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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2022 C-4208/2022

15 novembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·611 mots·~3 min·2

Résumé

Mindestbeitragsdauer | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch; Einspracheentscheid vom 2. August 2022

Texte intégral

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Abteilung III C-4208/2022

Urteil v o m 1 5 . November 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch; Einspracheentscheid vom 2. August 2022.

C-4208/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die Einsprache von X._______ (im Folgenden: Versicherte) mit Einspracheentscheid vom 2. August 2022 abgewiesen hat (BVGER-act. 2, Beilage 1), dass die Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid bei der SAK eine Eingabe eingereicht und um Überprüfung der Unterlagen gebeten hat (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz die Sache am 20. September 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (BVGER-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Anspruchs auf eine Altersrente vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Versicherte mit Eingabe vom 30. Oktober 2022 (BVGER-act. 6) geltend gemacht hat, keine "Klage" beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht zu haben und gebeten hat, das Verfahren einzustellen, dass die Versicherte offensichtlich nicht den Willen hat, als Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzutreten und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-4208/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-4208/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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