Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4275/2021
Urteil v o m 1 5 . März 2022 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien A._______, (Kosovo) ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 19. August 2021.
C-4275/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. August 2021 das Leistungsbegehren vom 12. September 2019 von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 Beilage), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 eingeladen worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben (BVGer act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 darum ersucht hat, dass ihm alle Dokumente über die Botschaft geschickt werden (BVGer act. 3), dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2021 förmlich aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 4), dass die Instruktionsverfügung vom 5. November 2021 dem Beschwerdeführer am 24. November 2021 zugestellt worden ist (BVGer act. 6 Beilage), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, weshalb ihm Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren fortan durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen sind,
C-4275/2021 dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– innert 30 Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung im Bundesblatt aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer act. 7), dass diese Zwischenverfügung am 28. Januar 2022 im Bundesblatt publiziert worden ist (BVGer act. 9), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer act. 10), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4275/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-4275/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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