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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2013 C-434/2013

20 décembre 2013·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,609 mots·~13 min·2

Résumé

Schengen-Visum | Schengen-Visum

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-434/2013

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2013 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A.X._______ und B.X._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum für C._______.

C-434/2013 Sachverhalt: A. Am 9. Oktober 2012 stellte die marokkanische Staatsangehörige C._______ (geb. 1949; nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Vertretung in Rabat ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei Freunden in der Schweiz, den Beschwerdeführenden. Dieses Gesuch wies die Schweizer Vertretung am 11. Oktober 2012 mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen über Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft und die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der (Schengen-)Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2012 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch den Migrationsdienst des Kantons Bern weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 4. Januar 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei aufgrund der allgemeinen Lage in Marokko sowie angesichts ihrer persönlichen Situation nicht gewährleistet. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2013 beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung wird vorgebracht, die Begründung der Vorinstanz wäre nachvollziehbar, wenn es sich bei der Gesuchstellerin um eine junge Frau handeln würde, die sich in der Schweiz eine neue Existenz aufbauen wolle. Bei der Gesuchstellerin handle es sich aber um eine 64-jährige Frau, die weder auf der Suche nach einem Traummann noch nach einer Erwerbstätigkeit sei. Zudem fänden nicht einmal Schweizer in diesem Alter noch eine Arbeit. Die Gesuchstellerin spreche nur Marokkanisch (d.h. marokkanisches Arabisch) und sei in ihrem sozialen Umfeld fest verwurzelt. Sie hege deshalb keine Absicht, Marokko zu verlassen. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. März 2013 die Abweisung der Beschwerde.

C-434/2013 E. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerenden ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen

C-434/2013 gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.). 3.2 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer marokkanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im

C-434/2013 Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 und durch Art. 1 der Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1-18]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK [geändert durch Art. 1 der Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1-18]). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Marokko in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.

C-434/2013 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. 6.2 6.2.1 Marokkos Wirtschaftslage zeigt seit Jahren eine positive Entwicklung; für das Jahr 2013 wird mit einem Wachstum von rund 5 % gerechnet. Wichtigster Wirtschaftszweig ist der Dienstleistungssektor, der über 50 % zum Bruttoinlandprodukt (BIP) beiträgt. Mit 45 % aller Erwerbstätigen beschäftigt der Landwirtschaftssektor am meisten Personen, wobei er jedoch nur etwa 15 % zum BIP beiträgt und überdies wegen der Abhängigkeit von den klimatischen Bedingungen grossen Schwankungen unterliegt. Die Arbeitslosigkeit wird auf unter 10 % geschätzt. Trotz dieser positiven Zahlen wird der Anteil der unter oder an der Armutsgrenze lebenden Menschen auf 25 % geschätzt. Die politische Lage ist zu Zeit einigermassen stabil, da König Mohammed VI auf die Proteste von 2011 mit Reformen reagierte, die den Forderungen der Demonstranten nach ökonomischen und sozialen Verbesserungen entgegenkamen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nach wie vor viele Menschen die vernachlässigten ländlichen Gebiete in Richtung der städtischen Zentren (z.B. Rabat, Marrakesch oder Casablanca) oder gar das Land auf der Suche nach besseren ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen verlassen. Dass viele Menschen Marokko verlassen, zeigt sich einerseits an den beträchtlichen Rücküberweisungen aus dem Ausland, die beispielsweise im Jahre 2010 etwa 7 % des BIP ausgemacht haben. Andererseits wirkt sich dieser Umstand auch auf die Schweizer Asylstatistik aus, in der Marokko in den ersten 3 Quartalen 2013 auf Position 4 (1. und 2. Quartal) bzw. Position 6 (3. Quartal) zu finden ist (Quellen: Bundesamt für Migration, www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Monatsstatistiken; Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertigesamt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Marokko > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: Oktober bzw. November 2013; Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit, www.bmz.de > Was wir machen > Länder > Naher Osten und Nordafrika > Marokko > Zusammenarbeit; International Organization for

C-434/2013 Migration IOM, www.iom.int > Where we work > Africa and the Middle East > Middle East and North Africa > Morocco, Stand: August 2013; Deutsche Aussenhandelskammer, www.ahk.de > AHK Standorte > Marokko > Wirtschaftsdaten der Germany Trade & Invest. Alle Websites besucht im November 2013; Neue Zürcher Zeitung vom 29. November 2013: Marokkos prekäre Stabilität: Glänzende Fassaden, wackliger Untergrund). 6.2.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Marokko allgemein als hoch einschätzt. 6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6.3.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 65-jährige Frau. Sie wohnt in Casablanca und ist gemäss eigenen Angaben Hausfrau. Sie ist geschieden und hat fünf erwachsene Kinder. Sie lebt gemäss Angaben der Beschwerdeführenden von einer Rente. Die Beschwerdeführenden und die Gesuchstellerin sind offenbar seit mehr als 10 Jahren befreundet und haben ihre Beziehung anlässlich von Besuchen der Beschwerdeführenden in Marokko gepflegt. Eine der Töchter der Gesuchstellerin ist mit einem Cousin des Beschwerdeführers in Ägypten verheiratet. 6.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind aufgrund der Vorbringen sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren bei der Gesuchstellerin keine starken Verpflichtungen erkennbar, welche die aufgrund der allgemeinen Lage negative Prognose bezüglich der fristgerechten Wiederausreise grundsätzlich in Frage zu stellen vermöchten. Bei der Beurteilung ist allerdings im Weiteren zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihres Alters keineswegs zur Kerngruppe der Emigrationswilligen gehört. Ferner bestehen ihre Beziehungen zur Schweiz of-

C-434/2013 fenbar ausschliesslich in ihrer Freundschaft zu den Beschwerdeführenden, so dass eine Emigration in die Schweiz nicht wahrscheinlich scheint. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden leben alle fünf Kinder der Gesuchstellerin in Marokko. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch dazu, dass eine der Töchter mit einen Cousin des Beschwerdeführers in Ägypten verheiratet sein soll. Zur finanziellen Situation der Gesuchstellerin geht aus den Akten nur wenig hervor. So soll sie eine Rente beziehen und ihr Bruder hat sich verpflichtet, für alle Kosten der Aufenthalte in der Schweiz und in den anderen Schengen-Ländern aufzukommen. Dass keine besonderen beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen erkennbar sind, welche die Absicht der Gesuchstellerin, die Schweiz bzw. die Schengen-Staaten fristgerecht zu verlassen, nahelegen würden, hängt zwar zu einem guten Teil mit dem Alter der Gesuchstellerin zusammen – sie ist im Pensionsalter und ihre Kinder sind erwachsen. Dies ist jedoch nicht entscheidend, da noch weitere Elemente hinzukommen. Namentlich bestehen Zweifel am Reisezweck. Die Gesuchstellerin hat schon von Frankreich (2006) und von Polen (2009) ein Einreisevisum erhalten. Zwei Visumsgesuche wurden von den französischen Behörden abgewiesen, zuletzt am 14. März 2012. Es drängt sich deshalb die Frage nach dem eigentlichen Reiseziel (und damit nach dem Reisezweck) auf, wenn sie verhältnismässig kurze Zeit nach der Verweigerung des Visums durch Frankreich bei der Schweizer Vertretung erneut ein Visum beantragt. Aus den Akten geht nicht hervor, aus welchen Gründen sie Frankreich (bzw. Polen) besucht und weshalb Frankreich in den Jahren 2009 und 2012 die Ausstellung eines Visums verweigert hat. Es scheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass das eigentliche Reiseziel nicht die Schweiz, zu der die Gesuchstellerin offenbar kaum einen Bezug hat, sondern Frankreich ist. Zwar wäre es ihr mit einem von der Schweiz ausgestellten Schengen-Visum nicht verwehrt, auch in andere Schengen- Staaten zu reisen. Da die Offenlegung von Zweck und Umständen des beabsichtigten Aufenthalts eine der Einreisevoraussetzungen ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c SGK), die namentlich auch zur Beurteilung beiträgt, ob mit einer fristgerechten Wiederausreise zu rechnen ist, führen solche Zweifel zur Verweigerung des Visums. 6.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die persönliche Situation der Gesuchstellerin nicht geeignet ist, die aufgrund der allgemeinen Lage in Marokko negative Prognose bezüglich der fristgerechten Wiederaus-

C-434/2013 reise positiv zu beeinflussen. Vielmehr wird sie durch die Zweifel am eigentlichen Reisezweck noch bestärkt. 7. Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Gründe, die es erlauben würden, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.2), werden vorliegend nicht geltend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 10)

C-434/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – den Migrationsdienst des Kantons Bern

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

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