Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C4182/2009 Urteil v om 1 8 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Taggeldhöhe, Verfügung vom 29. Mai 2009.
C4182/2009 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Versicherter), geboren am _______ 1958, Schweizer Bürger, mit Wohnsitz in der Schweiz, arbeitete seit 1976 hauptsächlich auf seinem erlernten Beruf als selbstständigerwerbender Bauspengler und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (act. 4). Von Juni 2001 bis Dezember 2004 hatte der Versicherte Wohnsitz in Spanien und war als Hausmann tätig (vgl. Bericht Berufliche Massnahmen vom 6. April 2009, act. 26, S.1). Ende Dezember 2004 kehrte er wieder in die Schweiz zurück. Ab 1. Februar 2007 führte er als Selbstständigerwerbender Fassadenrenovationen und Unterhaltsarbeiten durch (vgl. Handelsregistereintrag vom _______, act. 1, S. 26). Aufgrund eines rechtsseitigen Tonsillenkarzinoms wurde der Versicherte im Juni 2007 operiert. Im Rahmen der anschliessend durchgeführten Chemotherapie erlitt er eine Armplexusparese und war seither nicht mehr erwerbstätig (act. 6, S. 910, 17). Am 24. September 2008 reichte er bei der IVStelle Appenzell Ausserrhoden ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung ein, namentlich um Massnahmen für die berufliche Eingliederung und um eine Rente. An gesundheitlicher Beeinträchtigung gab er eine Armplexusparese rechts mit Schultertiefstand, Zustand nach Tonsillenkarzinom (OP/RadioChemotherapie) und Zustand nach Lungenembolie an. Mit der Anmeldung reichte der Versicherte unter anderem verschiedene Arztberichte ein (act. 1, S. 136). Zurzeit der Anmeldung war der Versicherte in Deutschland wohnhaft (vgl. act. 2, 8, S. 6). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen teilte die Ausgleichskasse und IVStelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IVStelle Appenzell Ausserrhoden) dem Versicherten mit Beschluss vom 10. März 2009 mit, dass ihm Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten gewährt würden (act. 16). Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 sprach die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA dem Versicherten die Übernahme der Kosten für eine Umschulung in Form einer Diplomhandelsschule zu (act. 35). Zusätzlich wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Mai 2009 Taggelder in der Höhe von Fr. 88. mit Wirkung vom 24. März 2009 bis 31. Mai 2009 zugesprochen. Das Taggeld wurde nach einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 111. bemessen (act. 41).
C4182/2009 Mit Mitteilung der IVStelle Appenzell Ausserrhoden vom 22. Juni 2009 wurde die Verfügung vom 5. Mai 2009 ersetzt und der Anspruch auf ein Wartezeittaggeld ab 7. Juni 2009 bis 30. September 2009 beschlossen (act. 47). B. Mit undatierter Eingabe (der Post übergeben am 29. Juni 2009) reichte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein mit den Anträgen auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Einsichtnahme in die Akten. Er machte insbesondere geltend, bei der Zusprechung des Taggelds von Fr. 88. sei von einem Jahreseinkommen von Fr. 40'500. ausgegangen worden. Vor Beginn der gesundheitlichen Einschränkungen habe er jedoch als gelernter Bauspengler monatlich Fr. 8'600. verdient, ausmachend ein Jahreseinkommen von Fr. 103'200. , weshalb er Anspruch auf ein Taggeld von mindestens Fr. 226. habe. Mit der Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer act. 1). C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, gemäss der IVStelle Appenzell Ausserrhoden (vgl. Kassenakten act. 4) bestehe beim Beschwerdeführer seit dem 5. Juni 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% in der gewohnten Erwerbstätigkeit. Dementsprechend sei bei der Berechnung des Wartezeittaggeldes auf dasjenige Erwerbseinkommen abgestellt worden, von welchem im Jahr 2006 AHV Beiträge erhoben worden seien. Im Übrigen habe die IVStelle Appenzell Ausserrhoden auf Anfrage daran festgehalten (vgl. Kassenakten act. 28), dass eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit erst seit dem 6. Juni 2007 ausgewiesen sei. Zuvor habe ab Dezember 2004 lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Knieproblematik bestanden. Somit sei bei der Berechnung des Wartezeitgeldes richtigerweise auf das im Jahr 2006 erzielte Erwerbseinkommen abgestellt worden (BVGer act. 8). D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2010 wies die Instruktionsrichterin ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
C4182/2009 aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen zu retournieren. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen (BVGer act. 9). E. Mit Replik vom 1. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer erneut, bei der Berechnung der Taggeldhöhe sei auf das Einkommen abzustellen, das er als angestellter Bauspengler erzielt habe. Zur Begründung führte er aus, bis Mitte 2001 habe er auf seinem Beruf als Bauspengler gearbeitet und zuletzt ein Jahreseinkommen von Fr. 103'200. erzielt. Danach sei er bis im Jahr 2004 in Spanien gewesen, wo er als Hausmann tätig gewesen sei. Nach der Rückkehr in die Schweiz Ende 2004 habe er wieder als Bauspengler für eine temporäre Firma gearbeitet. Am 8. Dezember 2004 habe er bei der Arbeit einen Unfall erlitten, danach sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, seine Tätigkeit als Bauspengler auszuüben. Deshalb habe er sich gesundheitsbedingt neu orientiert und von Dezember 2004 bis Dezember 2006 im Bereich Malerei/Fassadenrenovation als Selbstständigerwerbender gearbeitet. Indes sei er nicht in der Lage gewesen, diese Tätigkeit voll auszuüben; in diesem Zusammenhang habe er sich im Januar 2006 einer Knieoperation unterziehen müssen. Ohne diese gesundheitlichen Probleme wäre es ihm möglich gewesen, als Selbstständigerwerbender so viel wie als angestellter Bauspengler zu verdienen. Anfangs 2007 habe sich sein Gesundheitszustand erneut verschlechtert (Karzinom mit Bestrahlung und Chemotherapie), weshalb die heutige Umschulung erfolge. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inkl. Beweismittel ausgefüllt ein (BVGer act. 10). F. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2010 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten gut (BVGer act. 11). G. Die Vorinstanz verzichtete mit Verweis auf die Duplik der IVStelle AppenzellAusserrhoden vom 17. März 2010 auf eine nochmalige Stellungnahme. Diese erklärte, das Taggeld sei in Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) berechnet worden (BVGer act. 12).
C4182/2009 H. Mit Verfügung vom 13. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik vom 1. April 2010 (inkl. Stellungnahme der IVStelle Appenzell Ausserrhoden vom 17. März 2010) zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 13). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der IVSTA vom 29. Mai 2009. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IVStelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 29. Mai 2009 und ist dem Beschwerdeführer frühestens am 30. Mai 2009 zugegangen. Die am 29. Juni 2009 der Schweizerischen Post übergebene undatierte Beschwerde wurde somit frist und im Übrigen auch formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, vgl. Art. 52 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 8. März 2010 das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten gutgeheissen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
C4182/2009 1.4. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 2. Streitig und aufgrund der Beschwerdebegehren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Höhe des Taggelds korrekt ermittelt hat, insbesondere auf welches massgebende Erwerbseinkommen sie bei der Berechnung des Wartezeittaggeldes abzustellen hat. 2.1. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.2. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 2.3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.4. Gemäss angefochtener Verfügung ist der Anspruch auf Wartezeittaggeld am 24. März 2009 entstanden, was vorliegend nicht bestritten ist. Somit sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVGRevision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) anwendbar. Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (5. IVGRevision, AS 2007 5129) sowie der
C4182/2009 zugehörigen Verordnung in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVGRevision, AS 2007 5155, in Kraft seit dem 1. Januar 2008) anwendbar. 3. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie wenigstens an drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. 3.1. Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 (Art. 23 Abs. 1 IVG). Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen), die Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1. 3.1.1. Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVV werden bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinn von Art. 23 Abs. 3 IVG Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen a. Krankheit, b. Unfall, c. Arbeitslosigkeit, Dienst im Sinn von Art. 1 EOG, e. Mutterschaft, oder f. anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Nach Abs. 3 ist dann auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wenn die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück liegt. 3.1.2. Gemäss Art. 21ter IVV wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt, wenn die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinn von Artikel 21bis IVV (betrifft Versicherte mit regelmässigem Einkommen) hat. 3.1.3. Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt
C4182/2009 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (Art. 21quater IVV). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde. Bei Unfallinvaliden ist in der Regel von dem vor dem Unfall erzielten Einkommen auszugehen (vgl. Rz. 3009 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]). Musste eine versicherte Person infolge zunehmender Erkrankung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstätigkeit aufnehmen, so ist das Taggeld aufgrund des Einkommens im erlernten Beruf zu bemessen (Rz. 3010 KSTI). 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt, bei der Berechnung des Taggeldes sei auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das er vor Beginn der gesundheitlichen Einschränkungen als Bauspengler von monatlich Fr. 8'600., jährlich Fr. 103'200., erzielt habe. Er bringt vor, seit Ende 2004 gesundheitsbedingt eingeschränkt zu sein (Anmeldung zum Bezug von IVLeistungen, act. 1, S. 6; undatierte Beschwerde, BVGer act. 1; Replik vom 1. März 2010, BVGer act.10). Die Vorinstanz hingegen hat zur Berechnung der Taggelder auf den im individuellen Konto für das 2006 eingetragenen Jahreslohn abgestellt, ausmachend Fr. 40'500. (Kassenakten act. 12). 3.2.1. In erwerblicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis Mitte 2001 auf seinem Beruf als selbstständigerwerbender Bauspengler gearbeitet und dabei ein Einkommen im Jahr 2000 von Fr. 103'200 verdient hat (vgl. IKAuszug act. 4, S. 4). Danach gab er seine Erwerbstätigkeit als Bauspengler auf und war bis Ende 2004 in Spanien als Hausmann tätig. Im November bis Dezember 2004 war er sodann für eine Temporärfirma tätig und erzielte in dieser Periode gemäss IKAuszug ein Einkommen von Fr. 4'892. (act. 4, S. 3). Im Weiteren ist im IKAuszug für das Jahr 2004 ein Einkommen
C4182/2009 von Fr. 30'000. aus selbstständiger Tätigkeit, für das Jahr 2005 ein solches von gesamthaft Fr. 10'205 (Temporärfirma) und für das Jahr 2006 aus selbstständiger Tätigkeit ein solches von gesamthaft Fr. 40'500. vermerkt (act. 4, S. 3). Ab Februar 2007 ist der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender im Bereich Fassadenrenovation/Malerei tätig gewesen (Eintrag ins Handelsregister, act. 1, S. 26). 3.2.2. In gesundheitlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Ausübung als angestellter Bauspengler im Dezember 2004 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben, wobei er sich eine Knieverletzung zugezogen habe. Deshalb sei er von Dezember 2004 bis Dezember 2006 nur in beschränktem Ausmass arbeitstätig gewesen (vgl. hierzu auch Angaben im Anmeldeformular, act. 1, S. 6). Anschliessend sei er nur noch teilweise in selbstständiger Erwerbstätigkeit im Bereich Fassadenrenovation/Malerei bis Ende 2006 arbeitsfähig gewesen. Im Januar 2006 habe er sich einer Knieoperation unterziehen müssen. Ab Anfang des Jahres 2007 sei es wegen des Karzinoms erneut zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus diesen Gründen könne nicht auf das im Jahr 2005/2006 erzielte Einkommen abgestellt werden. Vielmehr sei das Einkommen heranzuziehen, das er als selbstständigerwerbender Bauspengler resp. als angestellter Bauspengler verdient habe. 3.2.3. Vorab ist festzustellen, dass auf das zuletzt im Jahr 2000 erzielte Einkommen als selbstständiger Bauspengler nicht abzustellen ist, da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hat. Vorliegend nicht abgeklärt ist jedoch der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob die angeführten Knieprobleme seit Ende 2004 einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatten. Die Akten, insbesondere die medizinischen Berichte, geben darüber nicht hinreichend Auskunft. Einzig im Zusammenhang mit der Diagnose Tonsillenkarzinom finden sich im Spitalbericht Klinikum K._______ vom 7. September 2007 (act. 6, S. 1516) und im Arztbericht der Gemeinschaftspraxis der Dres. B._______ und F._______ vom 17. Februar 2008 (der Bericht B._______/F._______ ist nicht vollständig in den Akten) Hinweise, dass im Jahr 2006 eine Knieoperation durchgeführt wurde (act. 6, S. 11, 12). Unter diesen Umständen ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich festzustellen, ob sich in der Zeit von Dezember 2004 bis Dezember 2006 die vom Beschwerdeführer
C4182/2009 geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung auf sein Einkommen ausgewirkt hat. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht festgestellt werden kann, ob beim Beschwerdeführer bereits ab Dezember 2004 wegen der Kniebeschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat und diesem Zusammenhang auf welches massgebende – ohne gesundheitliche Beeinträchtigung – Einkommen bei der Bemessung der Höhe der Taggelder abzustellen ist. 3.4. Die Beschwerde ist somit im Sinn der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2009 ist aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 VwVG). Die Vorinstanz hat insbesondere abzuklären, ob bereits ab Dezember 2004 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Knieprobleme bestanden hat. Anschliessend hat sie das massgebende Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung zu ermitteln und gestützt darauf die Höhe der Taggelder zu bestimmen. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2. Dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C4182/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2009 wird aufgehoben. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: