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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2019 C-4400/2019

19 septembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·692 mots·~3 min·5

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Abweisung des Leistungsgesuchs mangels Mitwirkung; Verfügung der IVSTA vom 26. Juni 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4400/2019

Urteil v o m 1 9 . September 2019 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, (Deutschland), Versicherte,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Abweisung des Leistungsgesuchs mangels Mitwirkung; Verfügung IVSTA vom 26. Juni 2019.

C-4400/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Juni 2019 das Gesuch von A._______ (Versicherte) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abwies (BVGeract. 1/1), dass gegen diese Verfügung innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden konnte (Art. 56 und 60 ATSG [SR 830.1], Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Versicherte innerhalb der Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 19. August 2019 unter Bezugnahme auf die erwähnte Verfügung an die Vorinstanz (Eingang: 22. August 2019) gelangte (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz diese Eingabe mit Schreiben vom 29. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 2. September 2019) zur weiteren Veranlassung weiterleitete (BVGer-act. 2), dass die Versicherte mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. September 2019 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (BVGer-act. 3), dass die Versicherte mit Schreiben vom 11. September 2019 (Eingang: 16. September 2019) erklärte, sie habe mit der besagten Eingabe keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wollen (BVGeract. 5), wovon das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis nimmt und gibt, dass unter diesen Umständen die Eingabe der Versicherten vom 19. August 2019 nicht als Beschwerde zu betrachten ist, weshalb vorliegend die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben sind (vgl. Art. 52 VwVG), dass somit auf die Eingabe vom 19. August 2019 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Zwischenverfügung vom 6. September 2019 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses aufzuheben ist, dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

C-4400/2019 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe der Versicherten vom 19. August 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Zwischenverfügung vom 6. September 2019 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Versicherte (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilage: Kopie der Eingabe der Versicherten vom 11.9.2019) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

C-4400/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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