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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2011 C-4365/2009

3 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,014 mots·~25 min·1

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | zweites Rentengesuch

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4365/2009 Urteil vom 14. Februar 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, Schlossgraben 10, AT-6800 Feldkirch, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand zweites Rentengesuch.

C-4365/2009 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene, in seiner Heimat Österreich wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von 1978 bis 1992 und von 1998 bis 1999 in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 39). Zuletzt war er von Februar 2000 bis Ende Januar 2006 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger als Monteur bei der A._______ AG in B._______ in Lichtenstein tätig (act. 4 bis 6, 43). B. Am 20. November 2007 stürzte der Versicherte aus einer Höhe von zirka zwei Metern auf die linke Ferse und zog sich dabei eine schwere multifragmentäre intraartikuläre Calcaneusfraktur zu. In der Folge erbrachte die C._______ als zuständige Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen. Am 15. Mai 2006 erliess diese eine Verfügung, mit welcher die Taggeldleistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis per Ende August 2008 eingestellt und dem Versicherten aufgrund eines 15%igen Integritätsschadens eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.- zugesprochen wurde (act. 47 bis 66). Auf die hiergegen am 13. Juli 2006 erhobene Einsprache (act. 67) wurde mit Entscheid vom 2. August 2006 – soweit die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt wurde – nicht eingetreten; soweit weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen (act. 68). Dieser Einspracheentscheid erwuchs – soweit aus den Unfallversicherungsakten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft. C. Am 31. Januar 2006 stellte der Versicherte bei der liechtensteinischen Invalidenversicherung ein Leistungsgesuch (act. 2 und 20). Nach Vorliegen verschiedener fachärztlicher Gutachten (act. 22 bis 28) und eines auf dem Formular E 213 verfassten, von der Pensionsversicherungsanstalt in D._______ veranlassten Arztberichtes von Dr. med. E._______ vom 14. Januar 2008 (act. 32) verfügte die liechtensteinische Invalidenversicherung mit Datum vom 12. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2007 eine ganze IV-Rente (act. 16); der Antrag auf Kostenübernahme beruflicher Massnahmen wurde mit Verfügung vom 16. September 2008 abgewiesen (act. 19).

C-4365/2009 D. Nach anfänglicher Ablehnung (act. 40) wurde dem Versicherten mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt des österreichischen Versicherungsträgers vom 5. Februar 2008 die mit gerichtlichem Vergleich ab 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007 befristet zuerkannte Invaliditätspension bis 31. Januar 2009 weitergewährt (act. 10, 33, 85, 89, 105). Der Antrag auf Weitergewährung wurde mit Bescheid vom 16. April 2009 abgelehnt (act. 123). E. Am 30. Januar 2006 meldete sich der Versicherte bei der Pensionsversicherungsanstalt in F._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente an; das entsprechende Leistungsgesuch ging am 16. Februar 2006 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (act. 34). Nach Durchführung eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsgesuchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 43, 44, 72 bis 74) gab Dr. med. G._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom medizinischen Dienst der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 24. Januar 2007 eine erste Stellungnahme ab (act. 75). Gestützt darauf sowie auf den Einkommensvergleich vom 2. März 2007 (act. 76) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. März 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 77). Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die AMWAK Rechtsanwälte GmbH, am 10. April 2007 seine Einwendungen vorbringen und beantragen, es sei ihm ab 1. Februar 2006 eine ganze IV-Rente zu gewähren (act. 78 bis 81, 83). Nachdem die IVSTA von der österreichischen Verbindungsstelle die dem Landesgericht F._______ vorgelegenen medizinischen Gutachten erhalten (act. 92 bis 97) und diese dem medizinischen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet hatte (act. 98), nahm Dr. med. G._______ am 20. September 2007 erneut Stellung und bekräftigte seine frühere Auffassung (act. 99). In der Folge erliess die IVSTA am 24. September 2007 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 100). Diese Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft. F. Mit am 29. Februar 2008 bei der SAK eingegangenen Formular E 204 meldete sich der Versicherte neu an (Datum der Anmeldung: 22. November 2007; act. 102 und 104). Nach Kenntnis des von Dr. med. E._______ am 14. Januar 2008 unterzeichneten Formulars E 213 (act. 112) regte Dr. med. I._______, Fachärztin für Innere Medizin und

C-4365/2009 Nephrologie, vom medizinischen Dienst der IVSTA am 16. September 2008 die Durchführung weiterer medizinischer Untersuchungen an (act. 114). Daraufhin wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. September 2008 das Nichteintreten auf sein neues Leistungsgesuch in Aussicht gestellt, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (act. 115). Hiergegen brachte der Versicherte am 7. November 2008 seine Einwendungen vor (act. 116), worauf die IVSTA bei den "AHV-IV-FAK-Anstalten" des Fürstentums Lichtenstein und bei der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich weitere medizinische Unterlagen einholte (act. 117 bis 119). Nach Eingang zahlreicher Formulare – unter anderem ein weiteres Formular E 204 (zweite Neuanmeldung vom 12. Dezember 2008) – und medizinischer Akten bei der IVSTA (act. 120 bis 122, 124, 127 und 128) gab Dr. med. I._______ am 24. Mai 2009 eine weitere Stellungnahme ab (act. 131). Gestützt darauf erliess die IVSTA am 5. Juni 2009 eine dem Vorbescheid vom 29. September 2008 im Ergebnis entsprechende Verfügung und trat auf die Leistungsgesuche des Versicherten vom 22. November 2007 und 12. Dezember 2008 nicht ein (act. 132). G. Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 6. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen und es sei über die Beschwerde eine "volksöffentliche" mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien und ihrer Vertreter sowie der angebotenen Zeugen und Sachverständigen durchzuführen. Danach sei auf die Beschwerde einzutreten, diese gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insofern abzuändern, als ihm ab dem massgeblichen Stichtag bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente zu gewähren und auszurichten sei (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Entscheid der Vorinstanz beruhe einerseits auf einem unrichtig und unvollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt und andererseits sei dieser mit gravierenden Rechtsverletzungen belastet. Entgegen der Beurteilung der Vorinstanz sei "eine wesentliche Änderung des IV-Grades sehr wohl bescheinigt, wenngleich allenfalls noch nicht erwiesen, was rechtlich gar nicht gefordert" werde. Die Vorinstanz hätte zunächst in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt feststellen müssen, welche Situation und welcher IV-Grad im Zeitpunkt der Abweisung des ersten Rentengesuchs vorgelegen habe. Daraufhin hätte sie den Sachverhalt genau feststellen müssen, der sich in Bezug auf das Invaliden- und Valideneinkommen des Beschwerdeführers ergebe und

C-4365/2009 woraus sich der nunmehrige IV-Grad bemesse. Erst wenn derartige konkrete Tatsachenfeststellungen vorlägen, lasse sich überhaupt eine seriöse und vertretbare rechtliche Beurteilung anstellen. Denn nur durch die Gegenüberstellung des jeweiligen konkreten Tatsachenkomplexes lasse sich ein Vergleich im Sinne einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse anstellen. Da die Tatsachengrundlage in der angefochtenen Verfügung fehle, sei eine richtige rechtliche Beurteilung ausgeschlossen. Dass bei Einreichung des zweiten Leistungsgesuchs eine wesentliche Änderung im Sachverhalt eingetreten sein müsse, ergebe sich bereits daraus, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt eine Invaliditätspension und von der liechtensteinischen Invalidenversicherung eine IV-Rente gewährt worden sei. Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen auf Gewährung und Ausrichtung einer ganzen IV-Rente lägen vor. H. Nachdem die Vorinstanz am 27. Oktober 2009 im Ausland weitere medizinische Akten eingeholt hatte (act. 133 bis 139; B-act. 6 und 8) und diese am 4. Februar 2010 von Dr. med. I._______ einer Würdigung unterzogen worden waren (act. 141), beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 10). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beurteilende Ärztin habe in ihrem Bericht vom 4. Februar 2010 festgehalten, dass sämtliche begutachtenden Fachärzte und der ärztliche Dienst seit 2006 in Bezug auf die Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit zu einheitlichen Beurteilungen gelangt seien. Auch aus den neuen Gutachten aus dem österreichischen Klageverfahren ergebe sich eindeutig, dass es seit der Abweisung des ersten Leistungsgesuches zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei und der Beschwerdeführer in angepassten Verweisungstätigkeiten unverändert vollschichtig arbeitsfähig sei. Ein Einkommensvergleich sei im Rahmen der Prüfung des ersten Leistungsgesuches durchgeführt worden. Dieser habe ergeben, dass der Beschwerdeführer bei vollschichtiger Ausübung einer gesundheitlich angepassten Verweisungstätigkeit eine Erwerbseinbusse von 24 % erleiden würde, was keinen Rentenanspruch begründe. Es würden sich somit gegenüber dem ersten Leistungsgesuch in invaliditätsmässiger Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte ergeben. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 11); dieser Aufforderung kam er nach (B-act. 15). J. In der Replik vom 18. März 2010 liess der Beschwerdeführer ergänzende

C-4365/2009 Ausführungen machen und unter anderem die Einholung weiterer Beweismittel beantragen sowie an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten (B-act. 13 und 14). K. In ihrer Duplik vom 9. April 2010 nahm die Vorinstanz Stellung zu den replicando gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 17). L. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 18). M. Am 12. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel wieder eröffnet und der Beschwerdeführer prozessleitend zur Mitteilung aufgefordert, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festhalte (B-act. 19). In der Folge wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. Februar 2011 mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werde (B-act. 21). Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

C-4365/2009 Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz kommt aber dort nicht zur Anwendung, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 1 E. 3.2, 215 E. 3.2 und 560 E. 3.1, 129 V 113 E. 2.2; RKUV 1998 KV 37 S. 316 E. 3b; SVR 2004 AHV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-4365/2009 1.5. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Juni 2009, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuanmeldungen vom 22. November 2007 resp. 12. Dezember 2008 mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung seit der ersten verfügten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Rentenverweigerung am 24. September 2007 (vgl. Bst. E. hiervor) nicht eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, sodass vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen älteren bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht. Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). 2.2. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

C-4365/2009 Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, welche aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich bleiben (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sind in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Nichteintretensverfügung vom 5. Juni 2009 mit denjenigen im Zeitpunkt der ersten materiellen Abweisung (Verfügung vom 24. September 2007; vgl. auch E. 1.5 hiervor) zu vergleichen. 2.3. Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1, 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b). 2.4. Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114, 262 E. 3 S. 264; SVR 2007 IV Nr. 40 S. 135 E. 4.3, I 489/05). 2.5. Das gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte Beweismass des "Glaubhaftmachens" im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV unterliegt weniger strengen Anforderungen als im

C-4365/2009 Zivilprozessrecht (im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit Hinweisen); es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.2; Urteil des BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, I 238/02; 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa, I 724/99). 2.6. Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (zum Ganzen SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.3). 2.7. Die Regelung über das Eintreten und die Prüfungsbefugnis der IV- Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine Änderung erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des ATSG. Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl. auch Entscheide des

C-4365/2009 Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: BGer] vom 26. Januar 2005, I 543/04, E. 1.2.2 und vom 18. November 2004, I 468/04, E. 1.2). 3. 3.1. Der erste Rentengesuch vom 30. Januar 2006, welches am 16. Februar 2006 bei der SAK eingegangen war (act. 34), wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. September 2007 (act. 100) abgewiesen. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass beim Beschwerdeführer weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Zwar sei die letzte gewinnbringende Tätigkeit als Glas- und Metallbauhilfsarbeiter aufgrund des Gesundheitszustandes ab dem 20. November 2004 zu 70 % nicht mehr zumutbar. Ab dem 20. Mai 2005 wäre jedoch die Ausübung einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit voll zumutbar. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen dieses Entscheids insbesondere auf die Berichte des Dr. med. G._______ vom 24. Januar 2007 (act. 75) und 20. September 2007 (act. 99), wobei anlässlich der zweiten Stellungnahme auch zahlreiche ausländische Berichte und Gutachten (act. 93 bis 98) einer Würdigung unterzogen wurden. 3.1.1. Dr. med. J._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte in seiner Expertise vom 15. September 2006 (act. 93) eine sensible Irritation des Nervus suralis links, ein vorwiegend sensibles Carpaltunnelsyndrom beidseits, ein HWS-Syndrom mit pseudoradikulärem Schmerzsyndrom, ein LWS-Syndrom sowie eine derzeit unbehandelte leichte bis mittelgradige depressive Episode. Weiter gab Dr. med. J._______ an, der Versicherte könne leidensadaptierte Tätigkeiten während acht Stunden täglich verrichten – ohne längere als die üblichen Unterbrechungen. Es bestehe begründete Aussicht, dass sich der Gesundheitszustand insbesondere nach entsprechender fachärztlicher und medikamentöser Therapie der depressiven Symptome bessern werde. 3.1.2. Im vom Orthopäden Dr. med. K._______ am 25. September 2006 erstellten fachärztlichen Gutachten (act. 94) wurden folgende Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen festgestellt: Fersenschmerzen links bei einem Zustand nach Fersenbeintrümmerfraktur, operativ versorgt und sekundäre Abnützungserscheinung des unteren Sprunggelenks;

C-4365/2009 Bewegungseinschränkung des unteren Sprunggelenks links; HWS- Beschwerden bei mittelgradiger bis schwerer Abnützungserscheinung auf Höhe C6/C7; LWS-Beschwerden bei geringer röntgenologischer Veränderung. Weiter führte auch Dr. med. K._______ aus, leidensadaptierte Tätigkeiten seien ohne längere (als die üblichen) Unterbrechungen während acht Stunden täglich zumutbar. Bei Einhaltung des Leistungskalküls seien keine leidensbedingten Krankenstände zu erwarten. 3.1.3. Dr. med. L._______, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 2. Oktober 2006 (act. 95) von einer Steatosis hepatis bei chronischer Hepatitis C, einer Mitralklappeninsuffizienz I, einer Arthrose des unteren Sprunggelenks bei einem Zustand nach einer Calcaneusfraktur links 2004, einem Vertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie von einem depressiven Syndrom. Weiter erwähnte er, der Versicherte könne täglich acht Stunden mit den üblichen Unterbrechungen arbeiten. 3.1.4. In seinem Ergänzungsgutachten vom 26. Mai 2007 (act. 97) informierte Dr. med. L._______ darüber, dass aufgrund der bestehenden chronischen Hepatitis C eine kombinierte Therapie durchgeführt werde. Die Behandlung dauere je nach Verträglichkeit und Erfolg der Therapie etwa 12 bis 14 Monate. Aufgrund der schlechten Verträglichkeit und der Lungenveränderungen sei der Versicherte zurzeit nicht arbeitsfähig, sodass während der antiviralen Behandlung sicherlich mit Krankenständen von über sieben Wochen pro Jahr zu rechnen sei. Sollte die Behandlung erfolgreich sein, wäre damit die Lebererkrankung geheilt. Sollte sich nur ein Teil- oder Misserfolg einstellen, wäre die Situation etwa so wie vor der Behandlung im November 2006. Allerdings sei dann mit einer weiteren langsamen Progredienz der Erkrankung zu rechnen. Die zurzeit bestehenden Therapienebenwirkungen wären dann allerdings nicht mehr vorhanden. Das Leistungskalkül nach Therapieende werde zunächst dem im Gutachten vom 2. Oktober 2010 Ausgeführten entsprechen. 3.1.5. Dr. med. G._______ hielt nach Kenntnis und Würdigung der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Gutachten in seiner Stellungnahme vom 20. September 2007 an derjenigen vom 24. Januar 2007 – gemäss welcher der Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 70 % ab 20. November 2004 und in einer leidensadaptierten zu 0 % ab 20. Mai 2005 arbeitsunfähig sei – fest und führte schlüssig und

C-4365/2009 überzeugend aus, dass aus den von Dr. med. L._______ in dessen Ergänzungsgutachten erwähnten Therapiemassnahmen keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit resultiere. 3.2. Im Rahmen des am 22. November 2007 resp. 12. Dezember 2008 angehobenen Neuanmeldungsverfahrens hatte die Vorinstanz keine eigenen weiterführenden materiellen Abklärungen – bspw. in Form einer Mandatierung von Gutachterinnen oder Gutachter – getroffen, sondern sich nach Vorliegen von ausländischen Berichten und Expertisen nach Rücksprache mit Dr. med. I._______ vom medizinischen Dienst auf deren Beurteilungen vom 24. Mai 2009 (act. 131) und 4. Februar 2010 (act. 141) abgestützt. 3.2.1. Nach Einsicht in das Gesamtgutachten von Dr. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 26. Februar 2009 (act. 127) hielt Dr. med. I._______ im Mai 2009 dafür, dass die in diesem Gutachten geschilderten Beschwerden identisch mit denjenigen seien, die bereits in der Expertise von Dr. med. L._______ vom 2. Oktober 2006 erwähnt worden seien. Die Gelenksfunktionen seien bis auf die seit Jahren bekannte Verminderung der Beweglichkeit im Sprunggelenk links unauffällig, die Wirbelsäulenfunktion sei ungestört und radikuläre sensomotorische Defizite bestünden nicht. Der psychopathologische Zustand werde als unauffällig beschrieben. Das Thoraxröntgenbild bei behandelter Lungenfunktion zeige eine Befundbesserung und eine erneut durchgeführte Lungenfunktion zeige Normalwerte. Die Leberfunktion sei bei bekannter chronischer Hepatitis C und Status nach medikamentöser Behandlung derselben ohne Zeichen einer Einschränkung der Lebersyntheseleistung. Gemäss dem Gutachten seien dem Versicherten ständig leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten in vorwiegend sitzender Position zuzumuten, was sich mit der Einschätzung von Dr. med. G._______ in seinen früheren medizinischen Stellungnahmen decke. Es liege kein medizinischer Grund vor, welcher den Versicherten an der vollschichtigen Ausübung einer körperlich angepassten Verweistätigkeit hindern könnte. 3.2.2. Nach Kenntnis des neurologisch-psychiatrischen, orthopädischen und internistischen Facharztgutachtens der Dres. med. J._______, K._______ und L._______ vom 16. (act. 135), 20. und 24. Juli 2009 (act. 135 bis 137) sowie des Gesamtgutachtens von Dr. med. K._______ vom 20. August 2009 (act. 138) berichtete Dr. med. I._______ am 4. Februar 2010 (act. 141), die gut auf objektive Befunde abgestützte

C-4365/2009 Beurteilung des Gesundheitsschadens sei seit dem Jahre 2006 durch die diversen Fachärzte einheitlich und stimme mit den medizinischen Stellungnahmen von Dr. med. G._______ vom 24. Januar und 20. September 2007 und mit ihren eigenen vom 16. September 2008 und 25. Mai 2009 überein. Anlässlich des zweiten Rentengesuches hätten die eingereichten medizinischen Unterlagen in keiner Art und Weise eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten belegen können; die polydisziplinären Gutachten würden klar und übereinstimmend die Zumutbarkeit einer vollschichtigen angepassten Verweisungstätigkeit bestätigen. Die bisherige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten bleibe unverändert gültig. 3.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses (5. Juni 2009) verfassten, vorstehend erwähnten Stellungnahmen und Gutachten im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen sind. Denn diese nehmen (rückwirkend) Bezug auf den – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vorliegenden – gesundheitlichen Zustand, stehen demnach mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang und sind darüber hinaus geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen). 3.3.1. Mit Blick auf die von Dr. med. J._______ in seiner Expertise vom 16. Juli 2009 gestellten Diagnosen kann keine anspruchserhebliche Änderung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 IVV glaubhaft gemacht werden. Denn aus diesem Gutachten geht ohne Weiteres hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht verbessert oder zumindest nicht wesentlich verschlechtert hat, wurde doch – nach der früher gestellten leichten bis mittelgradigen depressiven Episode – nurmehr eine depressive Verstimmung (Dysthymie) diagnostiziert. Gegen eine invalidenrechtlich relevante Verschlechterung spricht auch der Umstand, dass Dr. med. J._______ sowohl in seiner Expertise vom 15. September 2006 als auch in derjenigen vom 16. Juli 2009 davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer – ohne das übliche Mass an Unterbrechungen zu überschreiten – täglich während acht Stunden arbeiten könne. Auch wurde die Prognose weiterhin positiv beurteilt. 3.3.2. In seiner Expertise vom 20. Juli 2009 berichtete der Orthopäde Dr. med. K._______ in Übereinstimmung mit seinem Gutachten vom 25.

C-4365/2009 September 2006 noch immer von Fersenschmerzen links bei einem Zustand nach einer Fersenbeintrümmerfraktur sowie von HWS- und LWS-Schmerzen mit deutlicher resp. geringgradiger Abnützungserscheinung. Durch den Umstand, dass im Vergleich zum ersten Gutachten von einer Zunahme der sekundären Abnützungserscheinung des unteren Sprunggelenks gesprochen wurde, kann ebenfalls keine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht werden, denn Dr. med. K._______ war trotzdem weiterhin der Auffassung, dass leidensadaptierte Tätigkeiten ohne längere (als die üblichen) Unterbrechungen während eines Zeitraums von acht Stunden täglich zumutbar seien. 3.3.3. Auch dadurch, dass Dr. med. L._______ in seinem Gutachten vom 24. Juli 2009 – im Vergleich zu demjenigen vom 2. Oktober 2006 – neu eine inkomplette Remission nach "PEGINTRON-RIBAVIRIN-Therapie" von November 2006 bis November 2007, einen Morbus Boeck sowie eine Verschlechterung der Mitralklappeninsuffizienz von Grad I auf Grad I bis II diagnostiziert hatte, ist eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargetan. Denn wie auch die Dres. med. J._______ und K._______ war auch Dr. med. L._______ in seinem zweiten Gutachten weiterhin der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer leidensadaptierte Verweisungstätigkeiten während acht Stunden täglich (bloss mit üblichen Unterbrechungen) zumutbar wären. 3.4. Der IVSTA steht bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, welcher vom angerufenen Bundesverwaltungsgericht zu respektieren ist (vgl. Urteil 9C_286/2009 des BGer vom 28. Mai 2009, E. 3.2.3). Aufgrund der fachärztlichen Ausführungen der Experten Dres. med. J._______, K._______ und L._______ lassen sich die Beurteilungen von Dr. med. I._______ in deren Stellungnahmen vom 24. Mai 2009 und 4. Februar 2010 nicht beanstanden resp. wurde vom Beschwerdeführer keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der rentenabweisenden rechtskräftigen Verfügung vom 24. September 2007 bis zum 5. Juni 2009 glaubhaft gemacht. Dem Beschwerdeführer misslang es, substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen. Da die aktenkundigen medizinischen Dokumente rechtsgenüglich substantiiert sind und diesen keine konkreten Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt, war die Vorinstanz nicht zur Nachforderung weiterer Angaben verpflichtet (vgl. SZS 2009 S. 397, Urteil 9C_286/2009 des BGer vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3; vgl. hierzu auch BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

C-4365/2009 Vor diesem Hintergrund bzw. aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage und mit Blick auf die beweisrechtlichen Anforderungen hat die Vorinstanz keinen zu hohen Massstab an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 IVV gestellt resp. ist ihre Vorgehensweise nicht als ermessensmissbräuchlich und damit rechtsfehlerhaft zu taxieren. Es bestand für diese unter den gegebenen Umständen keine Verpflichtung, auf die neuen Leistungsbegehren einzutreten und diese allseitig resp. in materieller Hinsicht zu prüfen. Dies umso mehr mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. September 2007, welcher im Vergleich zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2009 weniger als zwei Jahre zurückliegt und dementsprechend auch an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b). 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 22. November 2007 resp. 12. Dezember 2008 ein, weshalb die Beschwerde vom 6. Juli 2009 als unbegründet abzuweisen ist. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

C-4365/2009 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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