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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2010 C-4337/2010

2 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,152 mots·~6 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente (Rentenrevision); Verfügung der IVS...

Texte intégral

Abtei lung II I C-4337/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2010 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Golta. A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Antonela Agatonovic, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente (Rentenrevision); Verfügung der IVSTA vom 3. Mai 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4337/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Mai 2010 revisionsweise die Ausrichtung der bisher an A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bezahlten ganzen Invalidenrente auf den 30. Juni 2010 aufhob, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. Juni 2010 anfechten und beantragen liess, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung, eventualiter eine Dreiviertelsrente, auszurichten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ersuchte, dass er mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Juli 2010 eine persönliche Begutachtung in der Schweiz als Beweiserhebung anerbot, dass die IVSTA mit Vernehmlassung in der Hauptsache vom 24. August 2010 unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. B._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 19. August 2010 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), C-4337/2010 dass aufgrund der Aktenlage von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung auszugehen und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. B._______ vom RAD Rhone in seiner Stellungnahme vom 19. August 2010 darauf hinwies, dass zwar die meisten Rügen hinsichtlich der ärztlichen Beurteilung der Krebserkrankung aufgrund der Akten nicht zutreffen würden und keine Wiedererkrankung an einem Tumor objektiv belegt worden sei, hingegen mit Arztbericht vom 2. Juni 2010 erstmals psychische Probleme (mittelgradig depressive Episode [F 32.1] sowie Suizidgedanken) diagnostiziert würden, die im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung weiter abgeklärt werden müssten, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2010 der Beurteilung des RAD anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 3. Mai 2010 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer seinerseits in der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juli 2010 sinngemäss rügte, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei und deshalb den Beweis einer persönlichen Begutachtung in der Schweiz anerbot, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA auf Rückweisung zur weiteren Abklärung nicht entsprochen werden sollte, dass jedoch über die vom RAD-Arzt empfohlene psychiatrische Begutachtung hinaus festzustellen ist, dass der Sachverhalt auch in somatischer Hinsicht nicht abschliessend geklärt scheint, zumal Dr. B._______ in seiner Stellungnahme darauf hinweist, dass die diagnostizierten Geschwüre auf der Mundschleimhaut noch abgeklärt werden müssten und bezüglich weiterer somatischer Beschwerden (Einschränkung der Atemvolumina, Tumore in den unteren Extremitäten) die Ärzte ihre Befunde nicht objektiviert hätten und entsprechende Untersuchungen fehlten, dass im Weiteren Dr. B._______ als Allgemeinmediziner vermerkt ist (vgl. doctorfmh.ch; zuletzt besucht am 27. August 2010), sich aufgrund der vorliegend diagnostizierten Befunde jedoch eine zusätzliche Beurteilung durch einen Onkologen als notwendig erweist (vgl. zur C-4337/2010 beweisrechtlichen Qualifikationen von RAD-Berichten das Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. November 2007, E. 4.1 m.w.H.), dass die Akten deshalb auch zur ergänzenden Klärung des Sachverhalts in somatischer Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2010 aufzuheben und die Sache zur Feststel lung des rechtserheblichen Sachverhalts in psychiatrischer sowie somatischer Hinsicht und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), womit sich der gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der erst mit Ablauf der Rekursfrist gewährten Akteneinsicht und des notwendigen Aufwandes (Beschwerde vom 15. Juni 2010 und ergänzende Stellungnahme vom 16. Juli 2010 inkl. Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege [Beschwerdeakten act. 6.2]) – eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), womit sich der gestellte Antrag auf Gewährung der unentgelt lichen Rechtsverbeiständung ebenfalls als gegenstandslos erweist. C-4337/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 3. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel: Vernehmlassung vom 24. August 2010, Stellungnahme des RAD vom 19. August 2010) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta C-4337/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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