Ganterschwil, 5. Stiftung Kliniken Valens, Taminaplatz 1, 7317 Valens, alle vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerinnen,

Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen, handelnd durch Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, provisorischer Taxpunktwert für das Gesamttarifsystem (Tardoc und ambulante Pauschalen) für ambulante Leistungen ab dem 1. Januar 2026, Beschluss des Regierungsrats des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2025.

C-441/2026 Sachverhalt: A. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Vorinstanz) hat am 16. Dezember 2025 folgenden Beschluss getroffen (RRB 2025/934; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 2): 1. Für ambulante ärztliche Leistungen von HOCH Health Ostschweiz und der Geriatrischen Klinik St. Gallen AG, die im Verhältnis zur tarifsuisse ag (ohne SWICA Krankenversicherung AG) abgerechnet werden, wird ein provisorischer Taxpunktwert (TPW) für TARDOC und ambulante Pauschalen von Fr. 0.90 festgesetzt. 2. Für ambulante ärztliche Leistungen der Psychiatrie St. Gallen, der Stiftung Sonnenhof und der Stiftung Kliniken Valens, die im Verhältnis zur tarifsuisse ag (einschliesslich SWICA Krankenversicherung AG) abgerechnet werden, wird ein provisorischer TPW für TARDOC und ambulante Pauschalen von Fr. 0.90 festgesetzt. 3. Der provisorische Tarif gilt ab dem 1. Januar 2026 und längstens bis zur Genehmigung eines Tarifvertrags oder bis zu einer allfälligen hoheitlichen Festsetzung eines definitiven Tarifs. 4. Der rückwirkende Ausgleich einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen Tarif nach Ziff. 1 und 2 dieses Beschlusses und dem definitiven Tarif bleibt vorbehalten. 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Gemäss Publikation 1006486270 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB Nr. 222 vom 17. November 2025 lautet die Firma «tarifsuisse ag» neu «santéservices ag». B. B.a Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben 30 Krankenversicherungen in der Schweiz sowie die Gemeinsame Einrichtung KVG, alle vertreten durch die santéservices ag (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 19. Januar 2025 (recte: 2026) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und die Festsetzung eines provisorischen TPW von Fr. 0.86 zwischen den jeweiligen Tarifparteien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs. Den Beschwerdegegnerinnen sei zudem eine Frist von 6 Monaten ab Erlass

C-441/2026 des Urteils in dieser Sache zur Einleitung eines definitiven Tariffestsetzungsverfahrens anzusetzen und im Unterlassungsfall der Wegfall des provisorischen Tarifs anzudrohen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1a–d). Ferner beantragten die Beschwerdeführerinnen die Vormerkung von Rückforderungen aus Tarifdifferenzen zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif zugunsten der Beschwerdeführerinnen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen bis zum Ablauf der Einleitungsfrist respektive für die Dauer des Beschwerdeverfahrens um vorsorgliche Festsetzung eines provisorischen Arbeitstarifs von Fr. 0.86 sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Verfahrensanträge Ziff. 1–2). B.b Die Beschwerdeführerinnen wurden mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2026 aufgefordert, bis zum 23. Februar 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Des Weiteren wurden die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz ersucht, innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine auf die Eintretensfrage beschränkte Vernehmlassung sowie eine Stellungnahme zu den beiden Verfahrensanträgen (vorsorgliche Festsetzung eines provisorischen Arbeitstarifs bis zum Ablauf der Einleitungsfrist respektive für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) einzureichen (BVGer-act. 4). B.c Am 27. Januar 2026 ging der Betrag von Fr. 5'000.– in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 8). B.d Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2026 das Nichteintreten auf die Beschwerde sowie die Abweisung der Anträge auf vorsorgliche Festsetzung eines provisorischen Arbeitstarifs (bzw. Taxpunktwerts) von Fr. 0.86 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (BVGer-act. 9). B.e Die Beschwerdegegnerinnen beantragten mit Stellungnahme vom 13. Februar 2026 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, und die Abweisung der Verfahrensanträge (BVGer-act. 10).

C-441/2026 B.f Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2026 ging jeweils ein Doppel der beschränkten Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz an die Beschwerdeführerinnen. Ferner wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 2. März 2026 abgeschlossen (BVGer-act. 11). B.g Die Beschwerdeführerinnen bestätigten mit unaufgeforderter Replik vom 2. März 2026 ihre Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 19. Januar 2026 (BVGer-act. 12).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 2. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind als Adressatinnen durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demnach sind die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation erfüllt. 3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben, und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 4. Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2; Urteil des BGer 9C_575/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2.1). Zu den

C-441/2026 Verfügungen gehören auch Zwischenverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Die Zwischenverfügung unterscheidet sich von der Endverfügung dadurch, dass sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt in Richtung Verfahrenserledigung darstellt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren. Sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für dessen Dauer Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 905 m.H. auf Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.3). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Qualifikation des angefochtenen Beschlusses als Zwischenverfügung oder Endentscheid. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen geltend, für den TPW ab 2026 bestehe kein laufendes Hauptverfahren, weshalb der angefochtene Beschluss mangels Akzessorietät nicht als Zwischenentscheid qualifiziert werden könne. Demgegenüber sind Vorinstanz und Beschwerdegegnerinnen der Ansicht, dass es sich beim angefochtenen Beschluss klar und unmissverständlich um die Festsetzung eines provisorischen Tarifs handle, weshalb das vorliegende Anfechtungsobjekt zweifelsfrei als Zwischenentscheid zu qualifizieren sei. 4.2 Der angefochtene Beschluss betrifft die Festsetzung eines provisorischen Tarifs vor der Genehmigung respektive Festsetzung eines definitiven Tarifs für die Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen (TARDOC und ambulante Pauschalen) in Bezug auf die betreffenden Parteien für die Zeit ab 1. Januar 2026 und längstens bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs, unter Vorbehalt des rückwirkenden Ausgleichs einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen Tarif und dem definitiven Tarif. Der provisorische Tarif wurde festgelegt, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden (vgl. RRB 2025/934 S. 6 [BVGer-act. 1 Beilage 2]). Gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben provisorisch festgesetzte Arbeitstarife lediglich vorläufigen Charakter und sind als vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren. Dabei ist nicht massgebend, ob die vorsorgliche Anordnung vor oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens erlassen worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die vorsorgliche Anordnung im Hinblick auf ein derartiges Hauptverfahren erfolgt ist. Denn sobald der Regierungsrat entweder einen Tarifvertrag genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG) oder gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG einen Tarif hoheitlich festgesetzt hat, fallen die festgesetzten provisorischen Tarife (für die

C-441/2026 betreffenden Parteien) dahin (vgl. Urteile des BVGer C-1078/2024 vom 3. Juli 2025 E. 5.2.5; C-1303/2024 vom 16. Juli 2024 E. 1.2; C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.2 und E. 4.2.4; C-124/2012 E. 3.2.4). Soweit die Beschwerdeführerinnen bemängeln, es bestehe kein laufendes Hauptverfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Tarifpartner stets zur Durchführung entsprechender Tarifverhandlungen verpflichtet sind. Kommt kein Tarifvertrag zustande werden die Tarife hoheitlich festgesetzt (Art. 47 Abs. 1 KVG). Auch nach Vorliegen vereinbarter oder hoheitlich festgesetzter Tarife sind die Tarifpartner zur ständigen Tarifpflege verpflichtet (vgl. BVGE 2010/24 E. 5.2.1; Urteile des BVGer C-1303/2024 E. 3.3.1; C-7165/2010 vom 24. Februar 2011 E. 5.3 m.w.H.). Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Beschwerdegegnerinnen sind verpflichtet, auf eine Tarifeinigung betreffend das Jahr 2026 hinzuwirken (vgl. Art. 46 KVG). Kommt kein Tarifvertrag zustande wird die Kantonsregierung den Tarif festzusetzen haben (Art. 47 KVG). Die provisorischen Tarife gemäss dem hier angefochtenen Beschluss wurden offensichtlich im Hinblick auf dieses gesetzlich vorgesehene Vorgehen festgesetzt. Von einer fehlenden Akzessorietät zum Hauptverfahren kann nicht die Rede sein. 4.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss folglich als Zwischenverfügung zu qualifizieren. 5. Die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die – wie hier – nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 45 Abs. 1 VwVG), ist gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Verfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (vgl. BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteile C-890/2024 E. 2.2; C-124/2012 E. 3.2.1). Grundsätzlich obliegt es der beschwerdeführenden Partei, substantiiert darzulegen, dass eine der beiden Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt ist. Erfüllt die beschwerdeführende Partei ihre

C-441/2026 Substantiierungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H; Urteil des BVGer C-890/2024 E. 4.1.2 m.w.H.). 5.1 Zur Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG bringen die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen Folgendes vor: 5.1.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils damit, dass erstens der angefochtene Beschluss die Verhandlungsbereitschaft der Beschwerdegegnerinnen massgeblich verringere. Zweitens würden rechtsprechungsgemäss Rückforderungen von Leistungserbringern gegenüber Krankenversicherer als regelmässig leichter abzuwickeln eingestuft als umgekehrt, weshalb die Beschwerdeführerinnen mit dem angefochtenen Beschluss dereinst mit einem aufwändigen Rückforderungsinkasso konfrontiert wären. Drittens sei tariflich eine Teuerung auf die Beschwerdeführerinnen überwälzt worden, obwohl für den fraglichen Zeitraum weder eine relevante Teuerung eingetreten sei noch die bundesrätlichen Kriterien für die Teuerungsüberwälzung eingehalten worden seien. Des Weiteren könnte sich eine nun abzeichnende Tarifblockade mit der Klärung der materiellrechtlichen Frage vorfrageweise klären lassen, womit gleichzeitig die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt wären. 5.1.2 Die Vorinstanz verneint unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils. Des Weiteren handle es sich bei der Frage, ob durch den provisorischen Tarif unzulässigerweise eine Teuerung überwälzt worden sei, um eine materiellrechtliche Frage, die erst zu klären wäre, wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. 5.1.3 Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, die Beschwerdeführerinnen seien ihrer Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen; ihre Ausführungen würden sich in pauschalen Behauptungen erschöpfen. Namentlich würden die Beschwerdeführerinnen nicht den geringsten Beleg dafür liefern, dass die strittigen Arbeitstarife den Verhandlungsprozess tatsächlich beeinträchtigt oder gar torpediert hätten. Vielmehr hätten die Parteien im Nachgang zum angefochtenen Beschluss ernsthafte Verhandlungen aufgenommen und geführt. Sodann begründe nach der Rechtsprechung die blosse Möglichkeit, dereinst eine Tarifdifferenz rückwirkend geltend machen zu müssen, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführerinnen in

C-441/2026 keiner Weise dargelegt, inwiefern das konkrete Risiko der Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung gegenüber den Beschwerdegegnerinnen bestünde. Des Weiteren sei auch die Rüge der ungerechtfertigten Überwälzung der Teuerung unsubstantiiert und beschränke sich auf eine materielle Kritik an der von der Vorinstanz berücksichtigten Teuerung. Schliesslich sei die Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG offenkundig nicht erfüllt, da auch die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen würde. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Gutheissung der Beschwerde lediglich dazu führen würde, dass ein anderer provisorischer Tarif festgesetzt würde, mithin die vorsorglichen Massnahmen der Vorinstanz durch diejenigen des Gerichts ersetzt würden. Ein Endentscheid läge damit nicht vor. Auch das kumulative Erfordernis einer bedeutenden Zeit- und Kostenersparnis ist nicht erfüllt, da das Massnahmeverfahren aufgrund der Akzessorietät zum Hauptverfahren Letzteres nicht ersetzen kann (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer C-1303/2024 E. 3.1; C-890/2024 E. 4.2.4; C-6022/2022 vom 4. Juli 2023 E. 3.2 ff.; C-124/2012 E. 3.4). Folglich kann gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG keine Zulässigkeit der Beschwerde begründet werden. 5.3 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss. Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil C-890/2024 E. 4.1.1 m.w.H.). 5.3.1 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zunächst darauf, der angefochtene Beschluss verringere die Verhandlungsbereitschaft der Beschwerdegegnerinnen. Sie konkretisieren allerdings nicht, inwiefern diese nicht mehr gegeben sein soll. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerinnen darauf hingewiesen haben, es hätten am 31. Oktober 2025, 26. November 2025 sowie am 27. Januar 2026 Verhandlungsrunden zwischen den Parteien stattgefunden. Dazwischen hätte ein Verhandlungsaustausch per E-Mail stattgefunden. Vor diesem Hintergrund sind keinerlei ausreichend substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine mangelnde Verhandlungsbereitschaft auf der einen oder anderen Seite

C-441/2026 hinweisen würden (zur begrenzten Vertragsfreiheit bei der Tarifgestaltung: Urteile C-1303/2024 E. 3.3.1; C-890/2024 E. 4.1.5). 5.3.2 Bei einem provisorischen Tarif handelt es sich definitionsgemäss nur um eine vorübergehende Übergangslösung, welche das Ergebnis späterer Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren grundsätzlich weder rechtlich noch faktisch vorwegnimmt. Von diesem Grundsatz wäre allenfalls dann abzuweichen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz bewusst ein Präjudiz schaffen wollte, und damit durch ihr Vorgehen zumindest den objektiven Anschein erweckt, sich ihre Meinung betreffend den (definitiven) Taxpunktwert bereits gebildet zu haben. Grundsätzlich vermögen jedoch Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie inhaltlich richtig oder falsch, keinen objektiven Anschein der Voreingenommenheit derjenigen Behörde zu begründen, welche die Massnahme verfügt. Mit Bezug auf Arbeitstarife hat der damals zuständige Bundesrat festgehalten, die Kantonsregierung könne zur Vermeidung eines tariflosen Zustands provisorische Massnahmen treffen, indem sie eine neutrale Haltung einnehme und beispielsweise einen Vertragstarif als anwendbar erkläre oder die Geltungsdauer des bisherigen Tarifs verlängere. Dagegen würden Vertragsverhandlungen vereitelt, wenn die Vorinstanz vorgängig mitteile, welchen Tarif sie bei Scheitern der Vertragsverhandlungen (definitiv) festzulegen beabsichtige (vgl. Urteile des BVGer C-1774/2024 vom 9. August 2024 E. 3.1.6 m.w.H.; C-890/2024 E. 4.1.5). Letzteres hat die Vorinstanz vorliegend nicht getan. Vielmehr weist sie in ihrem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass der provisorische Tarif keine präjudizielle Wirkung auf eine inhaltliche Beurteilung eines allfälligen Festsetzungsbegehrens entfalte. Die Regierung werde die Frage, in welcher Höhe der definitive TPW für TARDOC und die ambulanten Pauschalen für das Jahr 2026 festzusetzen seien, frei prüfen. Der definitive Tarif könne vom provisorischen Tarif sowohl nach unten als auch nach oben abweichen (RRB 2025/934 S. 10 Ziff. 15 [BVGer-act. 1 Beilage 2]). 5.3.3 Der Ausgleich von Tarifdifferenzen respektive die damit verbundenen Nach- bzw. Rückforderungen mögen durchaus mit einem administrativen Aufwand verbunden sein. Dieser administrative Aufwand ist jedoch systemimmanent, da vorliegend ein provisorischer Tarif festgesetzt wurde. Allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, vermag praxisgemäss keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen. Vielmehr muss im Zusammenhang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rückabwicklung gerechnet werden (vgl. Urteile

C-441/2026 des BVGer C-3318/2024 vom 4. Juni 2025 E. 4.3; C-1774/2024 E. 3.1.5 m.w.H.; C-890/2024 E. 4.1.4 m.w.H.). Von einem rechtsrelevanten Nachteil könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Versicherer durch den provisorisch festgesetzten Tarif in ihrer Existenz bedroht wären oder im Falle eines für sie ungünstigen Entscheides die Rückforderungsansprüche nicht durchsetzen könnten (vgl. Urteile C-1303/2024 E. 3.3 m.H.; C-890/2024 E. 4.1.4 m.H.; C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 5.1). Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. 5.3.4 Die Rüge der unzulässigen Überwälzung der Teuerung ist eine materiell-rechtliche Frage, welche die Angemessenheit des angefochtenen Beschlusses betrifft, mithin nicht im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen zu prüfen ist. An dieser Stelle kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Vorinstanz bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt, der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. BVGE 2014/3 E. 1.4.1; 2010/25 E. 2.4.1; Urteil C-195/2012 E. 5). Der Grundsatz der provisorischen Anwendung des – unter den beantragten oder vorinstanzlich verfügten – niedrigsten Tarifs, richtet sich in erster Linie an die Gerichtsbehörde, die gemäss Art. 56 VwVG eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlassen hat und gilt überdies nicht ausnahmslos. So wird bei der Festlegung provisorischer Tarife die Berücksichtigung der Teuerung praxisgemäss als sachliches Kriterium betrachtet (vgl. Urteile C-1303/2024 E. 3.3.2.1; C-890/2024 E. 4.3.3). 5.3.5 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu verneinen. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG nicht erfüllt sind, sodass die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss nicht zulässig ist. 6.2 Mit Blick auf die dargelegte ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig, sodass im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 6.3 Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, sind die Verfahrensanträge betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

C-441/2026 6.4 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens, mit welchem den Anträgen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen auf Nichteintreten entsprochen wird, rechtfertigt es sich, ihnen das Doppel der unaufgefordert eingereichten Replik der Beschwerdeführerinnen vom 2. März 2026 (BVGer-act. 12) mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Diese sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten. 7.2 Die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen ist den Beschwerdegegnerinnen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, ebenso die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.

C-441/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 3. Den Beschwerdegegnerinnen wird zu Lasten der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

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C-441/2026 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2026 C-441/2026 — Swissrulings