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Abteilung III C-4352/2022
Urteil v o m 1 4 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______, (Deutschland) vertreten durch Sven Diedering, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 30. August 2022).
C-4352/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. August 2022 (zugestellt am 5. September 2022) den Anspruch von A._______ auf eine Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Sven Diedering, mit Fax-Eingabe vom 29. September 2022 und nach entsprechender instruktionsrichterlicher Aufforderung mit innert angesetzter Frist verbesserter Eingabe vom 30. September 2022 (Datum Postaufgabe) dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess (BVGer-act. 1 und 3-5), dass die Vorinstanz aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 die vorinstanzlichen Akten eingereicht hat (BVGer-act. 6 f.), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt (vgl. auch Art. 44 VwVG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2022, in Gutheissung des Antrags auf Akteneinsicht und Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung sowie unter Beilage der wieder zu retournierenden Vorakten die Gelegenheit erhielt, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung die Beschwerde zu begründen (BVGer-act. 9),
C-4352/2022 dass der Beschwerdeführer mit separater Zwischenverfügung vom gleichen Tag zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 8), dass sowohl die eingeschrieben versandte Instruktionsverfügung als auch die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Sendeverlauf der Post am 4. November 2022 zugestellt wurden (vgl. BVGer-act. 10 f.), dass somit die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte 30-tägige Frist zur Ergänzung der Beschwerde und zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses am 5. November 2022 zu laufen begonnen und am Montag, den 5. Dezember 2022, abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Akten aufforderungsgemäss retourniert, aber keine Ergänzung der Beschwerdebegründung eingereicht hat (BVGer-act. 12 mit Beilage), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 13), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber verzichtet wird, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4352/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: