Abtei lung II I C-4356/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . August 2010 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Verein A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Verfügung vom 23. Mai 2008 betr. Betreibung Nr. 20801908. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-4356/2008 Sachverhalt: A. Der Verein A._______ schloss am 5. Dezember 2003 mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Winterthur, eine Anschlussvereinbarung zur Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge für die vom A._______ beschäftigten Arbeitnehmer ab (act. 1). B. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sandte dem A._______ am 12. Februar 2008 per Einschreiben eine Mahnung (act. 2) zur Bezahlung der ausstehenden Beiträge von CHF 343.85 zuzüglich Mahnspesen von CHF 50.- an die vom A._______ genannte Adresse der B._______. Am 29. Februar 2008 (act. 3) teilte die B._______ der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit, dass sie den A._______ nicht mehr betreue. Sie sende daher den eingeschriebenen Brief zurück und bitte die Stiftung, die Unterlagen ab sofort an die folgende Adresse zu senden: Rechtsanwalt C._______, (...). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sandte daher die Mahnung am 4. März 2008 mit nicht eingeschriebener Post an die genannte Adresse (act. 4). C. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG stellte am 13. März 2008 das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Frauenfeld gegen den A._______ über einen Betrag von CHF 343.85 (gemäss Saldo des Prämienkontos vom 10. März 2008) nebst Zins zu 5.00% seit dem 11. März 2008 sowie CHF 150.- Mahn- und Inkassokosten. Am 19. März 2008 wurde vom Betreibungsamt der Zahlungsbefehl über den im Betreibungsbegehren geforderten Betrag zuzüglich Ausstellungskosten von CHF 30.- sowie Zustellkosten von CHF 21.- zu Handen des A._______ ausgestellt. Am 17. April 2008 erhob der A._______ gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag mit der Anmerkung, dass der Betrag von CHF 405.59 überwiesen worden sei und dass eine Forderung, welche über diesen Betrag hinausgehe, bestritten werde. D. Am 23. Mai 2008 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG Folgendes: Der Arbeitgeber werde angewiesen, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG den Betrag von C-4356/2008 CHF 343.85 nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2008 zuzüglich CHF 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 51.- zu bezahlen. Die Kosten für diese Verfügung betrügen CHF 450.- Verfügungskosten sowie CHF 75.- Verwaltungskosten, total CHF 525.-, und seien dem Arbeitgeber aufzuerlegen. Diese Kosten seien bei Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zur Zahlung fällig. In ihrer Begründung führte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG aus, die fällige Forderung und Gegenstand des Zahlungsbefehls, setze sich wie folgt zusammen: Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008 von CHF 343.85 zuzüglich 5% Sollzins seit dem 11. März 2008, Mahn- und Inkassokosten von CHF 150.- sowie Betreibungskosten von CHF 51.- abzüglich Teilzahlung vom 17. April 2008 von CHF 405.59, was einen noch offenen Betrag von CHF 139.26 ergebe. E. Gegen diese Verfügung erhob der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und es sei für die Bemühungen eine Entschädigung von CHF 200.- zu bezahlen. Zur Begründung machte er geltend, die Mahn- und Inkassokosten seien unangebracht, da hierfür eine Rechtsgrundlage fehle: In seinen Unter lagen seien keine Mahnungen vorhanden und die geltend gemachten Mahn- und Inkassokosten seien unnötig und zudem übersetzt. Insbesondere sei zu beachten, dass er die eigentliche Forderung von CHF 343.85, die Betreibungskosten von CHF 51.- und die Verzugszinsen von CHF 10.74 am 17. April 2008 bezahlt habe. Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer, der Verfügung fehle es als Ganzes an einer genügenden Rechtsgrundlage. Die Forderung, welche den Verfahrensgegenstand bilde, beinhalte lediglich den Saldo des laufenden Prämienkontos, jedoch keinen der in Art. 12 und 60 BVG umschriebenen Tatbestände. Die angefochtene Verfügung erweise sich als unhaltbar bzw. vielleicht sogar als nichtig. F. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) gab in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2008 den Sachverhalt wieder und hielt fest, der Beschwerdeführer habe die Mahnung nicht beachtet, sodass sie die Betreibung habe einleiten müssen. Die Kosten, welche durch ausserordentlichen Bearbeitungsaufwand entstünden, seien gemäss Art. 4 der Anschlussvereinbarung vom Arbeitgeber zu tragen. C-4356/2008 Die Kosten seien im jeweils gültigen, vom Stiftungsrat genehmigten Kostenreglement zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben aufgeführt. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2008 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von CHF 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, welchen der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 leistete. H. Der Beschwerdeführer gab am 29. Juli 2008 seine Replik zu den Akten und hielt fest, dass in den Unterlagen des Beschwerdeführers keine Mahnung vorhanden sei. Es sei jedoch in den Beilagen der Vorinstanz zur Vernehmlassung dokumentiert, dass der früheren Betreuerin der Beschwerdeführerin, der B._______, eine eingeschriebene Mahnung zugestellt worden sei. Er anerkenne deshalb die Mahn- und Inkassokosten und werde in den nächsten Tagen die Kosten in der Höhe von CHF 150.- bezahlen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die angefochtene Verfügung einer genügenden Rechtsgrundlage entbehre. Die Anschlussvereinbarung beinhalte keine Befugnis der Vorinstanz zum Erlass von amtlichen Verfügungen. Vielmehr seien die Mahn- und Inkassokosten auf dem Betreibungsweg und allenfalls mit einem Rechtsöffnungsbegehren beim zuständigen Richter geltend zu machen. Die angefochtene Verfügung stelle daher eine rechtswidrige Amtsanmassung dar, weshalb sie vollumfänglich aufzuheben sei. Die angefochtene Verfügung sei insofern mangelhaft, als mit Rechtsvorschlag lediglich die Mahn- und Inkassokosten bestritten, der Hauptbetrag zuzüglich Verzugszinsen und die Betreibungskosten im Zeit punkt der Verfügung bereits bezahlt worden seien und die verfügte Zahlungsanweisung in Ziff. 2 a priori unhaltbar sei. Der Beschwerdeführer könne nicht zu einer nochmaligen Zahlung der bereits bezahlten Beträge angewiesen werden. Zudem sei die angefochtene Verfügung gänzlich unnütz, da sie keine Aufhebung des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlages beinhalte. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Unterzeichnende den Kostenvorschuss aus seinen eigenen Mitteln bezahlt habe, da dem Beschwerdeführer als Verein und Amateursportclub keine Geldmittel zur Verfügung stünden. Die Kosten seien daher mit Rücksicht auf die fehlenden Mittel und den geringen Streitwert mög- C-4356/2008 lichst tief anzusetzen bzw. auf diese ganz zu verzichten, und die Rückerstattung des Kostenvorschusses sei mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu überweisen. I. Mit Verfügung vom 5. August 2008 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Duplik ein. Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.329) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2008 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. C-4356/2008 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.2.1). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung angewiesen, den Betrag von CHF 343.85 nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2008 zuzüglich CHF 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 51.- zu bezahlen. Im Weiteren macht die Vorinstanz Verfügungskosten von CHF 450.- und Verwaltungskosten von CHF 75.-, total CHF 525.-, geltend. Der Beschwerdeführer bezahlte am 17. April 2008 die Forderung von CHF 343.85, Verzugszinsen von CHF 10.74 und die Betreibungskosten von CHF 51.-. Im Rahmen der Replik anerkannte er die Mahnund Inkassokosten von CHF 150.- und bezahlte diese. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde – soweit noch streitig –, die Vorinstanz könne die bereits beglichene Prämienforderung inkl. Verzugszins und Betreibungskosten nicht nochmals einfordern, wie das in Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs erfolgt sei. Ferner fehle es der angefochtenen Verfügung als Ganzes an einer genügenden Rechtsgrundlage, weshalb sie unhaltbar, vielleicht sogar nichtig sei. Im Weiteren sei sie unnütz, da sie den erhobenen Rechtsvorschlag nicht aufhebe. Demnach sind vorliegend streitig und damit vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen: a) die grundsätzliche Kompetenz der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung, b) die Einforderung des Prämiensaldos im Betrag von CHF 343.85 nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2008 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von CHF 51.- gemäss Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs sowie c) die Verfügungs- und Verwaltungskosten von total CHF 525.- gemäss Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs. C-4356/2008 2.2 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Verfügung sei insofern mangelhaft, als die Vorinstanz darin auch den Rechtsvorschlag hätte aufheben sollen. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Rüge nicht vernehmen lassen. Sie führte einzig in der Verfügungsbegründung auf, dass der Rechtsvorschlag nicht gerechtfertigt sei, da der Arbeitgeber gemäss Anschlussvertrag, in Kraft per 1. Oktober 2003, verpflichtet sei, die in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten in der vorgeschriebenen Frist zu bezahlen. 2.2.1 Es trifft zu, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer lediglich zur Bezahlung des erwähnten Betrags angewiesen, den Rechtsvorschlag aber nicht aufgehoben hat. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 414 E. 1a). Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503 E. 1.2, BGE 122 V 36 E. 2a; ZAK 1990 S. 403 E. 2b; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2b; ARV 1995 S. 155 E. 2a). Die Frage, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung auch noch Weiteres hätte verfügen sollen, liegt zweifellos ausserhalb des Anfechtungsgegenstands. Nachdem sich die Vorinstanz dazu nicht hat vernehmen lassen, besteht für das Gericht kein Anlass, auf die Prüfung der einschlägigen Rüge einzutreten und allenfalls die Verfügung in diesem Sinn zu verbessern, zumal die einschlägige Rüge des Beschwerdeführers nicht etwa als Antrag zur Verfügungsergänzung verstanden werden kann. C-4356/2008 3. 3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die angefochtene Verfügung entbehre als Ganzes einer genügenden Rechtsgrundlage. Gemäss Art. 60 BVG sei die Auffangeinrichtung eine normale Vorsorgeeinrichtung. Sie sei lediglich in den gesetzlich genau bestimmten Teilbereichen berechtigt, Verfügungen zu erlassen. Die angefochtene Verfügung entspreche jedoch keinem der in Art. 60 BVG umschriebenen Tatbestände (Beschwerde Ziff. 5). Die Vorinstanz habe keine Befugnis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. grundsätzlich zum Erlass von amtlichen Verfügungen. Das Rechtsverhältnis zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer beruhe auf der Anschlussvereinbarung, weshalb die geltend gemachte Forderung auf C-4356/2008 dem Betreibungsweg, allenfalls mit einem Rechtsöffnungsbegehren, beim zuständigen Richter geltend zu machen sei (Replik Ziff. 2). 4.2 Gemäss Art. 54 Abs. 4 BVG gilt die Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG. Die Auffangeinrichtung hat insofern Behördeneigenschaft, als sie in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes tätig ist. 4.3 Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG (Anschluss von Arbeitgebern, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen) und b (Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren) und Art. 12 Abs. 2 (Beitragsforderung samt Verzugszinsen sowie allfälliger Zuschlag als Schadenersatz) Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt. Diese Gesetzesänderung wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637) eingeführt. Das Beitragsinkasso durch die Vorinstanz unterliegt somit seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr privatrechtlichen Grundsätzen (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich Basel Genf 2006, S. 148/149 zu Art. 60 BVG). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei grundsätzlich nicht zum Erlass der angefochtenen Verfügung berechtigt, ist daher unzutreffend. 5. 5.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz in Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs zu Recht verfügt hat, der Beschwerdeführer werde angewiesen, ihr den Betrag von CHF 343.85 nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2008 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von CHF 150.- sowie Betreibungskosten von CHF 51.- zu bezahlen. 5.2 Die Vorinstanz führte in Ziff. 3 der Verfügungsbegründung an, die fällige Forderung betrage total CHF 139.26 (Saldo des Prämienkontos von CHF 343.85 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von CHF 150.sowie Betreibungskosten von CHF 51.-, abzüglich der Teilzahlung vom C-4356/2008 17. April 2008 von CHF 405.59), zuzüglich 5% Zins auf CHF 343.85 seit dem 11. März 2008. 5.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass er die eigentliche Forderung von CHF 343.85, die Betreibungskosten von CHF 51.- sowie die Verzugszinsen von CHF 10.74, total CHF 405.59, am 17. April 2008 bezahlt habe, wie es sich auch aus der Verfügungsbegründung der Vorinstanz ergebe. Bereits mit Rechtsvorschlag vom 17. April 2008 hatte der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gleichentags den Betrag von CHF 405.59 überweisen werde und nur eine darüber hinausgehende Forderung bestreite. 5.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 17. April 2008 total CHF 405.59 zur Begleichung der ausstehenden Prämienzahlungen von CHF 343.85 zuzüglich 5% Zins auf CHF 343.85 seit dem 11. März 2008 sowie Betreibungskosten von CHF 51.- überwiesen hat. Die Anweisung der Vorinstanz gemäss Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs erfolgte diesbezüglich demnach offensichtlich zu Unrecht. 5.5 Während des Beschwerdeverfahrens – mit Replik vom 29. Juli 2008 – anerkannte der Beschwerdeführer überdies die noch strittigen Mahn- und Inkassokosten von CHF 150.-; er hat diese nach eigenen Angaben zwischenzeitlich bezahlt. In diesem Punkt ist somit Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Die Vorinstanz bestimmte gemäss Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs die Verfügungskosten auf CHF 450.- und die Verwaltungskosten auf CHF 75.-. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, diese Gebühren seien ohne rechtliche Grundlage und völlig übersetzt. Es sei davon auszugehen, dass für die Abfassung und den Versand der Verfügung ein Zeitaufwand von 30 Minuten und Portoauslagen von CHF 5.- entstanden seien. C-4356/2008 6.3 Der Beschwerdeführer schloss mit der Vorinstanz am 5. Dezember 2008 eine Anschlussvereinbarung ab. In Ziff. 4 wurde vereinbart, dass die Vorinstanz ausstehende Beiträge samt Zinsen und Kosten rechtlich einfordern kann. Die Mahnung und die Betreibung sind demnach kostenpflichtig. Kosten, die durch ausserordentlichen Bearbeitungsaufwand entstehen, sind vom Arbeitgeber zu tragen. Diese Kosten sind im Anhang zur Anschlussvereinbarung in einem Kostenreglement aufgeführt. Gemäss diesem seit dem 1. Januar 2005 gültigen Kostenreglement der Vorinstanz (act. 8) betragen die Kosten für das Fortsetzungsbegehren CHF 75.- und für die Rechtsöffnung CHF 450.-. Die Verfügungs- und Verwaltungskosten gemäss Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs sind daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aufgrund der oben stehenden Erwägungen noch die Forderung der Vorinstanz betreffend Mahn- und Inkassokosten bestritten war und der Beschwerdeführer die einschlägige Forderung der Vorinstanz erst mit Replik vom 27. Juli 2008 anerkannt hat, erweist sich die Verfügung diesbezüglich als rechtens und die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. 7. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, und Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Obsiegens die Hälfte der auf CHF 800.- festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 400.-, und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Restanz von CHF 400.- ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse mittels dem sich in den Akten befindenden Einzahlungsschein zurückzuerstatten. C-4356/2008 8.2 Der Beschwerdeführer beantragte eine Entschädigung von CHF 400.- für seine Aufwendungen. Er liess sich allerdings nicht anwaltlich vertreten, und es sind ihm auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von CHF 400.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von CHF 400.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Vertrag Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-4356/2008 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 13