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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2008 C-4198/2007

10 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·614 mots·~3 min·1

Résumé

Invaliditätsbemessung | Invalidenversicherung - Invalidität

Texte intégral

Abtei lung II I C-4198/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2008 Einzelrichter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. B._______ Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Vorinstanz. Leistungen der Invalidenversicherung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4198/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 22. Mai 2007 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Invalidenrente abgeweisen hat, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Juni 2007 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, (IVG, SR 831.20) Invalidität vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.bis zum 27. Februar 2008 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2008 (Datum des Poststempels) eingeschrieben und mit Rückschein zugestellt wurde, dass die Post die Postsendung, welche diese Zwischenverfügung enthielt, dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2008 (Eingangsdatum) zurückgesandt hat mit dem Vermerk, die Sendung sei nicht abgeholt worden, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine eingeschriebene Sendung nach erfolglosem Zustellversuch im Zeitpunkt des Ablaufs C-4198/2007 der Abholfrist als zugestellt gilt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 127 I 131 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht hat und deshalb mit Verfügungen des Gerichts rechnen musste, dass somit die Zwischenverfügung vom 4. Februar 2008 als der Beschwerdeführerin zugestellt gilt, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-4198/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...];) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Daniel Stufetti C-4198/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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