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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2008 C-4291/2007

6 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,834 mots·~9 min·2

Résumé

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Texte intégral

Abtei lung II I C-4291/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. J._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4291/2007 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene J._______ (im Folgenden: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad am 7. März 2007 ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinen Eltern V._______ und L._______ (im Folgenden: Gastgeber) in Zürich. Gleichzeitig ersuchte auch die Ehefrau des Gesuchstellers für sich und das gemeinsame Kind um Erteilung entsprechender Einreisevisa. Die Schweizer Vertretung überwies in der Folge die Einreisegesuche zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern weitere Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, verweigerte diese in einer Verfügung vom 25. Mai 2007 die nachgesuchten Einreisebewilligungen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchsteller lebten in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchsteller hätten keine zwingenden Gründe für eine Rückkehr in ihre Heimat. Komme hinzu, dass der Gesuchsteller im Jahre 2003 in der Schweiz erfolglos um Asyl ersucht habe und danach zur Ausreise habe angehalten werden müssen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2007 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind sei die Einreise in die Schweiz zu einem Besuchsaufenthalt zu bewilligen. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er und seine Familie nach einem Besuchsaufenthalt die Schweiz nicht fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würden. Er verfüge in seiner Heimat über Eigentum und werde schon aus diesem Grunde dorthin zurückkehren. C-4291/2007 D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). C-4291/2007 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise (BGE 133 I 185 E. 2.3). Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und das gemeinsame Kind benötigen aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Der Beschwerdeführer ist serbischstämmig und lebt mit seiner Familie in Gnjilane im Kosovo. Die parlamentarische Versammlung hat C-4291/2007 am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 anerkannte die Schweiz den Kosovo als selbständigen Staat. Wie die internationale Staatengemeinschaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist allerdings noch weitgehend ungewiss. Auf die wirtschaftliche und soziale Lage, in der sich die Bevölkerung befindet, dürfte der Schritt in die politische Unabhängigkeit nach Einschätzung von Fachleuten jedenfalls kurz- und mittelfristig keine spürbaren Auswirkungen haben. Tatsache ist, dass es bisher trotz grosser internationaler Unterstützung nicht gelungen ist, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bei 37% (mit steigender Tendenz). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich unter anderem in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2007 9.2% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Kosovo. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 26-jährigen, verheirateten Mann. Da er zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in die Schweiz reisen möchte, hätte er in der Heimat C-4291/2007 keine erkennbaren familiären Verpflichtungen mehr, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten. Zu seinen beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen ist festzustellen, dass er Bauer ist und den familieneigenen Hof (der gemäss schriftlicher Auskunft des Gastgebers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich ca. fünf Hektaren Land mitumfasst) bewirtschaftet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezeichnete sich in ihrem persönlichen Einreisegesuch als Hausfrau und geht demnach keiner Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund der Akten ist nicht bekannt, welchen Verdienst der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit erzielt. Ebenso wenig ist bekannt, ob er den Betrieb alleine oder zusammen mit Verwandten führt. Jedenfalls gab der Gastgeber in seinem Antwortschreiben an das Migrationsamt des Kantons Zürich an, für das "Haus in Serbien" hätten sie schon Familienangehörige engagiert, die "dafür sorgen" würden. So gesehen sind beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch in beruflicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht keine Verhältnisse erkennbar, die verlässlich von einer Emigration abhalten könnten. 5.3 Vorliegend kommt ein Weiteres hinzu: Der Beschwerdeführer hat einen starken Bezug zur Schweiz, da seine Eltern und sein älterer Bruder sowie dessen Familie hier leben. In der Vergangenheit wurde denn auch schon wiederholt versucht, für ihn hier ein dauerndes Anwesenheitsrecht zu erwirken. Den Akten der Vorinstanz kann entnommen werden, dass ihm anfangs November 2001 die Einreise in die Schweiz zwecks Besuchs der Eltern gestattet wurde. Solchermassen eingereist, beantragte er am 2. Januar 2002 Asyl. Nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens kehrte er am 20. Oktober 2003 in seine Heimat zurück. Aus den beigezogenen Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich ergibt sich zudem, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits zuvor, im Jahre 2000, erfolglos versucht hatte, den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreisen zu lassen. Einem gleichlautenden Begehren für die Mutter des Beschwerdeführers wurde damals stattgegeben. Zu jener Zeit lebte der ältere Bruder des Beschwerdeführers noch im Kosovo; heute leben – soweit erkennbar – alle Angehörigen der Herkunftsfamilie in der Schweiz. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Einreise erneut versucht sein könnte, für sich und nun auch für seine eigene Familie einen längeren Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. C-4291/2007 5.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Verfügungsbetroffenen nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8) C-4291/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 1 766 063 retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten ZH 1 513 300 retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 8

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