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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2014 C-4379/2012

22 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,351 mots·~22 min·1

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Anschlussverfügung

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4379/2012

Urteil v o m 2 2 . Januar 2014 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______ AG, c/o B._______, Schweiz, vertreten durch Fürsprecherin Yvette R. Notter, Notter & Partner, Tavelweg 2, Postfach 260, 3074 Muri b. Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.

Gegenstand

Anschlussverfügung.

C-4379/2012 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 23. November 2007 übermittelte die A._______ – welche am 3. März 2010 in die A._______ AG [im Folgenden auch: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) umfirmiert worden war (vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 18. September 2013; vgl. auch act. 46) – der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) Anmeldungen für Arbeitnehmer und eine Arbeitnehmerin, den Fragebogen zur Anmeldung eines Betriebs sowie die rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Anschlussvereinbarung (Akten der Auffangeinrichtung [im Folgenden: act.] 1 bis 4). B. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 wurden der Auffangeinrichtung mehrere Austrittsmitteilungen zugestellt und dieser mitgeteilt, die "Firma A._______" sei per 31. Dezember 2007 aufgelöst worden (act. 5 und 6). Nach Vorliegen der Austrittsabrechnungen (act. 7, 8, 14 bis 16; vgl. auch act. 9, 11 bis 13) und der Beitragsrechnungen vom 23. Mai 2008 (act. 10) sowie vom 11. und 16. Juni 2008 (act. 21 und 23) erstellte die Auffangeinrichtung per 17. Juni und 3. Dezember 2008 Kontokorrentauszüge (act. 25 und 28). Daraufhin wurde die Auffangeinrichtung am 12. Februar 2009 vom Rechtsvertreter der Arbeitgeberin über die beabsichtigte Liquidation informiert und um Zustellung von Einzahlungsscheinen zur Vornahme von Abschlagszahlungen ersucht (act. 29). In der Folge wurde von den Parteien am 30. März resp. 27. April 2009 eine Schuldanerkennung und ein entsprechender Tilgungsplan unterzeichnet (act. 34; vgl. auch act. 36 bis 44). C. Nach Vorliegen eines Rentenbescheids der IV-Stelle des Kantons C._______ (act. 47) und Akten der Ausgleichskasse D._______ (act. 48 bis 51) erliess die Auffangeinrichtung am 24. Juli 2012 eine Verfügung (act. 53). Im Dispositiv wurde unter anderem ausgeführt, die Arbeitgeberin bleibe der Auffangeinrichtung per 1. Januar 2007 angeschlossen (Ziff. 1), und dieser würden die Kosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 450.- und Fr. 5'317.60 als Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität aller dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer als Schadenersatz in Rechnung gestellt. Ebenso werde für die Durchführung des Leistungsfalls bei fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 BVG ein Betrag von Fr. 750.- belastet (Ziff. 2).

C-4379/2012 D. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin und Notarin Yvette R. Notter-Strub, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. August 2012 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2012 sei aufzuheben (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss angefochtener Verfügung sollen der Beschwerdeführerin als "Zuschlag" bzw. "Schadenersatz" Fr. 5'317.60 in Rechnung gestellt werden. Wie dieser Zuschlag berechnet werde bzw. welcher Schaden zu ersetzen und wie die Schadensberechnung erfolgt sei, werde in dieser Verfügung nicht erwähnt. Es werde auch nicht angeführt, auf welche gesetzliche Bestimmung sich die Vorinstanz gestützt habe. Damit entbehre die Verfügung jeglicher rechtlichen Grundlage, und es sei einstweilen auch davon auszugehen, dass der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei. Auch die rechtliche Grundlage für die Belastung von Fr. 750.- "für die Durchführung des Leistungsfalls" werde nicht bekannt gegeben. Die Beschwerdeführerin sei ausserstande, zur angefochtenen Verfügung im Detail Stellung zu nehmen, da diese elementare Grundsätze der Verwaltungstätigkeit ausser Acht lasse. Aus diesem Grund sei diese unter Kostenfolge aufzuheben. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. August 2012 wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung, insbesondere auch zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, einzureichen (B-act. 3). F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei in Bezug auf die Höhe des Zuschlags (Fr. 5'317.60) als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Bact. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Anschlussvertrag wäre grundsätzlich mit Unterzeichnung durch die Vorinstanz am 9. Januar 2008 rückwirkend per 1. Januar 2007 in Kraft getreten, hätte nicht aufgrund des Unfalls von Herrn E._______ am 25. September 2007 ein Anschluss von Gesetzes wegen stattgefunden. Die Vorinstanz sei im September 2007 nicht über dieses Unfallereignis informiert worden. Sie

C-4379/2012 habe davon erst im Jahr 2011 Kenntnis erhalten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe es einzig um die Rechtmässigkeit der angefochtenen Zwangsanschlussverfügung. Darüber hinaus gehende Rügen hinsichtlich des Bestands und der Höhe der Beitragsforderung seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführerin sei insoweit beizupflichten, als sich die Höhe des Zuschlages grundsätzlich nur berechnen lasse, wenn auch die Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität bekannt seien. Aufgrund des unterzeichneten Tilgungsplans sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass diese Beiträge von der Beschwerdeführerin anerkannt worden seien. Da dies offenbar nicht resp. nicht mehr der Fall sei, werde die Verfügung vom 24. Juli 2012, Dispositiv Ziff. 2, in Bezug auf die Höhe des Zuschlags (Fr. 5'317.60) aufgehoben, damit der Beschwerdeführerin die Berechnung des Schadenersatzes noch dargelegt werden könne. In diesem Punkt sei die Beschwerde daher als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 7 und 8); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 9). H. In ihrer Replik vom 10. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung vom 24. Juli 2012 sei aufzuheben, soweit dies nicht bereits erfolgt sei (B-act. 10). Zur Begründung wurde ergänzend vorgebracht, Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung stehe offenbar bezüglich der Höhe des Zuschlags nicht mehr zur Diskussion. Damit dürften allerdings auch die weiteren, in Ziff. 2 des Dispositivs enthaltenen Punkte obsolet werden. I. In ihrer Duplik vom 31. Januar 2013 hielt die Vorinstanz an den vernehmlassungsweise gestellten Anträgen fest (B-act. 12). Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, aus Ziff. 1 des Dispositivs ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin an die Auffangeinrichtung angeschlossen bleibe. Die Anordnung sei sowohl sprachlich als auch inhaltlich gut verständlich. Ziff. 1 tangiere die Kündigungsfreiheit der Be-

C-4379/2012 schwerdeführerin nicht. Es sei lediglich festgehalten worden, dass dieser nunmehr aufgrund von Art. 12 BVG (infolge des eingetretenen Leistungsfalls von E._______) an die Vorinstanz angeschlossen sei und nicht mehr auf freiwilliger Basis. Dies ergebe sich aus den dem Dispositiv vorangestellten Erwägungen, welche Bestandteil der Verfügung seien. Der Beschwerdeführerin sei insofern beizupflichten, als dass die Höhe des Schadenersatzes grundsätzlich nicht im Rahmen der Zwangsanschlussverfügung festzusetzen sei. Ziff. 2 des Dispositivs werde aber lediglich in Bezug auf die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes aufgehoben. Dies bedeute allerdings nicht, dass auch die anderen Punkte entfallen würden. Wie hoch der Schadenersatz sei, werde später zu berechnen sein. J. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Februar 2013 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 13). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 24. Juli 2012 (act. 53), welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt und mit welchem die Vorinstanz – zufolge eines Leistungsfalles – die Umwandlung

C-4379/2012 des freiwilligen Anschlusses in einen Zwangsanschluss gemäss Art. 12 BVG verfügt hatte. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. August 2012 (B-act. 1) fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.4 1.4.1 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 (B-act. 6) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden vom Protokoll abzuschreiben, da Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2012 in Bezug auf die Höhe des Zuschlags (Fr. 5'317.60) aufgehoben werde. In ihrer Replik vom 10. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführen, Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung stehe offenbar bezüglich der Höhe des Zuschlags nicht mehr zur Diskussion (B-act. 10). 1.4.2 Mit Blick auf die Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 ist festzuhalten, dass aufgrund der Devolutivwirkung die Herrschaft über den Streitgegenstand an die Beschwerdeinstanz übergeht; zugleich verliert die Vorinstanz – unter Vorbehalt von Art. 58 VwVG – die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen (BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSEN- BERGER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf, 2009, Rz. 3 zu Art. 54 VwVG). Zwar kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG) und lässt die Praxis den Erlass einer Wiedererwägungsverfügung in der Regel auch nach Eingabe der Vernehmlassung noch zu (BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSEN- BERGER, a.a.O., Rz 3 zu Art. 58 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Kenntnis der neuen (Widerrufs-)Verfügung der Vorinstanz hat, welche ohne Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-

C-4379/2012 gung vom 24. Juli 2012 ausgestaltet ist, sind – mit Blick auf die von der Vorinstanz beantragte teilweise Gegenstandslosigkeit und die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin – die entsprechenden Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde entgegenzunehmen. 1.4.3 Da sich das Bundesverwaltungsgericht der diesbezüglichen Auffassung der Parteien aufgrund der Rechts- und Sachlage anschliessen kann, ist die Beschwerde vom 23. August 2012 demnach insofern gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2012 betreffend die in Ziff. 2 des Dispositivs erwähnte Höhe des Zuschlags aufzuheben ist. 1.4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist nunmehr streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Zwangsanschluss vorgenommen resp. ob die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- (für die Verfügung: Fr. 450.-; für die Durchführung des Leistungsfalls: Fr. 750.-) zu tragen hat (Ziff. 2 des Dispositivs ohne den ebenfalls in dieser Ziff. verfügten Zuschlag [vgl. E. 1.4.1 bis 1.4.3 hiervor]). 2. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten. Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich freiwillig versichern lassen (Art. 4 Abs. 1 BVG). 2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).

C-4379/2012 2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 1. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung) muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (B-act. 11 Beilage 3). Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Artikel 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen). 2.4 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV2). Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVV2). 3. 3.1 Es ist unter den Parteien unbestritten, dass die Vorinstanz vom Unfall des ehemaligen Arbeitnehmers E._______ erst im Jahre 2011 Kenntnis erhalten hat. 3.2 Die rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Anschlussvereinbarung wurde am 19. November 2007 von der Arbeitnehmervertretung, am 21. November 2007 von der Arbeitgeberin und am 9. Januar http://links.weblaw.ch/BGE-129-V-237

C-4379/2012 2008 von der Auffangeinrichtung unterzeichnet (act. 4). Aufgrund des Umstands, dass der damalige Arbeitnehmer E._______ am 25. September 2007 einen Unfall erlitten hatte, ist die Vorinstanz der Auffassung, dass in Anwendung von Art. 12 BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung zwingend ein Zwangsanschluss vorzunehmen gewesen sei. Obwohl für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gelten (Art. 26 Abs. 1 BVG) und der Versicherungsfall gemäss Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 bis 3 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) erst nach Ablauf des Wartejahres resp. frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eintritt, ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die per 1. Januar 2007 rückwirkende Anschlussvereinbarung im Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsfalls aus IVrechtlicher Sicht im September 2008 (act. 47) bereits von allen Parteien unterzeichnet gewesen war, vermag daran nichts zu ändern. Dies aus folgenden Gründen: 3.3 3.3.1 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich demjenigen Arbeitnehmer Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welcher nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und erst später invalid wird. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 118 V 35 E. 5 und 123 V 262 E. 1a).

C-4379/2012 3.3.2 Da nach dem vorstehend Dargelegten das versicherte Ereignis nach Art. 23 BVG einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit – somit der 25. September 2007 und nicht der Beginn des Versicherungsfalls am 1. September 2008 aus IV-rechtlicher Sicht – ist und die Anschlussvereinbarung von allen Beteiligten erst nach dem Unfalltag unterzeichnet worden war, war die Vorinstanz – mangels Vorliegens eines (freiwilligen) Anschlusses – in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung von Gesetzes wegen verpflichtet, die Beschwerdeführerin zwangsweise anzuschliessen. Ein Anschluss an die Auffangeinrichtung auf freiwilliger Basis hätte nur solange erfolgen können, als noch kein Leistungsfall eingetreten war. Es steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin den Zwangsanschluss zu vertreten hat, da sie im Zeitpunkt des Unfallereignisses und somit bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit von E._______ im September 2007 keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen war. 3.3.3 Der Vorinstanz kann demnach nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie am 24. Juli 2012 den freiwilligen in einen zwangsweisen Anschluss umgewandelt hat. Insofern ist Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2012, welche im Übrigen die Kündigungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin tangiert, verständlich. Die Beschwerdeführerin hat die daraus entstandenen rechtlichen Konsequenzen zu tragen. Sie ist für den Aufwand der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anschlussverfügung vom 24. Juli 2012 verantwortlich und hat deshalb die Kosten, welche reglementskonform auf Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 750.- für die Durchführung des Leistungsfalls bei fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 BVG festgesetzt wurden, zu übernehmen. 3.4 Mit Blick auf den Umstand, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2012 betreffend den beabsichtigten Zwangsanschluss das rechtliche Gehör nicht gewährt hatte und diese somit durch diesen Entscheid erstmals vom erforderlichen Zwangsanschluss Kenntnis hatte nehmen können, ist Folgendes festzuhalten: 3.4.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Regelung bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV

C-4379/2012 konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hierzu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 E. 2a). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45 E. 2.4.1, 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c). 3.4.2 Die Beschwerdeführerin liess beschwerdeweise eine Verletzung der Begründungspflicht rügen (B-act. 1). Betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör führte die Vorinstanz vernehmlassungsweise am 31. Oktober 2012 aus, der Arbeitgeber werde von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entstehe, in dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei. Aus dem Begriff "von Gesetzes wegen" leite die Gerichtspraxis ab, dass der Anschluss wohl zu verfügen sei, hingegen die Auffangeinrichtung als aufnehmende Vorsorgeeinrichtung von vornherein feststehe, weshalb das Mahnverfahren und das Wahlrecht des Arbeitgebers entfalle. Somit werde auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör durch die angefochtene Zwangsanschlussverfügung weder tangiert noch verletzt. 3.4.3 Die Vorinstanz kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928

C-4379/2012 S. 12 E. 2b). Diese nannte in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2012 betreffend Anschlusspflicht die massgeblichen Gesetzesund Verordnungsbestimmungen und begründete – wenn auch knapp – rechtsgenüglich, weshalb die Beschwerdeführerin zwangsweise hatte angeschlossen werden müssen. Die Vorinstanz verletzte die Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV somit nicht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2012 – zufolge Entfalls des Mahnverfahrens und des Wahlrechts (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 5.3) – das rechtliche Gehör nicht gewährt worden war. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer Verletzung des Gehörsanspruchs dieser Mangel vorliegend als geheilt zu gelten hätte, da die Beschwerdeführerin einerseits die Möglichkeit hatte, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht – welches über volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.3 hiervor) – im Rahmen der Beschwerde vom 23. August 2012 (B-act. 1) und der Replik vom 10. Dezember 2012 (B-act. 10) zu äussern, und andererseits eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde vom 23. August 2012 insofern gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2012 betreffend den in Ziff. 2 des Dispositivs erwähnten Zuschlag aufzuheben ist. Der am 24. Juli 2012 verfügte Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung hingegen war zu Recht erfolgt und die ebenfalls in Ziff. 2 des Dispositivs erwähnten Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- (für die Verfügung: Fr. 450.-; für die Durchführung des Leistungsfalls: Fr. 750.-) wurden korrekterweise und reglementskonform der Beschwerdeführerin auferlegt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen ist. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und

C-4379/2012 unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Beschwerdeführerin sind mit Blick auf die teilweise Gutheissung der Beschwerde Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- aufzuerlegen. Diese sind mit dem von ihr geleistete Kostenvorschuss (Fr. 800.-) zu verrechnen. Die Restanz von Fr. 400.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 49 E. 4). Der Beschwerdeführerin ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende und gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs (teilweises Obsiegen), des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist die (aufgrund des Verfahrensausgangs reduzierte) Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-}]) festzulegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wie folgt ersetzt: "Der Arbeitgeberin werden die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von Fr. 450.- und diejenigen für die Durchführung des Leistungsfalls bei fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 BVG in der Höhe von Fr. 750.- in Rechnung gestellt".

C-4379/2012 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

C-4379/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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