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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2016 C-4360/2014

27 octobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,714 mots·~24 min·3

Résumé

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4360/2014

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2016 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, vertreten durch Alfonso De Barrio, Ausländerberatung, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014).

C-4360/2014 Sachverhalt: A. A.a Die am (…) 1950 geborene, verheiratete und in ihrer Heimat wohnhafte spanische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Oktober 2013 über den spanischen Sozialversicherungsträger zuhanden der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; [im Folgenden auch:] Vorinstanz) zum Bezug einer ordentlichen Altersrente an (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 3-8). A.b Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (Dok. 10) sowie der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205; Dok. 11) sprach ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2014 per (…) 2014 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 205.- zu. Der Berechnung legte sie eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von sechs Jahren und drei Monaten (Rentenskala 7) und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19‘656.- zugrunde (Dok. 13). B. B.a Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 (vgl. Dok.15 S. 8) erhob die Versicherte gegen diese Verfügung sinngemäss Einsprache und machte geltend, dass sie Entgegen den Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) auch von Januar bis Juli 1974 sowie im Januar 1975 im Q._______ gearbeitet habe. B.b Nach Durchführung weiterer Abklärungen bei den zuständigen Ausgleichskassen (vgl. Dok. 16-23) informierte die Vorinstanz die Versicherte mit eingeschrieben versandtem Schreiben vom 16. April 2014 über eine drohende reformatio in peius. Zur Begründung führte sie aus, dass die zuständigen Ausgleichskassen den Sachverhalt bestätigt hätten, wonach die Versicherte in den Jahren 1974 und 1975 jeweils während zwölf Monaten Beiträge entrichtet habe. Daher seien ihre Beitragszeiten korrigiert und ihre Rente neu berechnet worden. Die Neuberechnung habe ergeben, dass sich ihre Versicherungszeit von sechs Jahren und drei Monaten auf sechs Jahre und elf Monate erhöht habe, was nach wie vor zur Anwendung der Rentenskala 7 führe. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen habe sich jedoch von Fr. 19‘656.- auf Fr. 18‘252.- gesenkt. Daraus resultiere nun zu ihren Ungunsten ein kleinerer monatlicher Rentenbetrag von Fr. 201.-. Daher werde ihr die Gelegenheit gegeben, innert 15 Tagen ab Erhalt des Schreibens ihre Einsprache zurückzuziehen. Bei Rückzug würde die Verfügung vom 9. Januar 2014 in Kraft treten. Jedoch sei die

C-4360/2014 SAK selbst im Falle eines Rückzugs berechtigt, eine Verfügung zu ihren Ungunsten zu erlassen. Halte sie dennoch an ihrer Einsprache fest, stehe ihr die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Dok. 24). B.c Mit Eingabe vom 12. Mai 2014, nunmehr vertreten durch Alfonso De Barrio, Ausländerberatung, hielt die Versicherte an ihrer Einsprache fest, bat die Vorinstanz jedoch ihre Angelegenheit nochmals zu überprüfen. Sie wies erneut darauf hin, dass sie niemals aufgehört habe zu arbeiten (vgl. Dok. 25). B.d Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 sprach die Vorinstanz – wie im Schreiben vom 16. April 2014 angekündigt (Dok. 24) – der Versicherten neu eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 201.- zu. Der Rentenberechnung legte sie neu eine Versicherungszeit von sechs Jahren und elf Monaten (Rentenskala 7) sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 18‘252.- zugrunde. C. C.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 gelangte die Versicherte erneut an die Vorinstanz und teilte mit, es sei unverständlich, dass sie trotz Anerkennung der zunächst fehlenden sieben Monate weniger Rente erhalte (Dok. 34). C.b Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 übermittelte die SAK diese Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht samt Kopien des Einspracheentscheids vom 20. Juni 2016, des Übermittlungsschreibens an die Rechtsvertretung vom 23. Juni 2016, der Erklärung betreffend die Aufrechterhaltung der Einsprache vom 12. Mai 2014 sowie der Vollmacht des Rechtsvertreters vom 7. Mai 2014 zur Behandlung als Beschwerde (vgl. Dok. 35 und Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 samt Beilagen). Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und gab der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen (BVGer-act. 2). C.c Mit Vernehmlassung vom 22. September 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 8. Juli 2014 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Juni 2014. Zur Begründung führte sie aus, die Neuberechnung der Rente sei im Einspracheverfahren gesetzeskonform erfolgt. Aufgrund der infolge der Einsprache vom 17. Januar 2014 getätigten Nachforschungen seien der Beschwerdeführerin weitere sieben Monate im Jahr 1974 (Januar bis Juli) und ein weiterer Monat im

C-4360/2014 Jahr 1975 (Januar) angerechnet worden. Diese Korrektur habe zwar zu einer Erhöhung der gesamten Beitragsdauer auf sechs Jahre und elf Monate geführt (statt sechs Jahre und drei Monate). Dies habe jedoch nach wie vor zur Anwendung der Rentenskala 7 geführt. Da das verbuchte Einkommen im individuellen Konto der Beschwerdeführerin trotz höherer Beitragsdauer unverändert geblieben sei, sei das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen infolge der höheren Beitragsdauer tiefer ausgefallen als dasjenige, welches in der Verfügung vom 9. Januar 2014 berücksichtigt worden sei. Folglich sei auch die Altersrente mit Fr. 201.- tiefer ausgefallen als diejenige in der Verfügung vom 9. Januar 2014, die noch Fr. 205.- betragen habe. Angesichts dieser für die Beschwerdeführerin ungünstigeren Tatsache sei ihr Gelegenheit gegeben worden, sich zur Sache zu äussern oder ihre Einsprache vom 17. Januar 2014 zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Einsprache aufrechterhalten (vgl. BVGeract. 3). C.d Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihr gleichzeitig Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. Sie liess sich indes nicht mehr vernehmen (vgl. BVGer-act. 4-6). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32

C-4360/2014 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Weiteren form- und fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 (Dok. 31), mit welchem die Vorinstanz die Verfügung vom 9. Januar 2014 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 201.- zugesprochen hat. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige und wohnt in ihrer Heimat Spanien (vgl. Dok. 7 f.), weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II

C-4360/2014 ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.1.3 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

C-4360/2014 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am (…) 2014 vollendet. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2). 3.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente hat. Hingegen ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt und die mit ursprünglicher Verfügung vom 9. Januar 2014 zugesprochene Rente von Fr. 205.- zu Recht (und in gesetzeskonformer Vorgehensweise) mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 auf Fr. 201.- reduziert hat. 4.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, über wie viele Beitragsjahre die Beschwerdeführerin verfügt und welche Rentenskala bei ihr zur Anwendung gelangt. 4.1.1 4.1.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter

C-4360/2014 Abs. 1 AHVG). Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 4.1.1.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 4.1.1.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d). 4.1.1.4 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 169 Rz. 482). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 4.1.2 Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 (Dok. 13) hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin basierend auf einer Beitragsdauer von sechs Jahren und drei Monaten (anwendbare Rentenskala 7) sowie einem massgebendem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 19‘656.- eine Rente von Fr. 205.- zugesprochen. Da bei der Berechnung der Rente für das Jahr 1974 lediglich die Monate August bis Dezember und für das Jahr 1975 die Monate Februar bis Dezember berücksichtigt wurden (vgl. Dok. 13 S. 5), hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2014 Einsprache

C-4360/2014 erhoben und die Berücksichtigung weitere Versicherungszeiten (Januar bis Juli im Jahr 1974 sowie Januar im Jahr 1975) beantragt. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie während ihrer gesamten Anwesenheitsdauer in der Schweiz gearbeitet habe (vgl. Dok. 15 S. 8). 4.1.3 In der Folge tätigte die Vorinstanz weitere Abklärungen bei den zuständigen Ausgleichskassen AK X._______ und AK Y._______ (vgl. Dok. 18 f.). Die AK Y._______ teilte der Vorinstanz am 18. März 2014 mit, dass sie nach Überprüfung der Lohnmeldung des damaligen Arbeitgebers, B._______, aus dem Jahre 1975 die Beitragszeit von Februar auf Januar korrigiert habe (vgl. Dok. 20). Das Nachtrags-IK habe sie Online transferiert. Mit Eingabe vom 18. März 2014 (Dok. 21) teilte auch die AK X._______ mit, dass sie nach Überprüfung der Lohnmeldungen des Q._______ das IK für das Jahr 1974 korrigiert habe. Im Jahr 1975 sei die Beschwerdeführerin hingegen nicht auf den Lohnblättern des Q._______ aufgeführt gewesen. Da die AK X._______ mit Schreiben vom 18. März 2014 aus Versehen anstatt den IK-Auszug der Beschwerdeführerin einen Auszug einer anderen versicherten Person eingereicht hatte, reichte sie das entsprechend korrigierte Nachtrags-IK am 4. April 2014 nach (vgl. Dok. 23). Diese Korrekturen führten dazu, dass der Beschwerdeführerin, wie von ihr beantragt, neu auch für die Jahre 1974 und 1975 jeweils zwölf Beitragsmonate angerechnet wurden (vgl. Nachtrags-IK vom 26. August 2014, Dok. 27). 4.1.4 Im Lichte des soeben Dargelegten und mit Blick auf die am 17. Januar 2014 von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen, wonach sie während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz gearbeitet habe (Dok. 15 S. 8), lassen sich die im Einspracheverfahren erfolgten Korrekturen nicht beanstanden. Demnach hat die Vorinstanz die zusätzlichen acht Monate (Januar bis Juli 1974 sowie Januar 1975) zu Recht bei der erneuten Rentenberechnung berücksichtigt. Folglich weist die Beschwerdeführerin – von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – eine Beitragsdauer von exakt sechs Jahren und elf Monaten (oder insgesamt 83 Monaten) aus. 4.1.5 Die am (…) 1950 geborene Beschwerdeführerin erreichte am (…) 2014 das ordentliche AHV-Alter von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1950 – wie die Beschwerdeführerin – weisen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2014 bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre aus. Nach den zu Recht im IK-Auszug erfolgten Korrekturen hinsichtlich der Beitragsdauer (vgl. E. 4.1.2 ff.

C-4360/2014 hiervor), weist die Beschwerdeführerin nach wie vor sechs volle Beitragsjahre aus. Gemäss dem Skalenwähler der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen 2013 hat die Beschwerdeführerin demnach unverändert Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 7 (vgl. Art. 52 und 53 AHVV sowie Rententabellen 2013 S. 10, abrufbar unter www.bsv.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 20. Oktober 2014). 4.2 Weiter ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz das durchschnittliche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat. 4.2.1 4.2.1.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor). 4.2.1.2 Dem korrigierten Auszug aus dem individuellen Konto vom 26. August 2014 (Dok. 27) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1971 bis 1977 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 79‘827.- generiert hat (vgl. auch Dok. 28 S. 2). 4.2.2 4.2.2.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).

C-4360/2014 Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 4.2.2.2 Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat von 1968 bis und mit 1977 in der Schweiz Versicherungszeiten zurückgelegt und dabei Einkommen generiert (vgl. Dok. 28 S. 3). Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wurde am 6. Januar 1974 geschlossen (vgl. Dok. 4 S. 1), weshalb das Jahr 1974 bei der Einkommensteilung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 50b Abs. 3 AHVV sowie E. 4.3.1 hiervor). Gemäss Berechnungsblatt beläuft sich das gesplittete Einkommen der Beschwerdeführerin für die Jahre 1975 bis 1977 insgesamt auf Fr. 54‘351.- (Fr. 18‘643.- [1975] + Fr. 18‘549.- [1976] + Fr. 17‘159.- [1977] = Fr. 54‘351.- ). Rechnet man das für die Jahre 1971 bis 1974 nicht gesplittete Einkommen von insgesamt Fr. 43‘609.- (Fr. 7‘828.- [1971] + Fr. 10‘829.- [1972] + Fr. 12‘321.- [1973] + Fr. 12‘631.- [1974] = Fr. 43‘609.-) hinzu, führt dies zu einer Einkommenssumme von Fr. 97‘960.- (vgl. Dok. 28 S. 3 f.). Diese wurde von der Beschwerdeführerin weder in ihrer Einsprache vom 17. November 2014 noch in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2014 bestritten (vgl. Dok. 15 S. 8 und Dok. 34 sowie BVGer-act. 1). 4.2.2.3 Dieses ermittelte Einkommen wird gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit einem vom Bundesrat jährlich festzulegenden Faktor aufgewertet, um die Inflation auszugleichen. Die Summe des versicherten und aufgewerteten Erwerbseinkommens wird anschliessend durch die anrechenbare Beitragsdauer geteilt und mit 12 multipliziert (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Gemäss dem ersten Beitragsjahr (1971, vgl. Dok. 27) beträgt der Aufwertungsfaktor 1.204 (Rententabellen 2015, S. 15). Die aufgewertete Summe ergibt einen Betrag von gerundet Fr. 117‘944.- (Fr. 97‘960.- x 1.204 = 117‘943.84). Bei einer Beitragszeit von insgesamt 83 Monaten resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 17‘052.- ([Fr. 117‘944.- x 12] / 83 = Fr. 17‘052.-). 4.3 Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines am 7. Juli 1978 geborenen Sohnes und einer am 31. März 1980 geborenen Tochter (Dok. 8 S. 6). Beide Kinder wurden nach dem Wegzug der Beschwerdeführerin – demnach nach ihrer Versicherungszeit in der Schweiz – geboren, weshalb die Vorinstanz ihr vorliegend zu Recht keine Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies Abs.1 AHVG angerechnet hat.

C-4360/2014 4.4 Als nächstes ist das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 17‘052.- (vgl. E. 4.2.2.3 hiervor) gemäss den Rententabellen 2013 auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 18'252.aufzurunden (vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, Rz. 5101). Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen bis Fr. 18'252.beträgt die monatliche Altersrente gemäss der Rentenskala 7 Fr. 201.- (Rententabellen 2015, a.a.O., S. 88). 4.5 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf die (zu Recht) erfolgten Korrekturen der Beitragszeiten (vgl. E. 4.1.2 ff. hiervor) korrekt ermittelt hat. 5. Durch die neu berechnete Altersrente in der Höhe von Fr. 201.- wird die Beschwerdeführerin im Vergleich zur ursprünglich mit Verfügung vom 9. Januar 2014 zugesprochen Altersrente von Fr. 205.- schlechter gestellt. In diesem Zusammenhang führt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. September 2014 (BVGer-act. 3) zutreffend aus, dass die im Einspracheverfahren neu berechnete Altersrente durch die Anrechnung der zusätzlichen Beitragsmonate tiefer ausfällt als diejenige, welche mit Verfügung vom 9. Januar 2014 zugesprochen wurde. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin trotz höherer Beitragsdauer (plus acht Monate) weiterhin lediglich sechs volle Beitragsjahre aufweist (sechs Jahre und elf Monate oder 83 Monate) und sie daher unverändert Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 7 hat (vgl. E. 4.1.5 hiervor). Andererseits fällt infolge der höheren Beitragsdauer das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen tiefer aus als dasjenige, welches in der Verfügung vom 9. Januar 2014 berücksichtigt worden war (Fr. 18‘252.- [vgl. E. 4.5 hiervor] statt Fr. 19‘656.- [vgl. E. 4.1.2 hiervor]), da aufgrund der im Einspracheverfahren getätigten Nachforschungen lediglich weitere Beitragszeiten, jedoch keine bisher unberücksichtigt gebliebenen Einkommen ermittelt wurden (vgl. Dok. 18-23). Hinsichtlich des erzielten Einkommens gab es denn auch keine Einwände seitens der Beschwerdeführerin. Sie machte in ihrer Einsprache lediglich eine längere Versicherungszeit geltend und reichte im Weiteren auch keine Dokumente (wie z.B. Lohnausweise etc.) ein, die auf ein höher erzieltes Einkommen während den Jahren 1971 bis 1977 schliessen lassen würden.

C-4360/2014 5.1 Fraglich und somit im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 eine im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache tiefer resultierende Altersrente verfügen durfte (Dok. 31). 5.1.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 ATSV i.V.m. Art. 1 AHVG ist der Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden; er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung). Diese erweiterte Hinweispflicht, wonach der Versicherungsträger die Einsprache führende Person nicht nur auf die drohende Schlechterstellung (reformatio in peius), sondern auch auf die Möglichkeit eines Rückzugs ihrer Einsprache aufmerksam machen muss, galt vor Inkrafttreten des ATSG und des ATSV am 1. Januar 2003 in den Sozialversicherungsbereichen, welche ein Einspracheverfahren kannten, rechtsprechungsgemäss als direkter Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs sowie des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 4 Abs. 1 aBV (BGE 131 V 414 E. 1 S. 416; Urteil des BGer 8C_210/2008 vom 5. November 2008 E. 3.1;). 5.1.2 Nachdem die Vorinstanz aufgrund der Einsprache vom 17. Januar 2014 die erforderlichen Abklärungen getätigt und die entsprechenden Korrekturen des IK-Auszugs vorgenommen hatte, informierte sie die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom 26. April 2014 über eine drohende reformatio in peius. Sie erklärte der Beschwerdeführerin die rechtlichen Grundlagen und legte einlässlich dar, weshalb die Neuberechnung der Altersrente zu ihren Ungunsten, namentlich einer tieferen Altersrente führen würde. Im Weiteren hat sie der Beschwerdeführerin unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äussern oder ihre Einsprache vom 17. Januar 2014 zurückzuziehen (vgl. Dok. 24). Da die Beschwerdeführerin ihre Einsprache mit Erklärung vom 12. Mai 2014 aufrechterhalten hatte (vgl. Dok. 25 S. 8), hat die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 (Dok. 31) die tiefere Altersrente von Fr. 201.- verfügt. Die Vorinstanz ist nach dem Dargelegten gesetzeskonform vorgegangen.

C-4360/2014 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Einspracheverfahren neu berechnete Altersrente von Fr. 201.- korrekt ermittelt wurde. Die geringfügige Herabsetzung der monatlichen Rentenbeträge im Vergleich zur Verfügung vom 9. Januar 2014 beruht auf zwei Ursachen: Erstens hat die (zu Recht erfolgte) zusätzliche Berücksichtigung der Beitragsmonate (Januar bis Juli 1974 sowie Januar 1975) die anrechenbare Beitragszeit von 6 Jahren und 3 Monaten um acht Monate auf 6 Jahre und 11 Monate erhöht. Da jedoch erst bei mehr als 11 Beitragsmonaten ein (zusätzliches) volles Beitragsjahr berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 50 AHVV), führt die höhere Beitragsdauer hier nicht zur Anwendung einer höheren Rentenskala. Eine Erhöhung der Rentenleistungen wegen der zusätzlichen Beitragsmonate kann deshalb nicht erfolgen. Zweitens wurde bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens eine höhere Anzahl Beitragsmonate (83 anstelle von 75; vgl. Dok. 13 S. 3 und Dok. 31 S. 3) berücksichtigt. Letzteres wirkt sich bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens vorliegend rentenmindernd aus, da das ermittelte (aufgewertete) Jahreseinkommen, wie aufgezeigt, durch die höhere Zahl der anrechenbaren Beitragsmonate dividiert wird. Da die Vorinstanz im Weiteren mit Schreiben vom 26. April 2014 der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, sich zur drohenden reformatio in peius zu äussern oder ihre Einsprache vom 17. Januar 2014 zurückzuziehen, hat sie in gesetzeskonformer Vorgehensweise das rechtliche Gehör gewährt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig

C-4360/2014 einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-4360/2014 — Bundesverwaltungsgericht 27.10.2016 C-4360/2014 — Swissrulings